VwGH 91/06/0153

VwGH91/06/01539.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Juli 1991, Zl. VIIa-410.352, betreffend Versagung der Baubewilligung zur Errichtung von Werbetafeln, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. April 1990 die Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstellung von drei Werbeträgern auf dem Parkplatz östlich eines - näher bezeichneten - Einkaufsmarktes auf der Gp. 900/1, KG B. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch führte über dieses Ansuchen am 29. Mai 1990 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, bei der der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung folgendes Gutachten erstattete:

"Es ist beabsichtigt, auf dem Parkplatz des F...-Marktes in Feldkirch drei Werbeträger (Werbefläche in einem Ausmaß von 1,75 x 1,25 m aufgesetzt auf eine Grundkonstruktion von einer Höhe von 1,95 m) zu errichten. Der gegenständliche Bereich mit einem großvolumigen Baukörper mit Flachdach bzw. flachgeneigten Dächern, deren Werbeaufschriften mit hoher Signalwirkung ausgestattet sind, Firmenbezeichnungen im Zusammenhang mit baulichen Einrichtungen und Hinweisschildern auf dem Parkplatzareal, ergibt gesamtheitlich bereits ein unruhiges Gesamterscheinungsbild. Es ist daher um zusätzliche ortsbildliche Störwirkungen zu vermeiden bzw. vorhandene Störwirkungen nicht zu verstärken, auf eine Beruhigung des Ortsbildes höchsten Wert zu legen. Bestehende Firmenaufschriften treten bereits sehr deutlich in Erscheinung, und es ist daher bei einer zusätzlichen Anbringung von Werbeeinrichtungen mit verstärkter ortsbildlicher Störwirkung zu rechnen. Die nunmehr beantragten Werbeträger entsprechen nach Auffassung des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung aufgrund ihrer Größe, Lage und Signalwirkung nicht den hier zu stellenden Anforderungen und würden den Bemühungen, derartige Einkaufsmärkte, die ohnehin in ein Ortsbild schwer integrierbar sind, optisch zu beruhigen, widersprechen. Es erscheint auch ortsbildlich nicht vertretbar, daß gerade in solchen Bereichen eines bereits belasteten Ortsbildes zusätzlich zu den vorhandenen Firmenbezeichnungen, Reklameeinrichtungen usw. noch Werbeträger aufgestellt werden. Vielmehr sollte versucht werden, die großflächige Parkierungsfläche durch vermehrte Hochstammbepflanzung zu gliedern, zu komplettieren, um diese harmonisch in die umgebende Landschaft einzubetten. Aus der Sicht des Ortsbildes muß daher die Aufstellung der im Plan dargestellten drei Werbeträger negativ begutachtet werden."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 11. Juli 1990 wurde - gestützt auf dieses Gutachten - die beantragte Bewilligung versagt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie ausführte, daß ein "ruhiges Gesamterscheinungsbild" einer Ortschaft kein Ziel des Ortsbildschutzes schlechthin sei. Es müsse zwischen einem im Ortskern befindlichen Kirchplatz und einer im Vorort etablierten Shopping-Anlage ein Unterschied gemacht werden. Habe die Behörde die Errichtung eines Großmarktes mit markttypischer Prägung ausdrücklich gebilligt, dann sei damit ein "normativer Schritt" zur Gestaltung dieses Ortsteiles gesetzt worden. In dieses Bild füge sich die Werbeanlage harmonisch ein und stelle "in ihrer geschmackvollen Figuration eine angenehme Ergänzung des Bildes eines typischen Großmarktes dar". Angesichts des zu beurteilenden Ortsbildes bedürfe es "keinerlei Beruhigung"; jedenfalls stelle die Aufstellung einer derartigen Werbeanlage keine weitere Beunruhigung des Ortsbildes dar.

Die belangte Behörde holte zunächst eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen ein; darin führt dieser in Erwiderung des Berufungsvorbringens aus:

