VwGH 91/15/0087

VwGH91/15/008717.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner, und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerden der I-GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 6. Juni 1991, Zl. 80-GA 5-DTa/91 und vom 5. Juni 1991, Zl. 81-GA 5-DTa/91, beide betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1368;
ABGB §886;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP18;
StPO §47;
VwRallg;
ABGB §1368;
ABGB §886;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP18;
StPO §47;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer beim Landesgericht Salzburg geführten Voruntersuchung wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt, darunter die jetzt streitgegenständlichen Urkunden, die sich (zusammen mit anderen) in einem Umschlag mit dem Vermerk "nicht beim Finanzamt zur Anzeige bringen" befanden.

Sie haben folgenden Wortlaut:

A)

"BESTÄTIGUNG UND ERKLÄRUNG

I.

Der W-GmbH & Co KG, Serie VI steht eine Forderung in Höhe

von S 47.000.000,-- gegen die P-GmbH & Co KG in A, Baustufe II

zu.

II.

Die I-GmbH & CO KG löst im Einvernehmen mit der Schuldnerin, der P-GmbH & Co KG in A, Baustufe II die genannte Forderung in Höhe von S 47.000.000,-- bei der W-GmbH & Co KG, Serie VI ein und begehrt gleichzeitig von der W-GmbH & Co KG, Serie VI die Abtretung ihrer Rechte.

III.

Zur Sicherstellung dieser Forderung bis zum Höchstbetrag von S 47.000.000,-- verpfändet die P-GmbH & Co KG in A, Baustufe II dem Darlehensgeber die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 2119 der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Neusiedl am See und erteilt ihre unwiderrufliche Einwilligung, daß aufgrund dieser Urkunde das Pfandrecht ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, aber auf ihre Kosten zugunsten der I-GmbH & Co KG

für die Forderung an die P-GmbH & Co KG in A, Baustufe II bis zum Höchstbetrag von S 47.000.000,-- einverleibt werden könne. Salzburg, am ..."

B)

"BESTÄTIGUNG UND ERKLÄRUNG

I.

Der B-GmbH & Co KG steht eine Forderung in Höhe von S 30.000.000,-- gegen die P-GmbH & Co KG zu.

II.

Die I-GmbH & Co KG löst im Einvernehmen mit der Schuldnerin, der P-GmbH & Co KG die genannte Forderung in Höhe von S 30.000.000,-- bei der B-GmbH & Co KG ein und begehrt gleichzeitig von der B-GmbH & Co KG die Abtretung ihrer Rechte.

III.

Zur Sicherstellung dieser Forderung bis zum Höchstbetrag von S 30.000.000,-- verpfändet die P-GmbH & Co KG dem Darlehensgeber die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 2119 der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Neusiedl am See und erteilt ihre unwiderrufliche Einwilligung, daß aufgrund dieser Urkunde das Pfandrecht ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, aber auf ihre Kosten zugunsten der I-GmbH & Co KG

für die Forderung an die P-GmbH & Co KG bis zum Höchstbetrage

von S 30.000.000,-- einverleibt werden könne.

Salzburg, am ..."

Die Urkunden sind nicht datiert und tragen jeweils unter dem Firmenwortlaut der darin genannten Gesellschaften diverse Unterschriften.

Das Finanzamt qualifizierte die Urkunden (nachdem zuvor erlassene Bescheide, die der Rechtsmeinung des Prüfers folgend den Gebührentatbestand des § 33 TP 21 GebG als erfüllt angesehen hatten, von der belangten Behörde gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben worden waren) in der Folge mit Bescheiden vom 9. Mai 1990, der in den Aufhebungsbescheiden zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der belangten Behörde folgend, als Hypothekarverschreibungen (Pfandbestellungen) und setzte dafür gemäß § 33 TP 18 GebG Rechtsgebühr in Höhe von S 470.000,-- bzw. S 300.000,-- und je eine jetzt nicht mehr streitgegenständliche Gebührenerhöhung fest.

In Eingaben des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an das Finanzamt betreffend Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Gebührenerhöhungen wurde ausdrücklich erklärt, die in Rede stehenden beurkundeten Vereinbarungen seien am 20. Februar 1987 von den damaligen Funktionären der vertragschließenden Gesellschaften (hausintern) errichtet worden, und zwar offensichtlich ohne Beiziehung eines Rechtsbeistandes oder Wirtschaftstreuhänders. Die Urkunden seien auch als "Bestätigung und Erklärung" bezeichnet worden, was die damaligen Funktionäre der Beschwerdeführerin davon überzeugt habe, daß die Urkunden keine Gebührenpflicht auslösten. Es sei im übrigen strittig, ob überhaupt "rechtmäßige Geschäfte" vorlägen; der Sachverhalt sei Gegenstand des laufenden gerichtlichen Untersuchungsverfahrens.

