VwGH 91/19/0253

VwGH91/19/025317.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15. November 1990, Zl. Va-207-1/1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. c iVm § 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes, Vlbger. LGBl. Nr. 32/1988, iVm § 21 der Jagdverordnung, Vlbger. LGBl. Nr. 39/1988, schuldig erkannt und hiefür gemäß § 68 Abs. 1 lit. c leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen bestraft, weil er als Jagdnutzungsberechtigter einer bestimmten Eigenjagd in einem näher umschriebenen Zeitraum an einem näher bezeichneten Ort Futtermittel, und zwar 20 bis 30 kg Trester und mindestens eine Kiste Äpfel, zur Anlockung von Schalenwild ausgebracht habe.

2. Mit Bescheid vom 15. November 1990 wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG und § 68 Abs. 1 lit. c iVm § 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes und § 21 der Jagdverordnung ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 14/91-10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 21. August 1991,

B 14/91-12, die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Ablehnungs-Beschluß wurde damit begründet, daß das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. August 1991 ergänzt.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In seiner Beschwerdeergänzung vom 1. August 1991 an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf ordnungsgemäßes Verfahren" und in seinem "Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden", verletzt. Weiters heißt es in diesem Schriftsatz:

"Ausdrücklich wiederholt werden die Beschwerdeargumente vor dem Verfassungsgerichtshof, denen nichts weiter hinzuzufügen ist, als daß die vor dem Verfassungsgerichtshof behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich bestehen, wobei diese Rechtswidrigkeiten auch die oben dargestellten einfachgesetzlichen Rechte verletzen."

Darüber hinaus wird angeregt, "beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung jener Gesetze zu beantragen, deren Verfassungswidrigkeit bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargestellt ist".

1.2. Vor dem Verfassungsgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen infolge Anwendung einer gesetzlosen Verordnung (näherhin des § 21 der Jagdverordnung), eines verfassungswidrigen Gesetzes (näherhin des § 68 Abs. 1 lit. c und i des Jagdgesetzes) und eines konventionswidrigen Vorbehaltes (näherhin des Vorbehaltes zu Art. 5 MRK) sowie die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK).

2. Wenn der Beschwerdeführer meint, über diese behaupteten Rechtsverletzungen habe - nach Ablehnung der Behandlung der diese Behauptungen enthaltenden Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, so läßt er außer acht, daß diesem Gerichtshof hiefür im Grunde des Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG die Zuständigkeit fehlt. Dies auch unter Bedachtnahme auf die Behauptung, daß die schon vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Rechtsverletzungen die "einfachgesetzlichen Rechte" auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und auf Unterbleiben der Bestrafung umfaßten, wird doch damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß diese Rechte wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK bzw. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzlosen Verordnung verletzt worden seien, also die behauptete Rechtsverletzung neuerlich ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen versucht. Ein Hinweis darauf, durch welche Verstöße auf unterverfassungsgesetzlicher Ebene die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft gestaltet habe und auf Grund welcher Verstöße solcher Art der Beschwerdeführer zu Unrecht bestraft worden sei, fehlt zur Gänze.

3. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeergänzung insoweit keine zusätzlichen Gesichtspunkte aufzeigt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht des Ablehnungs-Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991 nicht veranlaßt, bei diesem Gerichtshof "eine Prüfung jener Gesetze zu beantragen, deren Verfassungswidrigkeit bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargestellt ist".

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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