Normen
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z2;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z2;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Eigentümer einer nach der Aktenlage mittlerweile abgetragenen Riedhütte auf der Grundparzelle nn/4, KG L. Ein Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung hat der Bürgermeister der Gemeinde L mit Bescheid vom 15. April 1980 versagt, eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Baubehörde zweiter Instanz abgewiesen, die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 83/06/0160, die Beschwerde gegen den im Vorstellungsverfahren ergangenen Bescheid abgewiesen. Mit Bescheid vom 12. Juni 1981 hat der Bürgermeister der Gemeinde L die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Baubehörde zweiter Instanz - in Verfolgung eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte Beschwerde ausgesetzt. Nach dessen Erkenntnis vom 11. September 1986 wies die Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 24. November 1986 die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juni 1981. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Dezember 1986 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Oktober 1987 abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluß vom 7. Jänner 1988 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit seinem Erkenntnis vom 16. März 1989, Zl. 88/06/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde betreffend den Abbruchauftrag abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht und dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten zum Abbruch der Riedhütte eingeräumt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werde die Bezirkshauptmannschaft veranlassen, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von einem Dritten erbracht werde.
Mit Bescheid vom 8. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 27.600,-- gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Die Bezirkshauptmannschaft ordnete mit Bescheid vom 5. September 1989 die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme an.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. Oktober 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme keine Folge gegeben, der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten wurde aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid, soweit damit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, brachte dieser zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der mit Beschluß vom 7. März 1990, Zl. B 1437/89, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über Antrag mit einem weiteren Beschluß vom 25. Oktober 1991, Zl. B 1437/89, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In der ergänzten Beschwerde wird sinngemäß Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde neuerlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Normprüfungsanregung aufrechterhalten wird, ist auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Neue Gesichtspunkte betreffend eine allfällige Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 VVG wurden nicht dargelegt; auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Er sieht sich daher zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.
In der ergänzten Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, daß er einen Anspruch darauf hatte, seine Riedhütte entsprechend zu verkleinern und dafür ein Bauansuchen zu stellen. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 2 des Baugesetzes. Nach dem Schonungsprinzip des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sei das gelindeste Mittel einzusetzen, und dies sei der Rückbau auf ein akzeptables Maß und nicht die vollständige Beseitigung der Riedhütte.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß dann, wenn der Titel auf Abtragung lautet, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden kann. Das VVG enthält nämlich keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestünden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1973, Slg. N.F. Nr. 8378/A). Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht, daß er ein Ansuchen um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für ein verkleinertes Projekt eingebracht habe, laut Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer lediglich mehrfach an den Landeshauptmann gewendet, um über die Möglichkeit eines Rückbaues der Riedhütte zu diskutieren. Es sind daher auch hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG nicht gegeben.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß ein Behördenorgan, anstatt auf die bei ihm eingetroffene Berufungsschrift fristgerecht zu reagieren, zunächst im Verfahren untätig geblieben sei, dafür aber die Presse verständigt habe, wodurch jedenfalls von der Befangenheit des Behördenorganes auszugehen sei. Dieser geltend gemachte Befangenheitsgrund gehört nicht zu jenen, die im § 7 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 AVG aufgezählt sind, er kann aber auch nicht unter die allgemeine Bestimmung der Z. 4 ("wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen") subsumiert werden, besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6772/A). Das Vorliegen eines unsachlichen psychologischen Motives wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal angedeutet, es ist für den Verwaltungsgerichtshof allein durch den Hinweis auf die Verständigung der Presse auch nicht erkennbar. Im übrigen wäre sogar in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen, wenn sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben. Derartige Bedenken haben sich aber nicht ergeben.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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