"Demgegenüber ist festzustellen, daß ein Ortsbild nicht allein von einem einzigen Bestand geprägt wird, sondern die umliegende Bebauung und Landschaft zu berücksichtigen hat. Gegenständlicher Bereich unmittelbar angrenzend an eine Wohnbebauung ist durch die Vielfältigkeit der Bebauung und Formensprache des sogenannten Shopping-Areals bereits überbelastet, sodaß jegliche zusätzliche Formensprache und somit Werbeanlage sich äußerst negativ auf den Bestand auswirkt. Eine rein punktuelle Betrachtung kann nicht im Sinne der Definition eines Ortsbildes verstanden werden, da in jedem Falle die Lage des Objektes im Verband zur umliegenden Bebauung begutachtet werden muß. Bereits vorhandene Störwirkungen, die sicherlich wie in der Berufung festgehalten schon durch die Genehmigung der Errichtung eines Großmarktes verursacht wurden, bedürfen deshalb der vermehrten Aufmerksamkeit zur Linderung zusätzlicher Signalwirkungen und deshalb Belastungen des Ortsbildes. Gerade die in der Berufung vorgebrachte Argumentation, der Dominierung gegenüber der bestehenden Bausubstanz, parkierender Autos kann nicht durch eine zusätzliche Werbeanlage entgegengewirkt werden, sondern lediglich durch Beruhigung des Außenraumes und einer zusätzlichen Bepflanzung zur Einbindung in die umliegende Landschaft. Gerade Einkaufszentren in sogenannten Vororten, deren Baumasse, Parkplatznotwendigkeit und Formensprache schwer in umliegende Landschaft und Ortsbebauung integriert werden können, bedürfen daher verstärkter Anstrengung durch landschaftsbildlindernde Maßnahmen in die gegebene Situation eingebunden zu werden. Gerade im gegenständlichen Fall mit einer großvolumigen Bebauung, vielgliedriger Formensprache, verschiedensten Firmenbezeichnungen, Hinweisschildern und Ankündigungen verbunden mit großräumigen Parkplatzangebot in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohnbebauung mit deren parkartigen Gartengestaltung würde jegliche zusätzliche Werbeanlage durch Signalwirkung und zusätzlicher Formensprache ein Integrieren in das bestehende Orts- und Landschaftsbild erschweren, verhindern und sich somit störend auf das bestehende Ortsbild auswirken. Im Interesse dieser notwendigen Integration bereits schwer einbindbarer Baukörper und Außenraumgestaltung muß aus der Sicht des Orts- und Landschaftsbildes jegliche zusätzliche Werbung im gegenständlichen Bereich negativ begutachtet werden. Es kann daher aus der Sicht des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung nur auf das am 29. Mai 1990 abgegebene Gutachten hinsichtlich Orts- und Landschaftsbildes vollinhaltlich hingewiesen werden."

Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie der Auffassung des Sachverständigen im wesentlichen mit der schon in ihrer Berufung enthaltenen Argumentation entgegengetreten ist. Mit Bescheid vom 11. Juli 1991 hat sodann die belangte Behörde unter weitgehender Übernahme des ergänzenden Sachverständigengutachtens der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Baugesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 39/1972 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 47/1983, dürfen Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen nur mit Bewilligung der Behörde angebracht werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden. Wenn solche Gründe für eine Versagung nicht vorliegen, ist die Bewilligung zu erteilen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Beschwerde einerseits und der - auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung gestützten - Argumentation der Verwaltungsbehörden andererseits ist zu entnehmen, daß im Beschwerdefall in Wahrheit Streit darüber besteht, was unter "Ortsbild" im Sinne des § 17 Abs.1 Baugesetz zu verstehen ist:

Wenn die Beschwerdeführerin die von ihr projektierten Werbetafeln als geradezu notwendige Bestandteile des Umfeldes eines großvolumigen Shopping-Areals bezeichnet, dann bringt sie damit zum Ausdruck, daß dieses Einkaufszentrum mit seiner unruhigen Gestaltung das Ortsbild dominierend bestimmt, während die Behörde - dem Amtssachverständigen folgend - erkennbar von einem anderen, durch eine "Wohnbebauung mit einer parkartigen Gartengestaltung" gekennzeichneten Ortsbild ausgeht, welches - ihrer Auffassung nach - schon durch das Vorhandensein des Einkaufszentrums in einem Ausmaß gestört wird, welches einen weiteren Eingriff durch die Errichtung der strittigen Werbetafeln nicht zuläßt.

Die demnach zu klärende Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgerichtshof) selbst zu beantworten ist, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil geraten kann, wenn sie dem Gutachten des Amtssachverständigen mit rechtlichen Argumenten und nicht "auf gleichem fachlichen Niveau" durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegengetreten ist, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint.

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1969, Slg. Nr. 7538/A). Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur die Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert, wie sie im § 22 Baugesetz "insbesondere" besonders geschützt werden, einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1980, Slg. Nr. 10067/A); wesentlich ist vielmehr, daß das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0097, BauSlg. Nr. 742, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. März 1966, Slg. Nr. 6884/A).

Das Ortsbild ist aber jedenfalls anhand des (konsentierten) VORHANDENEN BESTANDES zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodaß ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne des § 17 Abs. 1 Baugesetz. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muß das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist.

