VwGH 90/12/0256

VwGH90/12/025620.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 1. August 1990, Zl. 2103/5-1/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (nunmehr: für Unterricht und Kunst), in dem er seit seiner Bestellung am 20. April 1989 die Abteilung I/1 leitet.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 stellte die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1989 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebühre. Von der Verwendungszulage gälten 6,25 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung; von dieser Überstundenvergütung stellten 33,3 v.H. den Überstundenzuschlag dar. Diesen Bescheid hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Februar 1990 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zwecks Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf.

Nach Durchführung dieses Verfahrens, das sich nach der Aktenlage in der Bekanntgabe der beabsichtigten Bemessung der Verwendungszulage in dem im Bescheid vom 31. Oktober 1989 festgesetzten Ausmaß mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. März 1990 und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu mit Schreiben vom 18. April 1990 erschöpfte, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1989 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (im folgenden Leiterzulage genannt) im Ausmaß von 18,75 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebühre. Von der Verwendungszulage gälten 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung; von dieser Überstundenvergütung stellten 33,3 v.H. den Überstundenzuschlag dar.

Nach der im Akt erliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheides (von der dem Beschwerdeführer allerdings die Seite 2 nicht übermittelt wurde) wurde der Bescheid - nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - wie folgt begründet: § 30a Abs. 1 Z. 3 GG fordere nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen sei; hiefür sei wesentlich, ob der Beamte eine besondere Leitungsfunktion ausübe. Einem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebührten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine Leiterzulage im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreiche. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liege, andernfalls sei ein Abschlag vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer sei derzeit als Leiter der Abteilung I/1 tätig, die laut der bestehenden Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport für folgende Agenden zuständig sei:

"Pädagogische Angelegenheiten der Volksschulen (einschließlich Vorschulstufen) und des Minderheitenschulwesens; Lehrplanentwicklung; Festlegung von Richtlinien für die Planung und Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 7 SchOG bzw. § 78 SchUG und Unterrichtsversuchen an allgemeinbildenden Pflichtschulen (ausgenommen Privatschulen); Lehrerfortbildung (insbesondere Koordination von Schwerpunkten der Lehrerfortbildung im Bereich der Volksschulen und im Minderheitenschulwesen); Pädagogische Grundsatzfragen und allgemeine Auskünfte, Pädagogische Projektarbeiten und deren Dokumentation (aps-Reihe)."

Wie im durchgeführten Ermittlungsverfahren auf Basis der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung und der die Anordnung bestätigenden Stellungnahme seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt worden sei, leiste der Beschwerdeführer im Monat 25 Überstunden. Laut der gültigen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport unterstünden ihm ein dienstzugeteilter Volksschullehrer und zu einem Drittel ein Beamter der Verwendungsgruppe B.

Die Tragweite der in seiner Funktion als Abteilungsleiter zu treffenden Entscheidungen bringe ein besonderes Maß an Verantwortung mit sich, ferner werde hiebei eine besondere Leitungsfunktion ausgeübt. Die Grundvoraussetzung der Anspruchsberechtigung einer Leiterzulage sei sohin gegeben.

Was die Höhe der Bemessung der Leiterzulage betreffe, sei auf die Ausführungen betreffend die Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Anzahl der zu leistenden Überstunden zu verweisen: Die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten ergebe keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung. Im Zusammenhalt mit der Überstundenleistung seien daher Abschläge von den 2 1/2 Vorrückungsbeträgen vorzunehmen gewesen.

Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht worden. Hiebei sei ihm auch mitgeteilt worden, daß die Absicht bestehe, die ihm zustehende Leiterzulage mit 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei nach neuerlicher Kontaktnahme mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgestellt worden, daß die Bemessung mit nur 12,5 v.H. des genannten Gehaltes tatsächlich zu nieder sei. Über die nunmehr vorgesehene Bemessung im Ausmaß von 18,75 v.H. des genannten Gehaltes könne jedoch nicht hinausgegangen werden. Zwar sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit ein sehr hohes Maß an Verantwortung zu tragen habe. Dies sei jedoch bundesweit bei den meisten Beamten der Verwendungsgruppe A der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gegeben. § 30a Abs. 1 Z. 3 GG verlange jedoch eine besondere Leitungsfunktion, wobei innerhalb derselben nach der Größe der Abteilung und der zeitlichen Belastung zu differenzieren sei. Da sowohl die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Mitarbeiter als auch das Ausmaß der zeitlichen Belastung unter den genannten Kriterien (für die Bemessung einer Leiterzulage im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen) bleibe, sei der entsprechende Abschlag dergestalt vorzunehmen gewesen, daß die Leiterzulage in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu bemessen gewesen sei. Mit dem Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Arbeitsgruppen könne nichts gewonnen werden, weil hier eben keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei. Ebenso habe die Auswirkung seiner Arbeit auf einen großen Personenkreis keine höhere Bemessung der Leiterzulage mit sich bringen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß der (ihm zugestellte) angefochtene Bescheid keine auch nur annähernd ausreichende Begründung enthalte. Die belangte Behörde gebe lediglich an, welche Dienstnehmer dem Beschwerdeführer unterstellt seien, mache aber überhaupt keine Angaben zu seinem Aufgabenbereich und zum Ausmaß der von ihm durchschnittlich geleisteten Überstunden. Unter diesen Umständen habe sie zu keiner sachgerechten Entscheidung gelangen können und hinderten diese Begründungmängel den Verwaltungsgerichtshof an einer inhaltsrechtlichen Kontrolle des angefochtenen Bescheides.