In den gegen die Bescheide des Finanzamtes anschließend erhobenen Berufungen vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Urkunden seien nicht mit einem Datum versehen, weshalb nicht nur formale Mängel vorlägen und es könne "auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erklärt werden, daß die besagten Schriftstücke rechtsgültig zustande gekommen seien." Die Beschwerdeführerin wies noch darauf hin, daß den Schriftstücken ein Zettel mit dem Vermerk "bitte nicht beim Finanzamt zur Anzeige bringen" beigeheftet gewesen sein solle. Dieser Hinweis könnte seine Ursache auch darin haben, daß die Urkunden noch nicht rechtsgültig errichtet gewesen seien (fehlendes Datum der Unterfertigung). Es könne daher "zum heutigen Zeitpunkt" nicht beurteilt werden, inwieweit überhaupt gebührenrechtlich relevante Sachverhalte vorlägen. Es sei daher von der Vorfrage auszugehen, daß die Rechtmäßigkeit aller seinerzeit abgeschlossenen Geschäfte durch die gerichtliche Voruntersuchung in Abrede gestellt werde und das untersuchende Gericht zunächst davon ausginge, daß sogenannte "Nichtgeschäfte" vorlägen.

In am 14. Dezember 1990 beim Finanzamt eingelangten Ergänzungen der Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Nachforschungen hätten ergeben, daß die Schriftstücke aus folgendem Grund nicht rechtsgültig zustande gekommen seien: Die in den Urkunden aufscheinenden Pfandbestellerinnen seien nämlich niemals Eigentümerinnen der verpfändeten Liegenschaften gewesen. Da es unmöglich wäre, eine fremde unbewegliche Sache wirksam zu verpfänden, seien somit keine gültigen Urkunden i.S. des Gebührengesetzes zustande gekommen. Die Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin habe dies richtig erkannt, weshalb die Urkunden nicht zur Anzeige gebracht worden seien.

Den Verwaltungsakten in Kopie beiliegenden Grundbuchsauszügen betreffend die verpfändeten Liegenschaften ist zu entnehmen, daß dort jeweils als Eigentümerin im B-Blatt eine Gesellschaft eingetragen ist, die einen von der Pfandbestellerin verschiedenen Firmenwortlaut aufweist.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 20. Dezember 1990 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte in den Vorlageanträgen insbesondere geltend, die Berufungsvorentscheidungen hätten das ergänzende Vorbringen zur Berufung nicht beachtet.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidungen wies die belangte Behörde die Berufungen in der Hauptsache jeweils als unbegründet ab (hinsichtlich der Gebührenerhöhungen wurde den Berufungen Folge gegeben und die Erhöhungen je mit S 0,-- festgesetzt).

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dem Fehlen des Datums auf den Urkunden komme keine Relevanz zu, insbesondere stelle dieser Umstand kein Indiz dafür dar, daß die Rechtsgeschäfte nicht abgeschlossen worden wären, zumal die Urkunden von allen Vertragsteilen unterfertigt worden seien. Hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens meinte die belangte Behörde, die Anfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften falle nicht in die Kompetenz eines Strafgerichtes. Die Beschwerdeführerin hätte nicht geltend gemacht, daß die Rechtsgeschäfte bereits in einem streitigen Verfahren angefochten worden seien, ja nicht einmal welche Anfechtungsgründe vorliegen könnten. Gemäß § 17 Abs. 2 GebG sei bis zum Beweis des Gegenteiles der Tatbestand zu vermuten, der die Gebührenschuld begründe. Anfechtbare Rechtsgeschäfte unterlägen gemäß § 23 Abs. 4 BAO der Gebührenpflicht, bis die Vertragsteile nachweisen, daß die Anfechtung erfolgreich verlaufen sei.

Auch dem Einwand, daß die verpfändeten Liegenschaften nicht im Eigentum der pfandbestellenden Gesellschaften stünden, käme keine Relevanz zu, weil damit zivilrechtlich die Frage der Unmöglichkeit der Leistung angesprochen sei. Beim Verkauf einer fremden Sache liege aber nur eine sogenannte "schlichte" Unmöglichkeit vor, was auch für die Verpfändung eines fremden Gegenstandes gelte. Da somit kein Beweis für das Nichtvorliegen gültig zustande gekommener Rechtsgeschäfte gegeben sei, wären die Gebührenfestsetzungen aufrecht zu belassen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG sind Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, gebührenpflichtig nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird ... 1 v.H. .