Im Beschwerdefall hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 25. Mai 1990 zwar den "großvolumigen Baukörper" des Einkaufsmarktes und dessen "unruhiges Gesamterscheinungsbild" hervorgehoben, welches seiner Auffassung nach das Ortsbild bereits erheblich störe, nicht aber nachvollziehbar dargelegt, woraus dieses Ortsbild besteht und welches sein Charakteristikum ist. Nun trifft es zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen kann, daß auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müßte (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. November 1979, Slg. Nr. 9966/A, und das Erkenntnis vom 14. März 1980, Slg. Nr. 10067/A); bei einem Bauwerk von der Art eines Einkaufsmarktes kann aber nicht ohne weiteres bloß von einem Störfaktor im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesprochen werden, sofern dieses - wie der Sachverständige mehrfach betont - in das übrige Ortsbild kaum oder nur schwer eingliederbar ist. Jedenfalls kann dem Gutachten nicht entnommen werden, worin der Sachverständige das erwähnte Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik des Einkaufszentrums mit der übrigen Bebauung erblickt. Der vom Sachverständigen offenbar als besonders kraß empfundene Gegensatz zwischen dem Einkaufsmarkt einerseits und der angrenzenden "Wohnbebauung mit Parkanlage" andererseits spricht eher dafür, das Areal des Einkaufsmarktes als eigenes Ortsteilbild anzusehen. Es ist dem Sachverständigen zwar in seiner Bedachtnahme auf eine "vorhandene Belastung" des Ortsbildes grundsätzlich zu folgen; wenn jedoch der belastende Baukörper in einem solchen Gegensatz zum vorher bestandenen Ortsbild steht, daß er in dieses nicht mehr integriert werden kann, dann ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise diese Störwirkung durch die (bloße) Aufstellung von drei Werbeträgern auf dem Parkplatz vor dem Einkaufsmarkt (also im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit diesem) noch erhöht werden kann. Auch führt das Unterlassen der Aufstellung von Werbeträgern - entgegen der Auffassung des Sachverständigen - weder zu einer "Beruhigung des Ortsbildes", noch kann im vorliegenden Verfahren überhaupt bedeutsam sein, ob bereits vorhandene Beeinträchtigungen des Ortsbildes künftig wieder beseitigt oder gemildert werden sollen. Ob die Vorstellungen des Sachverständigen von einer weiterreichenden Landschaftsgestaltung hinsichtlich der Parkplatzfläche zweckmäßig sind und in Hinkunft verwirklicht werden können, ist daher im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage, ob die drei geplanten Werbeträger zu einer erheblichen Beeinträchtigung des (vorhandenen) Ortsbildes führen, nicht maßgebend. Selbst wenn man der (im Gutachten offen zutage tretenden) Auffassung des Sachverständigen folgen wollte, daß dieser Einkaufsmarkt unter Ortsbildgesichtspunkten nicht hätte errichtet werden dürfen, so kann dies nicht dazu führen, daß - unter Hinweis auf den ohnehin schon störenden Einfluß des Bauwerkes - jegliche Veränderung seines äußeren Erscheinungsbildes (insbesondere durch die Hinzufügung von Werbeträgern) nicht mehr möglich wäre.

Auch ein störendes (bewilligtes) Objekt ist vielmehr - soweit es in das vorhandene Ortsbild im Sinne eines Mindestmaßes einer gemeinsamen Charakteristik noch eingebunden werden kann - bei späteren Bauführungen als vorhandener Bestand gleich dem übrigen Baubestand zu berücksichtigen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung zwar nicht, daß jede WEITERE Störung für zulässig erachtet werden kann; es ist aber denkbar, daß ein Objekt, welches sich besonders störend auf das Ortsbild auswirkt, die Schwelle der erheblichen Störung des (nunmehrigen) Ortsbildes für künftige Bauvorhaben erhöht. Kann aber von einem Ortsbild mit gemeinsamer Charakteristik (in welches auch der Einkaufsmarkt eingebunden wäre) nicht gesprochen werden, dann wäre gegebenenfalls zu untersuchen, ob das Erscheinungsbild des großvolumigen Einkaufszentrums (welches bei entsprechender Abgrenzbarkeit durchaus auch als Ortsteilbild anzusehen wäre) durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflußt wird, d.h. (fallbezogen) ob der Parkplatz östlich des Einkaufsmarktes für drei zusätzliche Werbeträger noch aufnahmefähig ist oder ob er dadurch eine - gemessen an der Gesamtwirkung des EINKAUFSMARKTES - zusätzliche störende Wirkung erhielte.

Da das Sachverständigengutachten im Beschwerdefall eine nachvollziehbare Beschreibung des maßgeblichen Ortsbildes (oder der Ortsteilbilder) im dargelegten Sinne nicht enthält und die belangte Behörde aufgrund ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung dieses Gutachten (einschließlich seiner Ergänzung) ihrem Bescheid zugrundegelegt hat, ohne auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin einzugehen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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