Dem (dem Beschwerdeführer zugestellten) angefochtenen Bescheid haften in der Tat die aufgezeigten Verfahrensmängel an; sie sind aber nicht relevant, weil die belangte Behörde, wie sich aus den Ausführungen in der im Akt erliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheides ergibt, bei ihrer rechtlichen Beurteilung (ebenso wie in ihrem Schreiben vom 16. März 1990) ohnedies von dem vom Beschwerdeführer selbst umschriebenen Tätigkeitsbereich und Überstundenausmaß ausgegangen ist und auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Sachverhalt seiner Rechtsrüge zugrunde legt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 30a GG lauten:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder

halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und

Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie

darf ... im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht

übersteigen. ... Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann

auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage .... nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

....

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Leiterzulage ab 1. Mai 1989 betrifft, so geht die belangte Behörde - diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - davon aus, daß er einerseits zumindest ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche Zulage dem Grunde nach erfüllt, d.h. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, also eine "besondere Leitungsfunktion" innehat (vgl. dazu die grundlegenden Erkenntnisse vom 11. September 1975, Zl. 832/75, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75, und unter Bezug darauf u.a. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, und vom 26. Februar 1990, Zlen. 89/12/0032, 0164), und daß andererseits die Voraussetzungen der subsidiären Bemessungsform nach § 30a Abs. 2 dritter Satz GG gegeben sind, d.h. eine Bemessung in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Hinblick auf den (mit der Leitung der Abteilung verbundenen) Grad der höheren Verantwortung des Beschwerdeführers erforderlich ist (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1976, Zl. 1722/75, Slg. Nr. 8960/A, und vom 10. März 1977, Zl. 1587/75, Slg. Nr. 9268/A). Da nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche andere rechtliche Bewertung bestehen, legt sie auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde.

Bei der Bemessung der Höhe dieser dem Grunde nach gebührenden Zulage hat sich die belangte Behörde von den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (in Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung einer Leiterzulage auf Grund der Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung: vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162) entwickelten Bemessungsrichtlinien für die der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021, und vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0161, mit weiteren Judikaturhinweisen) leiten lassen.

Danach tragen die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter diesen Beamten jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von 4 Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 1/2, selbständigen Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von 3, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von 2 1/2 und einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, eine solche von

2 Vorrückungsbeträgen. Die angeführte Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit

35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

In Anwendung dieser Richtlinien hat die belangte Behörde - nach der Bescheidbegründung - allerdings nur geprüft, ob der Beschwerdeführer eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung leitet und wie hoch seine zeitliche Mehrbelastung im Monat ist. Hiebei ist sie zum Ergebnis gelangt, daß die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung ergibt", und deshalb im Zusammenhalt mit der Leistung von nur 25 Überstunden im Monat ein Abschlag von einem Vorrückungsbetrag (das sind 12,5 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) von den Leitern solcher Ministerialabteilungen zustehenden 2 1/2 Vorrückungsbeträgen (31,25 % des genannten Gehaltes) vorzunehmen gewesen sei, sodaß die Leiterzulage mit nur 18,75 % des genannten Gehaltes zu bemessen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt zunächst gegen die Anwendung der obgenannten Richtlinien der Bemessung von Leiterzulagen für die der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes auf den Beschwerdefall, in dem es um die Bewertung der Tätigkeit eines zwar der Verwendungsgruppe A angehörigen, aber erst in die Dienstklasse VII eingereihten Leiters einer Ministerialabteilung geht, schon im Hinblick auf die gewählte Bemessungsform keine Bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. Februar 1984, Zl. 83/12/0029, aber auch die Erkenntnisse vom 16. Juni 1977, Zl. 211/77, und vom 27. Oktober 1980, Zl. 1916/79). Wegen der Wahl dieser Bemessungsform bleibt auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Raum für die von ihm geforderte (zusätzliche) Berücksichtigung seiner dienstklassenmäßigen Einstufung (vgl. Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0094, Slg. Nr. 10.943/A).

