Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
Spruch:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1989 auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. September 1987, Zl. 450.066/8-IV/5/87, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (die belangte Behörde), auf den gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1982 übergegangen war, forderte mit Bescheid vom 3. September 1987 den Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 auf, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei einem näher bezeichneten ärztlichen Amtssachverständigen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 1988 zugestellt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 1988 zugestellt.
3. In dem als "Nichtigkeitsantrag" bezeichneten Schreiben an die belangte Behörde vom 24. November 1989 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, ein namentlich bezeichneter Sachbearbeiter der belangten Behörde habe sich "schwer und oftmalig gegen den Delikt § 292 oder analoge im österr. STGB vergangen. Dort ist ausführlich das Delikt der Beweismittelhinterziehung im Verwaltungsverfahren beschrieben. Sein Dekret vom 3.9.1987 und auch ein weiteres in meinem Akte obenauf liegend ist vom Minister für null und nichtig zu erklären".
Die Erledigung dieses Antrages urgierte der Beschwerdeführer unter anderem in seinen Eingaben an die belangte Behörde vom 23. und 30. März 1990.
4. In der vorliegenden auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich seines Antrages vom 24. November 1989 geltend und beantragt, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und dem als "Nichtigkeitsantrag" bezeichneten Wiederaufnahmsantrag stattzugeben.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrem Schreiben vom 19. September 1991 zur vorliegenden Beschwerde unter anderem bemerkt, sie werde "in kürzeren und längeren Zeitabständen mit einer Flut von Eingaben" des Beschwerdeführers überschwemmt, die "völlig verworrene, unqualifizierte Vorbringen und diffuse Anschuldigungen vielfach ohne konkreten Sachbezug" enthielten. Auf Grund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, daß die belangte Behörde zu keinem anderen Schluß habe kommen können, "als diesen Eingaben nicht die Seriosität beizumessen, die für einen geordneten Kontakt zwischen Partei und Behörden unerläßlich ist". Es erhebe sich die Frage, wo die Grenzen der behördlichen Pflicht lägen, Anbringen von Parteien, die offensichtlich von krankhaftem Zwang getrieben seien und deren Mitteilungsstil sich naturgemäß jeglicher sachlicher Auseinandersetzung entziehe, zu bearbeiten. Eine extensive Auslegung dieser Pflicht würde schließlich jeglichem Grundsatz einer ernsthaften und effizienten Verwaltungsführung zuwiderlaufen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende
Beschwerde erwogen:
II:
1.1. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
1.2. Die Partei des Verwaltungsverfahrens hat einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist selbst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen, die Entscheidung nach der Rechtslage demnach nur in einer Zurückweisung bestehen kann (siehe dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Die belangte Behörde, die auch innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von drei Monaten den Bescheid über den als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehenden Antrag vom 24. November 1989 nicht erlassen hat, vertritt offensichtlich die Auffassung, daß ein Anspruch auf Entscheidung über einen Antrag nur dann besteht, wenn er nicht von vornherein als aussichtslos zu erkennen ist. Diese Auffassung ist verfehlt, weil der Anspruch auf Bescheiderlassung nicht vom voraussichtlichen Inhalt des Bescheides abhängig ist.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie nicht innerhalb der in § 27 VwGG genannten Frist einen Bescheid erlassen hat, ihre Entscheidunspflicht verletzt hat und demnach auf Grund der vorliegenden Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1989 zu entscheiden hat.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt der Antragsteller; dieser muß schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formmangel angesehen und dementsprechend behandelt werden (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1967, Slg. Nr. 7158/A, vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A, und vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0143).
2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 24. November 1989 keine Angaben darüber gemacht, wann er von den behaupteten strafbaren Handlungen des an der Erlassung des Bescheides vom 3. September 1987 beteiligten namentlich genannten Beamten der belangten Behörde Kenntnis erlangt hat. Infolge des Fehlens derartiger Angaben war der als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu wertende Antrag vom 24. November 1989 zurückzuweisen, ohne daß auf den behaupteten Wiederaufnahmsgrund näher eingegangen zu werden brauchte.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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