VwGH 91/01/0051

VwGH91/01/005122.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H M in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1991, Zl. MD-VfR-M 15/90 (Mitbeteiligte: mj. N S in W, vertreten durch die Mutter A S in W, diese vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W), betreffend Änderung des Familiennamens, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Über Antrag der A S als Mutter und gesetzlicher Vertreterin der im Jahre 1985 geborenen N M vom 10. Oktober 1988 wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 61, vom 25. Mai 1990 die Änderung des Familiennamens der Minderjährigen auf S bewilligt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1991 wurde die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, des ehelichen Vaters der Minderjährigen, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ist von der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 5 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, auszugehen, wonach den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben, die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens zukommt. Demnach wurde solchen Personen, zu denen der Beschwerdeführer zählt, ausdrücklich eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt, ohne daß damit bereits zum Ausdruck kommt, in welchem Umfang dieser Partei Rechte im Verwaltungsverfahren zustehen (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Seite 207, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1968, Slg. Nr. 7326/A). In diesem Sinne kann auch ein Berufungsrecht der Partei des Verwaltungsverfahrens inhaltlich nicht weiter reichen, als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch, auf dem die Parteistellung beruht, was aus der Erwägung folgt, daß ein Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinterstehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1971, Slg. Nr. 8032/A, und vom 28. Oktober 1980, Zl. 1369/79). Die prozessualen Rechte einer Partei dienen letztlich nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte, sodaß jene nicht weiter gehen können als diese selbst (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1983, Zl. 1532/79, mit weiteren Judikaturhinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt hat daher auch eine Prüfung der Rechte des Beschwerdeführers als Partei zu erfolgen.

Unbestritten ist, daß seit der Scheidung der Eltern der minderjährigen Mitbeteiligten im Jahre 1986 deren Mutter die Obsorge für das Kind alleine zukommt. In einem solchen Fall hat der andere Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen, zu den in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Änderung des Familiennamens eine der im § 154 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten ist, sodaß dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge zukommt, das beschriebene Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zusteht, woraus auch - auf dem Boden der damals noch geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, dRGBl. I, Seite 9 - einerseits dessen Parteistellung nach § 8 AVG 1950 und andererseits dessen Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG abgeleitet wurde (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. September 1985, Zl. 83/01/0433, und vom 2. März 1988, Zlen. 87/01/0273 bis 0276). Das bedeutet aber auch auf dem Boden der neuen Rechtslage, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Familiennamens seiner Tochter zufolge der zitierten Bestimmung des § 178 Abs. 1 zweiter Satz ABGB lediglich dann zu berücksichtigen war, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1984,

Zlen. 84/01/0097, 0098, und vom 20. September 1985, Zl. 84/01/0017).

Die belangte Behörde hat - wie bereits die Behörde erster Instanz - auf Grund von schriftlichen Stellungnahmen des Bezirksjugendamtes für den 13. und 14. Bezirk und des Pfarrkindergartens, den die Minderjährige seit Jänner 1988 besucht, als erwiesen angenommen, daß die Mitbeteiligte "durch ihren zu üblen Wortspielen und Hänseleien Anlaß gebenden Familiennamen" (M) "Spötteleien und Hänseleien ausgesetzt ist" und damit ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Z. 1 NÄG gegeben ist, wonach ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vorliegt, wenn der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt. Würde diese Ansicht der belangten Behörde zutreffen, so könnte jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Wunsch des Beschwerdeführers auf Beibehaltung des Familiennamens besser dem Wohl der Minderjährigen entspricht. Darauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, wäre doch für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch dann nichts zu gewinnen, wenn seine Ansicht, es liege der von den Verwaltungsbehörden herangezogene Grund für die Namensänderung nicht vor, richtig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nämlich nicht zu erkennen, daß objektive Umstände vorhanden sind, die die Annahme rechtfertigen, die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens diene eher dem Wohl der Minderjährigen als die beantragte Änderung dieses Namens, und es hat auch der Beschwerdeführer solche Umstände nicht aufgezeigt.

Feststeht, daß die Mutter der Minderjährigen seit ihrer Wiederverehelichung am 6. März 1987 den Familiennamen (ihres Gatten) S führt und die Minderjährige im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters lebt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Wohl der Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG - wie im zugrundeliegenden Antrag vom 10. Oktober 1988 gleichfalls geltend gemacht wurde, mit Rücksicht auf ihre derzeitige Lebenssituation, insbesondere auch deshalb, weil der Aktenlage nach der neuen Ehe ihrer Mutter bereits ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind entstammt (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0050, und die weitere dort angeführte Judikatur) - gefährdet ist, weil es nach dem oben Gesagten im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, sondern nur von Bedeutung ist, ob dem Kindeswohl dann eher entsprochen wird, wenn es den bisherigen Familiennamen beibehält. Davon, daß dies der Fall wäre, kann aber im Hinblick auf die tatsächlich bestehenden Familienverhältnisse und den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bevorstehenden Schuleintritt der Minderjährigen nicht ausgegangen werden, dies umsomehr, als der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, er habe nach seiner Ehescheidung - sei es aus welchem Grunde auch immer - jahrelang keinen Kontakt zu seiner Tochter gehabt und für sie auch keine Alimente bezahlt, nicht konkret entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nur eingewendet, daß er nicht bereit sei, "die elterlichen Bande zur minderjährigen N abtrennen zu lassen". Auch das Beschwerdevorbringen, es sei kein Grund für eine Namensänderung gegeben, weil die Alimentationspflicht des Beschwerdeführers erzwungen werden könne, die Aufrechterhaltung der zweiten Ehe der Kindesmutter nicht erzwingbar sei, "auf Grund der Rechtslage Erwachsene ihren Namen des persönlichen Statur" (gemeint offenbar: wegen des persönlichen Status) "wechseln können, wie sie wollen" und für die Entwicklung des Kindes "das Verhalten zu ihm und nicht der Name wesentlich" sei, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer wurde daher im Ergebnis in seinen Rechten dadurch nicht verletzt, daß die belangte Behörde seinen Einwendungen gegen die Änderung des Familiennamens seiner Tochter nicht Rechnung getragen hat.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil in dem mit S 11.120,-- pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und die Gegenschrift (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren) gemäß § 36 Abs. 4 VwGG nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen war.

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