VwGH 91/17/0189

VwGH91/17/018911.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. September 1991, Zl. MD-Vfr - K 38/92, betreffend Versteigerungsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1445;
ABGB §843;
EO §352;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §1 Abs3;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1 Abs3;
ABGB §1445;
ABGB §843;
EO §352;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §1 Abs3;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Mai 1991 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985, für die am 12. Jänner 1989 zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 352 EO erfolgte öffentliche Versteigerung der Liegenschaft EZ. 8, KG S, als Gesamtschuldner mit dem Miteigentümer der zu versteigernden Liegenschaft die Versteigerungsabgabe in der Höhe von S 105.040,-- (2 v.H. des Meistbots von S 5.050.000,-- samt zusätzlichen Lasten von

S 202.000,-- somit insgesamt Bemessungsgrundlage

S 5.252.000,--) vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre weder zu dem Personenkreis, der die Liegenschaft habe versteigern lassen, noch sei er Miteigentümer der zu versteigernden Liegenschaft gewesen. Er habe lediglich die Liegenschaft ersteigert und weder eine freiwillige Feilbietung noch eine Versteigerung nach § 352 EO beantragt. Die vorangegangen Eigentümer und Betreiber des Versteigerungsverfahrens seien im Versteigerungsverfahren bis zur Beendigung dieses Verfahrens als Miteigentümer geführt worden. Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer außerhalb des Versteigerungsverfahrens von einer Miteigentümerin Anteile erworben habe, könne keinesfalls abgeleitet werden, daß eine Zahlungsverpflichtung überbunden wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften führte sie aus, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Versteigerung Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei und daher Abgabenschuldner sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (gemeint wohl: Rechtswidrigkeit des Inhaltes) geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen nicht dem Gesetz entsprechend angewendet worden sei; keinesfalls hätte ihm eine Abgabe vorgeschrieben werden dürfen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/1985 vom 30. Mai 1985, Seite 38, und des Versteigerungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1985, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1985, stimmen wörtlich überein (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005).

Nach § 3 der zitierten Bestimmungen ist abgabepflichtig derjenige, der die Sache versteigern läßt. Ist er nicht der Eigentümer der Sache, so haftet der Eigentümer mit ihm zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe. Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten weder betreibende oder verpflichtete Partei der Exekutionssache gewesen noch hat er die Versteigerung beantragt. Fest steht aber auch, daß er noch vor der Versteigerung insgesamt 41/48-stel der gegenständlichen Liegenschaft erworben hat und das Liegenschaftseigentum mit Beschlüssen des BG Fünfhaus vom 1. Dezember und 12. Dezember 1988 einverleibt worden ist. Demnach war der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Versteigerung Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß er im Zeitpunkt der Beantragung der Versteigerung nicht Miteigentümer gewesen sei und nur die in diesem Zeitpunkt aufscheinenden Miteigentümer zur Abgabenentrichtung heranzuziehen seien, verkennt er, daß der Abgabenanspruch gemäß § 3 Abs. 1 WAO entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Versteigerungsabgabe nicht schon mit dem Antrag auf Versteigerung, sondern erst mit durchgeführter (beendeter) Versteigerung (vgl. § 1 Abs. 3 der zitierten Bestimmungen). Maßgebend dafür, wer als Miteigentümer und damit als Schuldner und Gesamtschuldner im Sinne der zitierten Bestimmungen anzusehen ist, ist daher der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt Miteigentümer gewesen ist, konnte er mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeigen (vgl. hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/17/0171).

Da gemäß § 1 Abs. 2 der zitierten Bestimmungen Versteigerungen gemeinschaftlicher Liegenschaften nach § 352 EO als freiwillige Versteigerungen gelten, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der in Rede stehenden Versteigerung eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 der zitierten Bestimmungen beträgt die Abgabe 2 % des bei der Versteigerung erzielten Erlöses. Der Versteigerungserlös besteht aus dem Meistbot und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind. Der Wert solcher Lasten ist bezogen auf den Versteigerungstag in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.

Der bei der Versteigerung erzielte Erlös hat unbestritten S 5.252.000,-- betragen. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß der Bemessung der Abgabe nur der auf die 7/48-stel entfallende Teil des Gesamterlöses zugrunde zu legen sei, übersieht er, daß der Ersteher einer Liegenschaft, der schon vorher Miteigentümer derselben gewesen war, so zu behandeln ist wie jeder andere Ersteher (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0412).

Der Beschwerdeführer erblickt weiters einen Verfahrensmangel darin, daß sich die Behörde nicht mit "dem Problem" auseinandergesetzt habe, wer nun tatsächlich die Liegenschaft habe versteigern lassen. Dieser Vorwurf erweist sich schon deshalb als nicht begründet, weil unbeschadet des Umstandes, daß derjenige, der eine Sache versteigern läßt, abgabepflichtig ist, sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache Gesamtschuldner sind, sodaß der Beschwerdeführer als Miteigentümer jedenfalls zur Abgabenschuld herangezogen werden konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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