VwGH 90/17/0231

VwGH90/17/023129.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. E in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. August 1989, Zl. Jv 6243-33/89, betreffend Berichtigungsantrag, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §7 Abs1;
VwRallg;
GEG §7 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Zahlungsauftrag vom 20. Juni 1989 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Beschwerdeführer Pauschalkosten in Höhe von S 1.500,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 50,-- zur Zahlung vor.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Bescheid vom 24. August 1989 keine Folge. In der Begründung heißt es, daß mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. November 1988 der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß auf Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages nicht Folge gegeben worden sei. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 1988 seien die Pauschalkosten betreffend das Wiederaufnahmeverfahren in der Höhe von S 1.500,-- bestimmt worden. Dieser Beschluß sei dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 1988 zugestellt worden. Die im Berichtigungsantrag angeführte Begründung des Zahlungspflichtigen sei "nicht geeignet, den Zahlungsauftrag anzufechten," zumal sich die angeführten Punkte auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fakten im Strafverfahren bezögen und keinen Einfluß auf das Einbringungsverfahren hätten. Gemäß § 7 GEG könne die Berichtigung eines Zahlungsauftrages nur dann verlangt werden, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche oder wenn die Zahlungsfrist unrichtig angegeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer führt aus, daß ihm im Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. November 1988 nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden seien. Mit dem bekämpften Zahlungsauftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seien ihm jedoch Pauschalkosten im Gesamtbetrag von S 1.500,-- für das gesamte Verfahren zur Zahlung auferlegt worden. Da das diesbezügliche Strafverfahren bereits im Jahre 1973 abgeschlossen worden sei, seien die seinerzeitigen Kosten des Strafverfahrens auch bereits 1973 zur Zahlung vorgeschrieben und bezahlt worden. Eine neuerliche auf § 381 StPO gestützte Zahlungsvorschreibung sei daher unrichtig und unzulässig. Falls sich die Vorschreibung der Pauschalkosten von S 1.500,-- nur auf das ergebnislose Verfahren wegen Wiederaufnahme beziehen sollte, werde darauf hingewiesen, daß dies weder aus dem Zahlungsauftrag noch aus dem bekämpften Bescheid hervorgehe, sodaß eine Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Auch sei es wohl offenkundig, daß die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, welches nur einen Teil des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens darstelle, nicht so hoch sein könnten, wie die Kosten für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren. Für die Vorschreibung der Pauschalkosten für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren fehle jedoch zur Folge der eindeutigen Formulierung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. November 1988, wonach dem Beschwerdeführer nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden seien, die Grundlage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. August 1989, vom Beschwerdeführer unbestritten, ergibt, hatte das ordentliche Gericht - und zwar mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien VOM 13. DEZEMBER 1988 - die Pauschalkosten betreffend das Wiederaufnahmeverfahren in der Höhe von S 1.500,-- bestimmt. Daher waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) hieran gebunden, und zwar unabhängig davon, ob die ordentlichen Gerichte zu dieser Entscheidung zuständig waren oder nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zlen. 89/17/0020, 0021).

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, steht gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Keines von beiden hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet; insbesondere nicht, daß der Zahlungsauftrag nicht dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 1988 entspreche. Der Beschwerdeführer wurde durch diesen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes daher in seinen Rechten nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Soweit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurde, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht ist, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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