Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein albanischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland am 8. März 1991 verlassen hat - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde gar nicht auf den Standpunkt, daß die belangte Behörde ausgehend von seinen Angaben anläßlich der Erstbefragung am 9. April 1991 und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 1991 über die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, zu seiner Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes hätte gelangen müssen. Es handelte sich bei diesen Angaben im wesentlichen um seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das kommunistische Regime in seinem Heimatland, insbesondere jener am 21. Februar 1991 in Tirana, deretwegen er einen Tag später von der Miliz verhört worden sei (ohne daß dies aber für ihn weitere Konsequenzen nach sich gezogen habe). Insofern hat der Beschwerdeführer demnach die Rechtslage richtig erkannt.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung deshalb zu befürchten habe, weil er auf Grund seiner dortigen beruflichen Tätigkeiten seit dem Jahre 1978 als Elektroingenieur über detaillierte militärische Kenntnisse verfüge und eine Wiedereinreise nach Albanien seine sichere Verhaftung zur Folge hätte. Er macht geltend, daß er sowohl am 28. August 1991 als auch "zirka eine Woche später" von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien "über den genauen Inhalt meiner Tätigkeit in Albanien und über die mir bekannten technologischen Daten im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit" eingehend befragt worden sei, was die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unberücksichtigt gelassen habe. Sollten diese Befragungen tatsächlich stattgefunden haben (worüber in den vorgelegten Verwaltungsakten nichts erliegt; der Beschwerde wurde aber eine die Befragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren betreffende Ladung für den 28. August 1991 beigelegt), so hätten sie nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Angabe von Gründen, die ihn eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchten lassen, nicht zum Gegenstand gehabt. Dies ist dem Beschwerdeführer auf seinen Einwand, der angefochtene Bescheid stelle zutreffend fest, daß die Vernehmung des Asylwerbers das wichtigste Beweismittel im Asylverfahren darstelle, er habe sich bei seiner ersten Befragung naturgemäß darauf beschränkt, die seitens des Vernehmenden gestellten Fragen zu beantworten, und er sei dazu (nämlich zu seiner beruflichen Tätigkeit und dem daraus gewonnenen Wissensstand) erst am 28. August 1991 (und dann nochmals) befragt worden, entgegenzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde darüber, welche Tätigkeit er in Albanien ausgeübt habe, entbehrlich, weil die belangte Behörde auch unter Bedachtnahme darauf nicht zu einem anderen, für ihn günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer hat schon in seiner Berufung des näheren auf seine berufliche Tätigkeit, auf Grund der er unter ständiger Beobachtung der Sicherheitspolizei gestanden sei, hingewiesen und die Befürchtung ausgesprochen, im Falle seiner Rückkehr nach Albanien verhaftet zu werden, "nicht nur wegen der Demonstration, sondern auch, weil nach albanischem Gesetz Mitarbeiter des Militärs und militärische Geheimnisträger mit Gefängnis im Falle der Flucht bestraft werden", wobei er hinzufügte, daß er durch seine "Flucht ein Verbrechen gegen das Vaterland begangen" habe. Eine "Verfolgung" (und Bestrafung) in seinem Heimatland hätte daher der Beschwerdeführer allenfalls nur wegen seiner unerlaubten Ausreise, nicht aber - wie er offenbar meint - wegen seiner politischen Gesinnung (oder auch des Vorliegens eines anderen der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe) zu gewärtigen. Sein Hinweis, er sei - wie sich aus einer von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung vom 2. September 1991 ergebe - wegen seiner "Flucht" auch schon an seinem letzten Arbeitsplatz entlassen worden, geht daher ins Leere. Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1988, Zl. 87/01/0250, wonach "ein im Inland befindlicher Fremder, der zunächst kein Flüchtling ist, durch die Ereignisse in seiner Heimat während seiner Abwesenheit zum Flüchtling werden kann". Derartige (oder ihnen gleichzuhaltende) Umstände, die zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft führen könnten, liegen weder in seiner unerlaubten Ausreise noch darin, daß er (selbst wenn dies den Behörden seines Heimatlandes bekannt wäre) "den österreichischen Behörden anläßlich meiner Befragungen Ende August 1991 detaillierte Informationen über technische Details gegeben habe", hat doch der Beschwerdeführer damit selbst nicht behauptet, dies wäre aus Konventionsgründen geschehen. Dadurch, daß der Beschwerdeführer auch dazu befragt wurde und er darüber Auskunft erteilt hat, hat er keinen (im Gesetz gedeckten) Rechtsanspruch, als Flüchtling anerkannt zu werden, erworben.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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