VwGH 91/12/0039

VwGH91/12/003920.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Dezember 1990, Zl. P 91886, betreffend Überstellung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BO Wr 1967 §17 Abs1;
DO Wr 1966 §10 Abs2;
DO Wr 1966 §10 Abs3;
DO Wr 1966 §20 Abs1;
DO Wr 1966 §20 Abs3;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BO Wr 1967 §17 Abs1;
DO Wr 1966 §10 Abs2;
DO Wr 1966 §10 Abs3;
DO Wr 1966 §20 Abs1;
DO Wr 1966 §20 Abs3;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien.

Mit Bescheid vom 28. August 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. September 1990) überstellte die Direktion der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe den Beschwerdeführer mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission vom 30. Juli 1990 gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 (DO) mit Wirksamkeit vom 1. August 1990 im Schema I der Besoldungsordnung 1967 (BO) unter Einreihung in die Beamtengruppe der Stationswarte in die Verwendungsgruppe 3 und sprach aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 17 BO der Gehalt der Gehaltsstufe 12 dieser Verwendungsgruppe mit dem Vorrückungsstichtag 18. Juni 1990 und gemäß § 18 Abs. 2 BO eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den Monatsbezug, der ihm jeweils in der Verwendungsgruppe 2 zukommen würde, gebühre. Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer auf Grund eines direktionsärztlichen Gutachtens von seiner Tätigkeit als Spezialfacharbeiter abgezogen und zur Verwendung als Bürohelfer in die Personalabteilung versetzt worden. Mehrere in der Folge durchgeführte direktionsärztliche Untersuchungen hätten gezeigt, daß im dienstlichen Interesse eine weitere Verwendung nur als Stationswart möglich sei. Nach entsprechender Schulung werde der Beschwerdeführer seit 24. März 1990 als Stationswart verwendet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es habe sich bei einer Einsicht in seinen Personalakt ganz eindeutig ergeben, daß es gar kein direktionsärztliches Gutachten gebe, das ihm die Verwendbarkeit auf einem Posten als Spezialfacharbeiter abgesprochen hätte. Er habe aber auch niemals eine Zustimmung zu irgendeiner Verwendungsänderung gegeben, sondern eine solche Zustimmung, als sie von ihm verlangt worden sei, ausdrücklich verweigert. Damit sei erwiesen, daß die im erstinstanzlichen Bescheid gegebene Begründung für die Verwendungsänderung unrichtig und die gegen ihn getroffene Maßnahme rechtswidrig sei. Er verlange daher seine Weiterverwendung als Spezialfacharbeiter und damit auch seine Belassung im Schema I, Verwendungsgruppe 2. Außerdem ersuche er, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 20. September 1990 erkannte die Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe der Berufung gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zu.

Mit dem anfochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.

Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer am 12. Oktober 1970 in den Dienst der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe getreten und sei mit Wirksamkeit vom 1. November 1971 der DO unterstellt worden. Er sei zuerst als ungelernter Arbeiter, in der Folge als Kraftfahrzeug-Schlosser und danach als Spezialfacharbeiter verwendet worden. Als solcher sei er mit Wirkung vom 1. April 1977 in die Verwendungsgruppe 2 des Schemas I der Anlage 1 zur BO überstellt worden. Am 29. Juni 1989 habe der Direktionsarzt der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe in einem Gutachten festgestellt, daß der Beschwerdeführer nur zum Dienst als Bürohelfer geeignet sei. Begründet wurde dies u.a. mit folgenden Diagnosen: "Dorsolumbalgie, Astvenenthrombose der temporalen Gefäße o.s., beginnende Maculadegeneration o.d., Fundus hypertonicus II." Der Beschwerdeführer sei deshalb seit 3. Juli 1989 als Bürohelfer in Verwendung gestanden. Anläßlich zweier Wiedervorstellungen beim Direktionsarzt am 17. Oktober 1989 und 7. November 1989 sei in beiden Gutachten Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Im direktionsärtzlichen Gutachten vom 22. Jänner 1990 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer nur mehr als Bediensteter in einer Werkstätte ohne schweres Heben und Tragen und ohne Berechtigung zum Lenken von Sonderfahrzeugen oder als Stationswart verwendet werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher zum Stationswart geschult und ab 24. März 1990 als solcher verwendet worden. Er sei daher in die entsprechende Verwendungsgruppe 3 des Schemas I der Anlage 1 zur BO zu überstellen, habe jedoch dieser beabsichtigten Maßnahme nicht zugestimmt. Nach Einholung der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission zur beabsichtigten Überstellung habe die erstinstanzliche Behörde den bekämpften Bescheid erlassen. Dagegen richte sich die vorliegende Berufung, die jedoch aus nachstehenden Gründen nicht begründet sei:

"Gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967, ist die Überstellung in eine andere Beamtengruppe zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden.

Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun. Eine solche Überstellung bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission. Da der Berufungswerber in der Niederschrift vom 25.4.1990 der beabsichtigten Überstellung nicht zugestimmt hat, war gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 die Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission (erteilt mit Beschluß vom 30.7.1990, PK 662) einzuholen. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe niemals einer Verwendungsänderung zugestimmt, geht daher ins Leere.

Entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers liegen sehr wohl von den Direktionsärzten erstellte Gutachten vor, die seine weitere Verwendung als Spezialfacharbeiter ausschließen. Nach dem direktionsärztlichen Gutachten vom 29.6.1989 befand sich der Beamte vom 26.5.1989 bis 8.6.1989 wegen einer Dorsolumbalgie in stationärer Behandlung des Hanusch-Krankenhauses. Zuvor befand sich der Beamte bereits seit 6.5.1989 - wie auch zum Zeitpunkt der direktionsärztlichen Untersuchung vom 29.6.1989 - im Krankenstand. Am 8.6.1989 erstellte die Augenambulanz des genannten Krankenhauses folgende Diagnose: Astvenenthrombose der temporalen Gefäße o. s., cystoide Maculadegeneration o.s., beg.

Maculadegeneration o.d., Fundus hypertonicus II.

Die Diensttauglichkeit des Beamten wurde vom Direktionsarzt für acht Wochen nach Ende seines Krankenstandes auf Tätigkeiten im Leichtdienst eingeschränkt. Ab 3.7.1989 stand der Berufungswerber als Bürohelfer in Verwendung.

Zum Zeitpunkt der am 17.10.1989 erfolgten direktionsärztlichen Wiedervorstellung war der Berufungswerber wiederum dienstunfähig und befand sich laut Gutachten des Direktionsarztes seit 11.7.1989 im Krankenstand. Im Gutachten wird auf folgenden Befund des Hanusch-Krankenhauses vom 14.8.1989 verwiesen: "Bei oben genanntem Patienten besteht die unveränderte Diagnose: Partielle Zentralvenenthrombose links bei Fundus hypertonicus Stadium I-II beiderseits." Wie aus dem direktionsärztlichen Gutachten weiters hervorgeht, befand sich der Berufungswerber vom 25.8.1989 bis 19.9.1989 in stationärer Behandlung des Paracelsus-Institutes Bad Hall, wo am 5.10.1989 folgende Diagnose erstellt wurde: 1. Art. Hypertonie,

2. Übergewicht, 3. Hyperuricämie. Der ebenfalls erstellte Augenbefund entspricht im wesentlichen der im Hanusch-Krankenhaus erstellten Diagnose vom 14.8.1989. Laut Ambulanzkarte des Hanusch-Krankenhauses war vorgesehen, den Berufungswerber einer Lasertherapie zu unterziehen (Laserkoagulation für 19.10.1989). Das direktionsärztliche Gutachten vom 17.10.1989 schließt mit der Feststellung ab, daß der Beamte aufgrund offensichtlich retinaler Blutungen und einer neuerlich vorgesehenen Lasertherapie "derzeit nicht dienstfähig" ist. Auch im Gutachten vom 7.11.1989 wurde Dienstunfähigkeit festgestellt.

Anläßlich der am 13.11.1989 erfolgten direktionsärztlichen Wiedervorstellung wird folgender Befund des Hanusch-Krankenhauses zitiert: "Der Patient wurde wegen eines partiellen Zentralvenenverschlusses bei Fundus hypertonicus I-II am 13.10.1989 bei uns mit Laserstrahlen behandelt." Im Gutachten wird seitens des Direktionsarztes ein Verwendungsversuch als Bediensteter mit Schichtdienst ohne schweres Heben und Tragen und ohne Lenken von Kraftfahrzeugen und Sonderfahrzeugen vorgeschlagen. Ebenfalls ausgenommen wurden Verwendungen als Kuppler-Zugsbegleiter und Lenker von Anhängern und Schneepflügen.

Ein am 4.12.1989 erstelltes direktionsärztliches Gutachten stellte wiederum Dienstunfähigkeit des Beamten fest. Das direktionsärztliche Gutachten vom 11.12.1989 schlägt eine Verwendung im Leichtdienst mit vorwiegend sitzender Tätigkeit vor, ein weiteres am 8.1.1990 erstelltes Gutachten gibt dieselbe im Gutachten vom 13.11.1989 angegebene Verwendungsmöglichkeit mit den dort angegebenen Einschränkungen an.