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 leg.cit. ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist (§ 23 Abs. 4 BAO).

Insoweit sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Rechtsmeinung der belangten Behörde wendet, den Strafgerichten komme betreffend die Anfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes keine Kompetenz zu, ist ihr zuzugeben, daß die belangte Behörde dabei wesentliche Vorschriften der Strafprozeßordnung außer Acht gelassen hat, und zwar insbesondere die §§ 4, 5, 47 und 371. Anders als es die belangte Behörde sieht, liegt gerade der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden zu können, aus prozessökonomischen Gründen den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren zu erledigen, um auf diese Weise einen Zivilprozeß zu vermeiden (vgl. Foregger-Serini, Manzscher Kurzkommentar zur StPO4 Anm. I zu § 47 StPO). Gemäß § 371 Abs. 1 StPO ist im Strafurteil, wenn sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit ihm eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses ergibt, auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen. Nur der rechtswirksame Ausspruch, daß eine Ehe nichtig ist, bleibt stets dem Zivilgericht vorbehalten (§ 371 Abs. 2 StPO).

Die somit aufgezeigte unrichtige Rechtsmeinung der belangten Behörde vermag aber der Beschwerde keineswegs zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, daß bereits eine Anfechtung der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte im Strafprozeß mit Erfolg durchgeführt worden wäre (§ 23 Abs. 4 BAO). Die Beschwerdeführerin selbst hat nämlich im gesamten Verwaltungsverfahren in bezug auf das Strafverfahren, im Zuge dessen die Beschlagnahme der jetzt streitgegenständlichen Urkunden erfolgte, immer nur bloße Vermutungen über eine allfällige Ungültigkeit (Anfechtbarkeit) der Rechtsgeschäfte geäußert und ihren Standpunkt in den Ergänzungen zur Berufung schließlich nur in der Richtung konkretisiert, die Geschäfte seien nicht gültig zustande gekommen, weil fremde Sachen verpfändet worden seien. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge betreffend die Unterlassung von Ermittlung betreffend das laufende Strafverfahren geht sohin ins Leere.

Zur behaupteten Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes ist folgendes zu sagen:

Für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes ist u.a. erforderlich, daß es rechtsgültig zustande gekommen ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0019 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin macht folgende Umstände geltend, aus denen sie eine Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte ableitet: Das Fehlen des Datums auf den Urkunden, das Vorliegen bloß fingierter Titel bzw. das Fehlen von Willenseinigungen und die Verpfändung von nicht den Pfandbestellerinnen gehörenden Liegenschaften.

Was zunächst die Frage des fehlenden Datums anlangt, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß für die Frage des Vorliegens einer Urkunde i.S. des Gebührengesetzes lediglich die Unterfertigung eines hand- oder maschingeschriebenen oder vorgedruckten Textes erforderlich ist (vgl. Arnold, Rechtsgebühren2 Rz 14 zu § 15 GebG). Übrigens verlangt auch das bürgerliche Recht für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes weder im allgemeinen für schriftliche Rechtsgeschäfte noch im besonderen für einen Pfand(bestellungs)vertrag die Beisetzung eines Datums (vgl. dazu Rummel in Rummel I2 Rz 1 und 2 zu § 886 ABGB; Petrasch in Rummel II1 Rz 1 bis 5 zu § 1368 ABGB). Nicht einmal für die Errichtung eines schriftlichen, eigenhändigen Testamentes gemäß § 578 ABGB ist die Beisetzung eines Datums Gültigkeitserfordernis, das beigesetzte Datum hat hier allenfalls nur Beweisbedeutung (vgl. Welser in Rummel I2 Rz 8 zu § 578 ABGB). Aus dem Fehlen einer Datierung der streitgegenständlichen Urkunde ist daher in Richtung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte nichts zu gewinnen.

