VwGH 91/12/0015

VwGH91/12/001518.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1990, Zl. 6.221/436-II/4/90, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Kärnten.

Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandanten für Kärnten vom 12. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 15. Dezember 1989 von der Funktion (Verwendung) als Leiter des Referates n1 und Stellvertreter des Referatsgruppenleiters abberufen und gleichzeitig mit der Leitung des Referates n2 betraut.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Jänner 1990 die Erlassung eines Bescheides, da er in dieser Maßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979 erblickte, über die bescheidmäßig abzusprechen sei. Dieser Antrag wurde vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit Bescheid vom 12. Jänner 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht vorlägen, sodaß die mit Befehl des Landesgendarmeriekommandanten verfügte Verwendungsänderung nicht einer Versetzung gleichzuhalten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der genannten Bestimmung im wesentlichen ausgeführt, keine der in § 40 Abs. 2 BDG 1979 genannten Tatbestände liege vor. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, als Leiter des Referates n1 und Stellvertreter des Referatsgruppenleiters n nach dem für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 geltenden Bewertungskatalog der belangten Behörde bereits seit zehn Jahren eine Verwendung der Bewertung W 1

- Dienstklasse V/VI-1 - innezuhaben und daß durch die Aberkennung der Stellvertreterfunktion und der Dienstaufsicht (Diensthoheit) eine erhebliche Verschlechterung der Verwendung und eine wesentlich längere Wartezeit nach den Beförderungsrichtlinien eingetreten sei, wird ausgeführt, der genannte Bewertungskatalog stelle keine Rechtsvorschrift dar und sei daher unbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer genannte Bewertung gelte nur für Leiter von mindestens zwei Referaten. Für den Leiter eines Referates, der zugleich Stellvertreter des Referatsgruppenleiters gewesen sei, laute die Bewertung nur auf V/VI-2. Auf Grund dieser Bewertung sei der Beschwerdeführer bereits mit 1. Jänner 1986 in die Dienstklasse VI ernannt worden. Erst ab 1. März 1986 sei die Bewertung eines Leiters eines Referates, der zugleich Stellvertreter des Referatsgruppenleiters sei, auf V/VI-1 angehoben worden. Diese Bewertung habe sich jedoch auf die Laufbahn des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, da er bereits in die Dienstklasse VI ernannt worden sei und eine Ernennung in eine höhere Dienstklasse in der Funktion als Leiter des Referates n1 und Stellvertreter des Referatsgruppenleiters n nicht möglich sei. Die Entbindung von der Stellvertreterfunktion habe daher für den Beschwerdeführer keine Laufbahnverschlechterung zur Folge. Daraus folge, daß durch die Aberkennung der Stellvertreterfunktion keine erhebliche Verschlechterung seiner Verwendung eingetreten sei, da der Beschwerdeführer mit der gleichen Wartezeit wie auf Grund seiner derzeitigen Einteilung in die Dienstklasse VI ernannt worden sei, die Funktionen der Referatsleiter n1 oder n2 gleichwertig seien und die durch den Wegfall der Stellvertreterfunktion eingetretene geringfügige Verlängerung der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sei. Auch der damit verbundene Entfall der Dienstaufsicht bzw. Diensthoheit sei praktisch bedeutungslos, weil dem Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen Verwendung noch in der neuen Verwendung Diensthoheit zugestanden sei oder zustehe. Die Diensthoheit sei ausschließlich Sache der Dienstbehörden. Der mit der Aberkennung der Stellvertreterfunktion verbundene Entfall der Dienstaufsicht habe auf die Wertigkeit der Gesamttätigkeit keinen Einfluß, da die Stellvertretertätigkeit nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit ausmache und die Dienstaufsicht des Beschwerdeführers sich lediglich auf die Beaufsichtigung der Beamten der Referatsgruppe n hinsichtlich der ordnungsgemäßen Versehung der ihnen übertragenen Aufgaben, nicht jedoch auf darüber hinausgehende Maßnahmen, wie Erstattung von Disziplinaranzeigen oder Belohnungsanträgen, Verfassung von Dienstbeurteilungen und dergleichen erstrecke. Lediglich hinsichtlich der Beamten des Referates n1 habe sich die Dienstaufsicht des Beschwerdeführers so wie nunmehr bei den Beamten des Referates n2 auf alle dienstrechtlichen Angelegenheiten erstreckt. Im Hinblick auf die im Verhältnis zu der Tätigkeit als Leiter des Referates n1 geringfügige und unwesentliche Stellvertretertätigkeit, die bestenfalls eine mengenmäßige, aber keinesfalls eine bedeutsame höherwertige Mehrarbeit zur Folge gehabt hätte, sei davon auszugehen, daß durch die Aberkennung der Stellvertreterfunktion hinsichtlich der Wertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers keine Verschlechterung eingetreten sei, zumal sich die Stellvertretertätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf eine selbständige Dienststelle, sondern nur auf einen kleinen Teilbereich des Landesgendarmeriekommandos bezogen habe. Die Übertragung der Leitung des Referates n2 anstelle des Referates n1 bedürfe auch unbestrittenermaßen keiner umfangreichen und langdauernden Einarbeitung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 26. November 1990, B 1060/90, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift sowie die im Verfahren erstatteten Schriftsätze erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Vorgängerbestimmung des § 67 Abs. 4 der Dienstpragmatik ausgesprochen, daß die Enthebung eines Beamten von seiner bisherigen, nicht bloß vorläufigen (vorübergehenden) höheren Tätigkeit als Vertreter des Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) als Abberufung von einer Verwendung (das ist einer im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringenden Tätigkeit) und zugleich einer Funktion (mit der die Position betont wird, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnimmt) im Sinne des § 67 Abs. 4 der Dienstpragmatik zu werten ist und eine gemäß § 67 Abs. 4 lit.b der Dienstpragmatik einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung darstellt (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 24. März 1977, Zl. 1011/74, Slg. N.F. Nr. 9.279/A, und vom 23. März 1981, Zl. 3374/78, Slg. N.F. Nr. 10.402/A, sowie Erkenntnisse vom 10. März 1980, Zl. 2810/78, und vom 22. April 1982, Zl. 81/12/0070). Dies hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 BDG 1979 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß eine solche Abberufung als eine gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten ist (vgl. Erkenntnisse vom 14. Mai 1984, Zl. 83/12/0094, vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0246 und vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0130).

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsansicht ausgehend, die Abberufung des Beschwerdeführers von der Verwendung als Stellvertreter einer Referatsgruppe (die im gegebenen Zusammenhang einer Abteilung gleichzuhalten ist) stelle keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 dar, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer mußte abgewiesen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsatzsteuer durch den zuerkannten Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand abgegolten wird; der Ersatz von Gebühren konnte nur im Umfang der für die erforderliche Zahl von Ausfertigungen entstandenen Gebührenpflicht zuerkannt werden.

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