Anläßlich der am 22.1.1990 erfolgten Wiedervorstellung wird direktionsärztlicherseits auf folgenden Befund des Hanusch-Krankenhauses vom 18.1.1990 verwiesen: "Der Patient ist bei uns mit einer älteren Astvenenthrombose links und Zustand nach Laserkoagulation in diesem Bereich bei uns in Kontrolle. Gegen Arbeiten am Computer besteht augenärztlicherseits kein Entwand." Neben der im vorangehenden Gutachten vom 8.1.1990 genannten Verwendungsmöglichkeit wurde nunmehr auch die Eignung für eine Tätigkeit als Stationswart festgestellt.

Aufgrund der vorliegenden Gutachten steht fest, daß der Berufungswerber nicht mehr als Spezialfacharbeiter, sondern nur mehr als Bediensteter in einer Werkstätte ohne schweres Heben und Tragen und ohne Berechtigung zum Lenken von Sonderfahrzeugen oder als Stationswart verwendet werden kann. Der Berufungswerber wurde daher nach vorangegangener Einschulung seit 24.3.1990 als Stationswart verwendet, weshalb er in die für diese Beamtengruppe vorgesehene Verwendungsgruppe 3 des Schemas I der Besoldungsordnung 1967 zu überstellen ist. Die für die beabsichtigte Überstellung ausschlaggebenden direktionsärztlichen Gutachten wurden dem Berufungswerber in Kopie nachweislich am 16.10.1990 zugestellt. Eine von der Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe eingeräumte 4-wöchige Frist zur Stellungnahme zu den genannten Gutachten hat der Berufungswerber ungenützt verstreichen lassen.

Aus den angeführten Gründen ist der Berufungswerber von der Verwendungsgruppe 2 in die Verwendungsgruppe 3 des Schemas I der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 unter Beibehaltung der Gehaltsstufe 12 zu überstellen. Erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 lit. a leg. cit. die Überstellung nach einem Zeitraum, der sich aus der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien und den gemäß § 53 Abs. 2 lit. a der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammensetzt, von mindestens 15 Jahren und wäre der Monatsbezug in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den Monatsbezug, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde. Da diese Anspruchsvoraussetzungen auf den Berufungswerber zutreffen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage gemäß § 18 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1967.

Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 DO findet die DO nur auf diejenigen bei der Bundeshauptstadt Wien beschäftigten Personen Anwendung, die ihr ausdrücklich unterstellt wurden. Nach § 13 leg. cit. ist im Bescheid, mit dem der Beamte der DO unterstellt wird, auch auszusprechen, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv ist und welcher Beamten- und Verwendungsgruppe der Beamte angehört. Nach § 2 BO werden die einzelnen Beamtengruppen nach ihrer Verwendung auf näher genannte Schemata, u.a. das Schema I, aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Nach § 20 Abs. 1 DO ist jeder Beamte im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Gruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 10, 20 und 52 DO lauten:

"§ 10

...

(2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun. Eine solche Überstellung bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission. Im übrigen gilt § 20 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Sind die im Abs. 2 bezeichneten Gründe durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend, ist eine Überstellung gemäß Abs. 2 nicht zulässig.

§ 20

(1) Jeder Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Gruppe (§ 8) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

....

(3) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in eine andere Beamtengruppe überreiht werden, doch darf dabei das Ausmaß des Ruhegenusses, das ihm bei einer Ruhestandsversetzung im Zeitpunkt der Überreihung gebührt hätte, keine Schmälerung erfahren.

§ 52

(1) Der Beamte hat Anspruch, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn

...

b) er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint

...

(2) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen,

  1. a) wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b vorliegen,

    ...

  1. c) wenn er länger als ein Jahr lang dienstunfähig war, die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b aber nicht vorliegen,

    ....."

    Die Überstellung eines Beamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ohne seine Zustimmung ist - so wie jede Überstellung (das ist nach § 17 Abs. 1 BO die Einreihung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe) - wegen der durch sie bewirkten Änderung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Bescheid vorzunehmen und wirkt nicht zurück (vgl. die - trotz Änderung der Rechtslage - insofern weiterhin geltenden Ausführungen der Erkenntnisse vom 19. Dezember 1958, Zl. 1625/58, Slg. Nr. 4838/A, und vom 22. Februar 1962, Zl. 916/59, Slg. Nr. 5724/A). Sie setzt erstens Gründe voraus, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun, zweitens eine Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission, drittens, daß diese Gründe nicht durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend sind, und viertens, daß nicht einer der Tatbestände des § 52 Abs. 2 lit. a oder c DO vorliegt. Wird der Beamte mit der (zulässigen) Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überdies in eine andere Beamtengruppe eingereiht, so müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Voraussetzungen der (primär freilich für die Überreihung in eine Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe geltenden) Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 Abs. 3 DO vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber die Überreihung in eine andere Beamtengruppe bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe nicht schlechthin unzulässig: § 20 Abs. 1 DO spricht nicht dagegen, weil diese Bestimmung die Verwendung des Beamten in der Beamten- und Verwendungsgruppe, der er angehört, regelt, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen er in eine andere Beamten- und Verwendungsgruppe überstellt bzw. überreiht werden darf; § 20 Abs. 3 DO steht dem nicht entgegen (nach Auffassung des Beschwerdeführers könne ein dienstliches Interesse nicht in der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten gelegen sein), weil es sich ja um eine die Zulässigkeit der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe voraussetzende Einreihung in eine andere Beamtengruppe dieser niedrigeren Verwendungsgruppe handelt; ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 lit. a DO vorliegen, berührt die Zulässigkeit der Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe, nicht aber jene der Einreihung in eine andere Beamtengruppe der niedrigeren Verwendungsgruppe.

