VwGH 91/12/0042

VwGH91/12/004216.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über den Antrag des Dr. J in W, undatiert, eingelangt im Verwaltungsgerichtshof am 18. Feber 1991 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 88/12/0069, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die "Feststellung von Mehrleistungen und deren Abgeltung, allenfalls in pauschalierter Form", den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht Folge gegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als rechtskundiger Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragsteller gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. März 1988, betreffend "Personalzulage" als unbegründet abgewiesen. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf § 45 Abs. 1 lit. a VwGG (richtig: § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG). Der Antragsteller sieht diesen Tatbestand nach seinem Vorbringen darin begründet, daß die belangte Behörde im seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Akten insofern unvollständig vorgelegt hätte, als ein Akt der "MD-Verwaltungsrevision, Zl. MVR 38/86", der die "Vorgeschichte über die Personalzulagensache" enthalte, dem betreffenden Dienstrechtsakt nicht angeschlossen gewesen, sondern dem Verwaltungsgerichtshof "bewußt vorenthalten" worden sei. Davon - nämlich vom Bestehen bzw. vom Inhalt und der Bedeutung dieses Aktes für seinen Anspruch auf Personalzulage - habe der Antragsteller erst durch eine erforderliche ergänzende Einsichtnahme im Rahmen eines Strafverfahrens am 7. Februar 1991 Kenntnis erlangt. Aus dem genannten Akt gehe hervor, daß die beiden Vorgesetzten des Antragstellers, Dr. X und Dr. U die Notwendigkeit von Mehrdienstleistungen nicht bestritten, sondern ausdrücklich das Erfordernis bescheinigt hätten (Antrag Dris. U vom 9. Oktober 1987, die dagegen vorgebrachte Kritik Dris. G und die über Weisung abgegebene Stellungnahme des Dr. E im Akt MVR 38/86). Weiters ergebe sich aus dem genannten Akt der Verwaltungsrevision, daß Dr. F dem Dr. D habe berichten müssen, daß eine Personalzulage für den Antragsteller nicht zu vertreten sei. Ferner habe der Antragsteller erst jetzt von einer Stellungnahme des Dr. X Kenntnis erlangt, daß dieser angegeben habe, er hätte keine Überstunden angeordnet, aber verschwiegen habe - so die Auffassung des Antragstellers -, daß bereits die "Übergabe des Referates" die "Vereinbarung" (schlüssig) enthalten habe, Überstunden zu leisten. Auf Grund der neu aufgetauchten Urkunden in dem dem Verwaltungsgerichtshof bisher vorenthaltenen Akt MVR 38/86 sei - so der Antragsteller - eine andere rechtliche Beurteilung der Ermessensentscheidung der Zuerkennung einer Mehrleistungszulage in pauschalierter Form möglich geworden.

Bereits in einem anderen Antrag auf Wiederaufnahme vom 21. Jänner 1991 hat der Antragsteller behauptet, er habe schon am 19. Dezember 1990 im Rahmen eines Verfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien Einsicht in den genannten Akt der Verwaltungsrevision (MVR 38/86) erhalten (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992,

Zlen. 91/12/0019, 0241).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof nach Abs. 2 der genannten Bestimmung binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, daß die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 88/09/0166 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Im Verfahren zu Zl. 88/12/0069, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, hat dieser bereits in seiner undatierten "Äußerung zur Gegenschrift" als Verfahrensmangel ausdrücklich auf den ihm nach seinen nunmehrigen Angaben erst am 7. Februar 1991 zur Kenntnis gelangten Akt der Verwaltungsrevision Zl. MVR 38/86 unter Bezugnahme auf den Antrag Dris. U und die Stellungnahme Dris. E hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1990 diesbezüglich dargelegt, daß diesem Vorbringen schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, weil es unterlassen wurde, darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen der Behörde wegen dieser angeblichen Unterlassung unbekannt geblieben sein sollen.

In dem vorher genannten anderen Antrag auf Wiederaufnahme vom 21. Jänner 1991 hat der Antragsteller angegeben, bereits am 19. Dezember 1990 Einsicht in diesen Akt der Verwaltungsrevision erhalten zu haben.

Auch dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist nicht zu entnehmen, in welchem entscheidenden Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der angeblich unterdrückte Akt der Verwaltungsrevision gestanden sein soll. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, daß die Problematik von Beweismitteln aus dem Akt der Verwaltungsrevision "MVR 38/86" als Verfahrensmangel bereits Gegenstand des seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und dem Antragsteller dieser Akt bereits früher, als er nun vorbringt, bekannt gewesen ist (vgl. insbesondere Beschluß von heutigen Tage, Zl. 91/12/0150). Im Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0296, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß sich die belangte Behörde schon in der Begründung des seinerzeitigen Bescheides (vgl. Zl. 88/12/0069) mit dem vom Beschwerdeführer neuerlich problematisierten Schreiben vom 9. Oktober 1987 inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insoweit der Antragsteller aus dem angeblich unterdrückten Akt Überlegungen hinsichtlich des Motives für die seinerzeitige Entscheidung der Behörde ableitet und dies zum Verfahrensgegenstand erheben will, ist er auf die diesbezüglich vergleichbaren Ausführungen in dem bereits genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zlen. 91/12/0019, 0241, zu verweisen, nach dem das angebliche Motiv der Behörde nicht Verfahrensgegenstand gewesen ist.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Wiederaufnahmeantrag daher nicht stattgegeben werden.

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