Insoweit die Beschwerdeführerin meint, die vorliegenden Hypothekarverschreibungen als Unterarten des Pfandvertrages seien ungültig, weil ihre Titel "fingiert" seien bzw. weil keine "Willensübereinstimmungen" vorlägen, verläßt sie in Verletzung des Neuerungsverbotes den Boden der rechtlich zulässigen Argumentation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 41 Abs. 1 VwGG). Sie hat nämlich in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren niemals behauptet, die den streitgegenständlichen Urkunden zu entnehmenden Sicherstellungsvereinbarungen wären nur fingiert bzw. beträfen fingierte Forderungen bzw. lägen diesbezüglich keine Willensübereinstimmungen vor. Auf dieses Argument der Beschwerdeführerin braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Die vorliegenden Urkunden sind im Sinne der herrschenden zivilrechtlichen Sicht auf Grund ihrer gemäß § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen Wortlaute vielmehr dahin zu verstehen, daß sie das für eine Verpfändung erforderliche Titel- und Verfügungsgeschäft darstellen (vgl. dazu Petrasch in Rummel II1 Rz 2 zu § 1368 ABGB), wobei auf die Problematik von Titel- und Verfügungsgeschäft gleich näher eingegangen werden wird.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rechtsgeschäfte seien deshalb ungültig, weil fremde Liegenschaften verpfändet worden seien:

Wie für den rechtsgeschäftlichen Erwerb dinglicher Rechte im allgemeinen, so ist auch für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich: Gültiges Titelgeschäft (Pfandbestellungsvertrag, Pfandversprechen); gültige dingliche Einigung (Verfügungsgeschäft = Pfandvertrag gemäß § 1368 AGBG) und gültiger Modus (wozu bei verbücherten Liegenschaften die Intabulierung der Hypothek erforderlich ist; vgl. dazu z.B. Koziol-Welser, Grundriß II9 3, 4 und 120). Die erwähnte dingliche Einigung ist nach heute herrschender Ansicht in der Regel bereits im Titelgeschäft enthalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0026, sowie Koziol-Welser aaO. 62 und 74; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz B I 3 zu § 33 TP 18 GebG sowie Petrasch in Rummel II1 Rz 2 zu § 1368 ABGB). Die Tatsache allein, daß eine fremde Sache verkauft wird, berührt die Gültigkeit des obligatorischen Grundgeschäftes noch nicht (Koziol-Welser Grundriß II9 81 und I8 133 f). Dies hat auch für die rechtsgeschäftliche Verpfändung zu gelten.

Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet das, daß die in Rede stehenden Urkunden, die Titel- und Verfügungsgeschäft beinhalten, in ihrer rechtsgeschäftlichen Gültigkeit davon unabhängig sind, ob die dort genannten Pfandbestellerinnen eine jeweils ihnen gehörige Liegenschaft oder eine fremde verpfändet haben. Für die Frage der Gebührenpflicht ist in diesem Zusammenhang nämlich unerheblich, ob der durch das Rechtsgeschäft angestrebte wirtschaftliche Erfolg (hier die Verbücherung der Pfandrechte) eintritt oder nicht, weil der Gesetzgeber des Gebührengesetzes an die Verwirklichung des zivilrechtlichen Tatbestandes "Rechtsgeschäft" anknüpft und nicht an dessen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. Frotz-Hügel-Popp aaO. B I 2d zu §§ 15 bis 18 GebG und die dort zitierte hg. Judikatur). In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Gebührentatbestand des § 33 TP 18 Abs. 1 GebG bereits verwirklicht ist, wenn die erforderlichen RECHTSGESCHÄFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN des Pfandrechtserwerbes (also das Titel- und das darin enthaltene dingliche Rechtsgeschäft) gegeben sind; auf die Eintragung der Hypothek oder die Einverleibungsfähigkeit der Urkunde hingegen kommt es nicht an (vgl. dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0026). Dadurch ist insbesondere auch dem Argument der Beschwerdeführerin, der Pfandvertrag sei ein Realkontrakt und sei für die Gebührenpflicht die Einverleibung der Hypothek erforderlich, ebenso der Boden entzogen, wie der Behauptung, die Unterschriften auf den Urkunden seien nicht beglaubigt.

Insgesamt läßt sich somit daraus, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall der Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien fremde Sachen verpfändet worden, keine die Gebührenpflicht nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG ausschließende Bedeutung zuerkannt hat, keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide gewinnen.

Da schließlich auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Urkunden seien nicht in ihrem Interesse ausgestellt, weshalb die Gebühren nicht ihr vorzuschreiben gewesen waren, schon angesichts des Umstandes versagen muß, daß die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Urkunden Pfandgläubigerin ist (vgl. dazu Frotz-Hügel-Popp aaO. B I 3 zu § 28 GebG), waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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