    Der Beschwerdeführer gehört seit 1. April 1977 der Beamtengruppe "Spezialfacharbeiter" innerhalb der "Beamtengruppen des gesamten Magistrats" der Verwendungsgruppe 2 im Schema I an. Mit dem dem Beschwerdeführer am 3. September 1990 zugestellten Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 28. August 1990 wurde er gemäß § 10 Abs. 2 DO im Schema I in die Verwendungsgruppe 3 - unter Einreihung in die Beamtengruppe "Stationswarte" (innerhalb der "Beamtengruppen der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe") - überstellt. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 20. September 1990 gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid, damit auch den Ausspruch über die Wirksamkeit mit 1. August 1990.

    Schon wegen der Übernahme dieses Wirksamkeitsbeginnes ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet; dies in zweifacher Hinsicht: Einerseits verfügte schon der erstinstanzliche Bescheid die Überstellung - gegenüber dem Erlassungszeitpunkt - rückwirkend und damit nach den obigen Darlegungen rechtswidrig; andererseits wurde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Berufung des Beschwerdeführers die Wirksamkeit aufgeschoben. Die belangte Behörde hätte daher - unter der Voraussetzung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Überstellung - ihre Wirksamkeit nicht vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügen dürfen. Dieser frühest mögliche Wirksamkeitsbeginn hatte aber zur Konsequenz, daß die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die verfügte Überstellung im Sinne der obigen Darlegungen nach der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zulässig war. Dieser Verpflichtung ist sie aber nicht nachgekommen, sondern hat ihre Entscheidung auf die in der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Gutachten gestützt, deren letztes vom 22. Jänner 1990 stammt. Daraus kann aber (unabhängig davon, ob sie den erstinstanzlichen Bescheid zu tragen vermochten) schon wegen des Inhalts des zuletzt genannten Gutachtens, das Aussagen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begutachtung unter ausdrücklichem Hinweis auf eine Wiedervorstellung in drei Monaten enthält (das nach der Aktenlage letzte Gutachten vom 24. April 1990 enthält eine eben solche Beurteilung), im Hinblick auf § 10 Abs. 3 DO nicht einmal die Zulässigkeit der verfügten Überstellung zum 1. August 1990, geschweige denn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schlüssig und mängelfrei abgeleitet werden.

    Dazu kommt, daß das in der Begründung des angefochtenen Bescheides letztgenannte Gutachten vom 22. Jänner 1990 (das ebenso wie die übrigen bezogenen Gutachten - entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - nicht den an Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprechen: vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0016, mit umfangreichen Judikaturhinweisen) lediglich besagt, daß der Beschwerdeführer nach der Sachlage im Zeitpunkt der Untersuchung nur mehr als Bediensteter in Werkstätten mit Schichtdienst ohne schweres Heben und Tragen und ohne Verwendung als Pkw-Lenker, Lenker von Sonderkraftfahrzeugen, als Kuppler-Zugsbegleiter, als Lenker von Anhängern und Schneepflügen, aber auch als Stationswart verwendet werden kann. Dies reicht aber (auch unter Bedachtnahme auf die übrigen Gutachten) nicht aus, um die von der Behörde zu klärenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der verfügten Überstellung (unabhängig vom Wirksamkeitsbeginn) abschließend beurteilen zu können. Daraus ergibt sich nämlich nicht, ob 1. der Beschwerdeführer nicht weiterhin - entsprechend seiner Anstellung - als Spezialfacharbeiter der Verwendungsgruppe 2 verwendet werden kann, 2. wenn nein, ob diese krankheitsbedingte Beeinträchtigung nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 DO nur vorübergehend ist und 3. im Fall der Verneinung der Frage 2, ob dann nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 lit. a DO vorliegen. Überdies hätte es (auch für den Fall, daß der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend nicht mehr als Spezialfacharbeiter verwendet werden kann, aber auch nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 lit. a DO vorliegen) der Klärung bedurft, ob er nicht in einer anderen Beamtengruppe der Verwendungsgruppe 2 im Schema I verwendet werden kann, und wenn nein, aus welchen Gründen er im öffentlichen Interesse gerade in die Beamtengruppe "Stationswarte" der Verwendungsgruppe 3 einzureihen war.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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