Normen
BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §21 Abs1 Z1;
BewG 1955 §21 Abs3;
BewG 1955 §21 Abs4;
BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §21 Abs1 Z1;
BewG 1955 §21 Abs3;
BewG 1955 §21 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erwarb mit einem am 23. Oktober 1985 abgeschlossenen Kaufvertrag die Liegenschaft EZ 250 KG P. Mit dem zum 1. Jänner 1986 erlassenen Zurechnungsfortschreibungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 BewG rechnete das Finanzamt die als unbebautes Grundstück mit einem (erhöhten) Einheitswert von S 302.000,-- bewertete Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie führe den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Fischerei X. Das gegenständliche Ufergrundstück habe sie erworben, um Fischteiche und Vorrichtungen zur Aufzucht von Jungfischen zu schaffen. Die Liegenschaft gehöre nunmehr zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei). Sie sei daher in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Hilfsweise werde die Herabsetzung des Einheitswertes beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges führte sie aus, bei Zurechnungsfortschreibungen erschöpfe sich der Spruch in der Zuordnung des Steuergegenstandes zu einem anderen Steuersubjekt. Die übrigen Elemente des ursprünglichen Bescheides würden von der geänderten Zurechnung nicht berührt. Demnach könne der Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur in bezug auf die geänderte Zurechnung, nicht jedoch auch hinsichtlich anderer Feststellungen früherer Bescheide angefochten werden. Abgesehen von der geänderten Zurechnung blieben sohin die anderen Bescheidwirkungen der vorangehenden Feststellungsbescheide unberührt. Dieser Grundsatz werde durch § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach der dem Fortschreibungsbescheid zugrundeliegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft trete, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrundeliegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweiche, ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Beschwerdeführerin könne somit lediglich die geänderte Zurechnung, nicht jedoch die in den vorangegangenen rechtskräftigen Bescheiden getroffenen Feststellungen bekämpfen.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 193 Abs. 1 BAO (§ 21 Abs. 4 BewG) ist ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert bei einer (steuerlich relevanten) Änderung in der Zurechnung des Gegenstandes durch einen neuen Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) zu ersetzen. Voraussetzung für die Erlassung eines die Zurechnung ändernden Fortschreibungsbescheides, von dem die übrigen Elemente des ursprünglichen Bescheides nicht berührt werden (vgl. Stoll, BAO, Handbuch 451), ist jedoch, daß die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG), auf die sich der Bescheid bezieht, ungeachtet der geänderten Zurechnung weiterhin besteht; denn aus dem Grundsatz, daß (nur) für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert gesondert festzustellen ist (§ 186 Abs. 1 BAO), folgt, daß auch die Änderung der Zurechnung unter gleichzeitiger Übernahme der Feststellungen über Art und Wert der wirtschaftlichen Einheit deren weiteren Bestand voraussetzt. Wird hingegen - wie im Beschwerdefall behauptet - eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt, besteht also die verkaufte Fläche nicht selbständig als wirtschaftliche Einheit weiter, ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene wirtschaftliche Einheit einschließlich der erworbenen Fläche (bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) eine Wertfortschreibung vorzunehmen (Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar, § 23 Anm. 13; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz Kommentar15 § 23 Anm. 14); zugleich ist der Einheitswert der verkauften Fläche auf den Wert Null fortzuschreiben (§ 21 Abs. 3 BewG). Bleibt hingegen beim Verkäufer eine um die verkaufte Fläche verminderte wirtschaftliche Einheit bestehen, ist deren Wert bei Überschreitung der Wertgrenzen (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) ebenfalls fortzuschreiben. Eine die Wertfeststellungen früherer Bescheide übernehmende Zurechnungsfortschreibung hat somit nicht stattzufinden, wenn die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die Feststellungen früherer Bescheide bezogen, in der bereits vorhandenen wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers aufgegangen und somit als selbständige wirtschaftliche Einheit untergegangen ist.
Die belangte Behörde durfte sich daher über die (im übrigen auch dann, wenn mit der Vereinigung der verkauften Fläche mit einer vorhandenen wirtschaftlichen Einheit keine Änderung der Vermögensart verbunden war, relevante) Behauptung der Beschwerdeführerin, die erworbene Fläche sei mit der bei der Beschwerdeführerin bereits vorhanden gewesenen wirtschaftlichen Einheit vereinigt worden, nicht unter Berufung darauf hinwegsetzen, daß ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nicht hinsichtlich anderer Feststellungen früherer Bescheide angefochten werden kann; sie hätte vielmehr - als Voraussetzung der Erlassung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides, der die Feststellung über den Wert der wirtschaftlichen Einheit unverändert fortschreibt - im Hinblick auf die Berufungsbehauptungen prüfen müssen, ob die verkaufte Liegenschaft weiterhin eine (von der bei der Beschwerdeführerin vorhanden gewesenen wirtschaftlichen Einheit unabhängige) wirtschaftliche Einheit darstellte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 687 Abs. 3 zitierte hg. Rechtsprechung).
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