Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines der kurdischen Minderheit angehörenden türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. April 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft (Gewährung von politischem Asyl) nach den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Die belangte Behörde sei zu Unrecht, ohne in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen, davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei, obwohl der Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Land lediglich kurz angedauert habe, den ungarischen Behörden nicht bekannt geworden sei und nur der Durchreise gedient habe. Angesichts der Unterfertigung der Genfer Flüchtlingskonvention durch Ungarn mit einem Vorbehalt hinsichtlich außereuropäischer Flüchtlinge habe für den Beschwerdeführer in Ungarn kein Schutz vor "Rückschiebung" bestanden. Weiters wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers auf einen Nachweis der von ihm geltend gemachten "Asylanträge zu wirken" und ihn "zu entsprechenden Aussagen zu bewegen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt, stellt im Hinblick darauf, daß sich dieser Gegenstand eindeutig aus der Bescheidbegründung ergibt, aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, näher ausgeführten Gründen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar. Es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn zu seinen Fluchtgründen näher zu befragen und auf einen Nachweis seiner Asylgründe hinzuwirken, ist ihm die unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag lediglich damit begründet, in der Türkei auf Grund seiner kurdischen Abstammung in allen Lebensbereichen politisch verfolgt und benachteiligt worden zu sein, wobei diese Benachteiligung in seiner Heimatprovinz besonders stark ausgeprägt gewesen sei. Entgegen seiner Ankündigung im Asylantrag hat der Beschwerdeführer eine Detaillierung seiner Asylgründe anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz nicht vorgenommen, sondern bei dieser Gelegenheit lediglich auf das Vorbringen in seinem schriftlichen Asylantrag verwiesen. Dieses, in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch keinerlei eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erforderlich machende Argumente (§ 20 Abs. 2 AsylG 1991) ergänzte Vorbringen hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, das Vorliegen eines der in der Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe darzutun, weil weder aus diesen nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, sondern ausschließlich auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit bezogenen Darlegungen noch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Minderheit allein auf das Vorliegen von konkret gegen ihn gerichteten, von staatlichen Stellen ausgehenden bzw. von diesen geduldeten Verfolgungshandlungen geschlossen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0086, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0400). Selbst wenn im Beschwerdefall von einer sich aus § 16 Abs. 1 AsylG 1991 ergebenden Verpflichtung der belangten Behörde zur ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, kann der in der Unterlassung einer solchen Befragung allenfalls zu erblickende, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, was er im Fall einer ergänzenden Einvernahme vorgebracht hätte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 591, zitierte hg. Judikatur).
Da bereits aus dem von der belangten Behörde schlüssig gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, daß es ihm im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, das Vorliegen von in der Genfer Konvention angeführten Fluchtgründen für seine Person glaubhaft zu machen, kann eine Erörterung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn geeignet war, ihm Sicherheit vor Verfolgung bzw. "Rückschiebung" zu bieten, unterbleiben.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0190 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
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