Normen
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hatte mit Bescheid vom 17. Juli 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, nicht Flüchtling sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück, weil der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 25. Juli 1991 durch Hinterlegung zugestellt, die dagegen erhobene Berufung aber erst am 9. August 1991, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Von entscheidender Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer als gültig vollzogen angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht geltend gemacht, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei in der Weise vorgenommen worden, daß die Verständigungen über die - infolge seiner vorübergehenden Abwesenheit erfolglosen - Zustellversuche bei der Leitung des Heimes, in dem der Beschwerdeführer seine Unterkunft habe, zurückgelassen worden seien und das Schriftstück sodann postamtlich hinterlegt worden sei. Von den Zustellversuchen habe er lediglich durch in den "Gängen des Wohntraktes" ausgehängte Listen Kenntnis erlangt. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen, sodaß der am 25. Juli 1991 erfolgten postamtlichen Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Wirkung der Zustellung zugekommen sei. Dieser Zustellmangel sei erst durch die tatsächliche Behebung des Schriftstückes am 29. Juli 1991 geheilt worden.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeausführungen
- die belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet - ist der Beschwerdeführer in einer von ihm als "Heim" bezeichneten Unterkunft untergebracht. Bei dieser Art der Unterbringung handelt es sich offensichtlich nicht um eine Wohnung, sondern im Sinne des § 4 Zustellgesetz um eine "sonstige Unterkunft", die gemäß dieser Gesetzesstelle als Abgabestelle des Beschwerdeführers anzusehen ist. Für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken an Personen, deren Abgabestelle dem Begriff der "sonstigen Unterkunft" unterzuordnen ist, sehen die §§ 14 (Zustellung an Personen, die einer Anstaltsordnung unterliegen) und 15 (Zustellung an Personen, die Präsenzdienst leisten) leg. cit. lediglich für den dort angeführten Personenkreis von den sonstigen Zustellvorschriften abweichende Bestimmungen vor. Da den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer einer Anstaltsordnung unterläge
- die Ableistung des Präsenzdienstes scheidet beim Beschwerdeführer aus -, ist die Rechtsgültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an Hand der sonstigen Bestimmungen des Zustellgesetzes zu prüfen. Als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 4 leg. cit. kommt auch ein Hotelzimmer in Frage (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechtes5 , Wien 1991, Rdz. 205) und kann somit als Abgabestelle gelten. Handelt es sich bei der Abgabestelle des Adressaten eines behördlichen Schriftstückes um eine sonstige Unterkunft - etwa in einem Hotel oder dgl. - ist es sohin bei angeordneter Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 leg. cit. Aufgabe des Zustellorganes, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung wie auch die bei Erfolglosigkeit des zweiten Zustellversuches gemäß § 17 leg. cit. vorgesehene Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat das Zustellorgan der Post den Beschwerdeführer, der nicht behauptet hat, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein, beim ersten Versuch, den erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, nicht angetroffen und sodann das Ersuchen gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit., beim für den nächsten Tag angekündigten Zustellversuch anwesend zu sein, bei der Heimleitung zurückgelassen. Ebenso ist das Zustellorgan mit der Verständigung über die zufolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers beim zweiten Zustellversuch gemäß § 17 leg. cit. vorgeschriebene Hinterlegung des Bescheides vorgegangen. Aus der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Heim ergibt sich, daß ein für die Abgabestelle (das Unterkunftszimmer des Beschwerdeführers) bestimmter Briefkasten nicht in Frage kam. Demzufolge entsprach es dem Gesetz, die gemäß § 21 leg. cit. vorgesehene Aufforderung bzw. die Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 leg. cit. an der Abgabestelle zurückzulassen. Dabei konnte das Zustellorgan davon ausgehen, daß seitens der Heimleitung die Aufforderung anwesend zu sein bzw. die Hinterlegungsanzeige dem Beschwerdeführer (ohne unnötige Verzögerung) übergeben würde (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 100, Anm. 23), sodaß durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden bei der Heimleitung die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden. Eine allenfalls (gravierend) verspätete Übergabe dieser Urkunden - insbesondere der Hinterlegungsanzeige - an den Beschwerdeführer, wodurch dieser an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gehindert worden wäre, könnte allerdings - bei rechtzeitiger Einbringung - einen Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist darstellen.
Es ergibt sich somit, daß der erstinstanzliche Bescheid durch die am 25. Juli 1991 vorgenommene Hinterlegung dem Beschwerdeführer mit diesem Datum rechtswirksam zugestellt wurde. Die dagegen erst am 9. August 1991 eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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