Im Ergebnis berechtigt sind aber die Beschwerdeeinwände gegen die aus den obgenannten Gründen eingeschränkte Anwendung dieser Bemessungsrichtlinien auf den Beschwerdefall.

Die Zahl der einem Leiter einer Ministerialabteilung zugewiesenen Bediensteten ist zunächst für die Beurteilung der nach diesen Richtlinien zu lösenden Frage, ob es sich um eine Abteilung üblichen Ausmaßes bzw. besonderer Größe handelt, maßgeblich. Die Zahl und die Einstufung der dem Abteilungsleiter zugewiesenen Bediensteten ist aber auch für die Beurteilung der Bedeutung der Abteilung wesentlich, weil die Zuweisung der Bediensteten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben erfolgt und daraus ein Verhältnis zwischen verschiedenen Abteilungen hergestellt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0049).

Verfehlt ist jedoch der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ganz allgemein formulierte Rechtsatz, die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten, nämlich eines dienstzugeteilten Volksschullehrers und zu einem Drittel eines Beamten der Verwendungsgruppe B, ergebe (im Hinblick auf die allgemeine Formulierung zu ergänzen: schlechthin) "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes UND üblicher Bedeutung", und es sei (schon) deshalb im Zusammenhalt mit der festgestellten Überstundenleistung der obgenannte Abschlag vorzunehmen; mit dem Hinweis auf die Tätigkeit in Arbeitsgruppen könne nichts gewonnen werden, weil hier eben keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei. Denn entgegen dieser Auffassung kann auch eine solche Tätigkeit in (mit der Leitung der Abteilung sachlich verbundenen) Arbeitsgruppen (und nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. April 1990 zu ergänzen: in Kommissionen) für die Bewertung des höheren Grades der Verantwortung unter dem Gesichtspunkt sowohl der Üblichkeit des Ausmaßes als auch der Bedeutung der Abteilung im Sinne der obgenannten Richtlinien maßgeblich sein, wenn dem Abteilungsleiter in solchen (in den jeweiligen Geschäftseinteilungen des Ministeriums vorgesehenen) Arbeitsgruppen und Kommissionen eine Leitungsfunktion zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090).

Offensichtlich auf Grund des aufgezeigten Rechtsirrtums hat sich die belangte Behörde nicht mit der (angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. April 1990 nicht von vornherein zu verneinenden) Frage befaßt, ob es sich bei der Abteilung, die der Beschwerdeführer leitet, ungeachtet der Zahl und der Einstufung der ihm in der Abteilung selbst zugewiesenen Bediensteten nicht unter Bedachtnahme auf seine behauptete Tätigkeit in Arbeitsgruppen und Kommissionen entsprechend den ab 1. Mai 1989 jeweils geltenden Geschäftseinteilungen doch um eine solche von besonderer Bedeutung mit der Konsequenz handelt, daß im Sinne der Judikatur (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090, vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0049, Slg. Nr. 11.739/A, vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064, und vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0163) bei der Bemessung der Leiterzulage von drei Vorrückungsbeträgen (das sind 37,5 % des maßgeblichen Gehaltes) auszugehen und erst davon ein Abschlag vorzunehmen wäre.

Was diesen Abschlag betrifft, ist es unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführer nur durchschnittlich 25 Überstunden monatlich verrichtet, zwar im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, vom 14. Februar 1979, Zl. 2668/77, und vom 27. Oktober 1980, Zl. 1916/79) nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde deshalb einen Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag; das sind 6,25 % des maßgeblichen Gehaltes) vorgenommen hat. Ob aber ein weiterer Abschlag wegen des Nichterreichens des üblichen Ausmaßes der Abteilung (für das freilich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur die Abteilungen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, sondern aller Ministerien heranzuziehen sind: vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090) gerechtfertigt ist, läßt sich mangels diesbezüglich ausreichender Feststellungen (ebenfalls im Zusammenhang mit der behaupteten Leitung von Kommissionen und Arbeitsgruppen) nicht abschließend beurteilen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den weiter oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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