VwGH 91/15/0100

VwGH91/15/010019.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, in der Beschwerdesache der R-GmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihren an das Finanzamt gerichteten Anträgen vom 2. April, 2. Mai, 5. Juni, 1. Juli, 3. August und 1. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von - in den Anträgen jeweils monatsweise bezifferten, die Vormonate betreffenden - Abgabenguthaben. Am 7. Oktober 1990 begehrte sie neuerlich die Rückzahlung der genannten, nunmehr mit insgesamt S 327.553,-- bezifferten Abgabenguthaben, wobei sie zur Begründung die datumsweise bezeichneten oben genannten Rückzahlungsanträge anführte.

An den folgend genannten Tagen beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde jeweils den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Rückzahlungsanträge: Am 28. Jänner 1991 zum Antrag vom 1. Juli 1990 betreffend ihr Abgabenguthaben für Juni 1990; 11. Feber 1991/Antrag vom 3. August 1990/Abgabenguthaben Juli 1990; am 4. März 1991/Antrag vom 1. September 1990/Abgabenguthaben August 1990; am 10. April 1991/Antrag vom 8. Oktober 1990/Abgabenguthaben

September 1990.

Am 10. Mai 1991 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde für die Entscheidung über den oben erwähnten Rückzahlungsantrag vom 7. Oktober 1990, womit die Rückzahlung des gesamten Abgabenguthabens von S 327.553,-- begehrt worden war.

Mit Bescheid vom 31. Mai 1991 wies die belangte Behörde die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin vom 28. Jänner 1991, 4. März 1991, 10. April 1991 und 10. Mai 1991 ab.

Nach Zustellung dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 1991 gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ihren Devolutionsantrag vom 11. Februar 1991. Sie führte aus, die belangte Behörde habe über den genannten Devolutionsantrag, der sich auf den Rückzahlungsantrag vom 3. August 1990 betreffend das Abgabenguthaben für Juli 1990 bezogen habe, nicht entschieden.

In ihrer Gegenschrift vertrat die belangte Behörde im wesentlichen den Standpunkt, sie sei ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen, weil mit ihrem Bescheid vom 31. Mai 1991 unter anderem auch jener den Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens bildende (umfassende) Devolutionsantrag erledigt worden sei, der sich unter anderem auf den Rückzahlungsantrag betreffend das Abgabengutahben für Juli 1990 bezogen habe.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es bleibe rätselhaft, wieso es der belangten Behörde nicht möglich sei, über die unerledigten Anträge vom 3. August 1990 und 11. Februar 1991 zu entscheiden, nur weil sie den Devolutionsantrag vom 10. Mai 1991 abgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ... angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig, weil die belangte Behörde über jenen Antrag, der Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist, bereits entschieden hat. Gegenstand dieses Antrages war der Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag (vom 3. August 1990) auf Rückzahlung des Abgabenguthabens für Juli 1990. Diesen Antrag hatte die Beschwerdeführerin zunächst am 11. Februar 1991 (gesondert) und sodann am 10. Mai 1991 - in der Form eines Antrages, der den Gegenstand sämtlicher bisher gestellten Devolutionsanträge umfaßt - gestellt. Im letztgenannten Antrag verwies sie überdies auf ihren Rückzahlungsantrag vom 7. Oktober 1990, der seinerseits unter anderem auf den den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Rückzahlungsantrag vom 3. August 1990 Bezug nimmt und das antragsgegenständliche Abgabenguthaben umfaßt. Mit dem Bescheid vom 31. Mai 1991 hat die belangte Behörde, wie aus der Anführung des Devolutionsantrages (unter anderem) vom 10. Mai 1991 im Spruch des Bescheides unter Wiedergabe des gesamten Wortlautes der Begründung des genannten Antrages, in der unter anderem der Rückzahlungsantrag vom 3. August 1990 angeführt und das gesamte Abgabenguthaben mit S 327.553,-- beziffert wird, auch über den beschwerdegegenständlichen Antrag abgsprochen. Der Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches wird durch den Inhalt des Begehrens (im vorliegenden Fall: Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag betreffend das Abgabenguthaben für Juli 1990) determiniert. Daß die Beschwerdeführerin diesen Antrag (zunächst in Form des ausschließlich das genannte Begehren enthaltenden Antrages vom 11. Februar 1991, sodann in Form des unter anderem das genannte Begehren umfassenden Antrages vom 10. Mai 1991 und somit) in Form von zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben gestellt hat, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde über einen Antrag dieses Inhaltes nur einmal entscheiden durfte. Ihrer Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag ist die belangte Behörde durch die Erlassung des Bescheides vom 31. Mai 1991, der inhaltlich im Hinblick auf die Anführung des Antrages vom 10. Mai 1991 im Spruch auch den beschwerdegegenständlichen Antrag erledigt, nachgekommen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides nicht auch den Antrag vom 11. Februar 1991 datumsmäßig anführte.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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