VwGH 90/07/0139

VwGH90/07/013918.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des M und der N in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 1990, Zl. Wa-300105/4-1990/Fo/Mül, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. A in P 2; 2. und 3. F in P, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,--, sowie der zweit- und drittmitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer betreiben in der Ortschaft P zwei Fischteiche, wobei für das vorliegende Verfahren allein Fischteich II relevant ist.

Im Jahre 1981 suchten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X um wasserrechtliche Genehmigung dieses Fischteichs an, wobei dieser projektsgemäß "aus dem Überwasser des Löschteiches der Ortschaft P gespeist" und "das abfließende Quellwasser des Löschteiches ... in einen Betonrohrkanal Durchmesser 35 in die P-Bach eingeleitet" werden sollte. Ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten die Beschwerdeführer im Sommer 1981 den Teich, und zwar unmittelbar vor Einmündung des Kanals in den P-Bach. Nach Besatzmaßnahmen im Herbst 1981 kam es am 23. November 1981 zu einem Fischsterben, als dessen Verursacher im darauf angestrengten Schadenersatzprozeß unter anderem die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien infolge ungeklärter Einleitung von Senkgrubenüberlaufwässern festgestellt und mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 22. März 1983 zum Schadenersatz von S 23.677,60 samt Zinsen verurteilt wurden.

Über Antrag der bisher konsenslos Abwasser in den Betonrohrkanal einleitenden Anrainer, darunter auch der mitbeteiligten Parteien (mP), um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Sanierung bestehender Hauskläranlagen bei Einleitung mechanisch geklärter Abwässer in den Kanal führte die Bezirkshauptmannschaft X am 27. Mai 1982 eine Verhandlung durch; dabei kamen die Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde übereinstimmend zur Ansicht, daß der gleichzeitige Betrieb der Hauskläranlagen und des (noch nicht wasserrechtlich genehmigten) Fischteiches über den vom Löschwasserteich zum Fischteich führenden Kanal sowohl aus wasserbautechnischer als auch aus fischereiwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar sei.

Auf Grund des in der weiteren Wasserrechtsverhandlung vom 2. August 1982 zwischen den Beschwerdeführern und den Betreibern der geplanten Hauskläranlage geschlossenen Übereinkommens und nach Durchführung einer weiteren Verhandlung am 27. September 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 28. Oktober 1982

im Spruchabschnitt I ("FISCHTEICHANLAGE-WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG") unter verschiedenen Vorschreibungen gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 15, 21, 23, 32, 50, 105, 111 und 112 WRG 1959 den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung,

"a) zum Zweck der Anspeisung eines Fischteiches das Überwasser vom Löschteich in der Ortschaft P und von Quellen im Ausmaß von maximal 5 l/sec. zu nutzen und

b) die hiezu dienende Anlage gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solches bezeichneten Projekt bzw. der Beschreibung des Vorhabens in der Verhandlungsschrift auf dem Grundstück Nr. 2617 KG. G, Gemeinde G, zu errichten";

weiters im Spruchabschnitt II dieses Bescheides

("ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGE-WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG")

gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit den §§ 11 bis 15, 21, 33, 50, 105, 111 und 112 WRG 1959 verschiedenen Hauseigentümern, darunter auch den mP, die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der in den Wohnhäusern anfallenden Abwässer in den P-Bach;

schließlich beurkundete die Behörde im Spruchabschnitt VII desselben Bescheides ("BEURKUNDUNG EINES ÜBEREINKOMMENS") gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 das zwischen den Beschwerdeführern und den künftigen Hauskläranlagenbetreibern (darunter den mP) am 2. August 1982 abgeschlossene Übereinkommen, dessen (für das gegenständliche Verfahren) relevante Punkte wie folgt lauten:

"1. In der Ortschaft P liegt ein Löschteich, der von darin aufgehenden Quellen und Quellenwasserleitungen gespeist wird. Der Überlauf dieses Löschteiches führt zunächst über ein Grundstück der (Zwei- und Drittmitbeteiligten), wo er im Bereich der Einmündung des öffentlichen Weges, Grundstück Nr. 2586, in einen Straßenkanal einmündet. Dieser Straßenkanal führt über die Liegenschaft der (Erstmitbeteiligten). Nach Unterquerung der P Bezirksstraße ist dieser Ableitungskanal zum P-Bach verlegt, wobei das Grundstück Nr. 2617 der (Beschwerdeführer) berührt wird.

2. Im Bereich ihres Grundstückes haben die (Beschwerdeführer) einen Fischteich errichtet, dessen nachträgliche Genehmigung Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens ist. In den Überlaufkanal des Löschteiches möchten die Eigentümer der Anwesen P 1, 14, 12, 15 und 2 die Überwässer aus Hauskläranlagen einleiten.

3. Abweichend vom Gutachten des fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen vom 27.5.1982 kommen die Vertragsparteien überein, für die Dauer von 10 Jahren, d.i. bis 31.12.1992, sowohl dem Betrieb des Fischteiches als auch dem der fünf Hauskläranlagen in der beantragten Form zuzustimmen. Die (Beschwerdeführer) sind daher mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die fünf Hauskläranlagen einverstanden. Ebenso erklären sich die fünf Konsenswerber für die Hauskläranlagen bereit, der Nutzung des Überwassers vom Löschteich zur Fischhaltung durch die (Beschwerdeführer) zuzustimmen ...".

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. Oktober 1983 erfolgte die wasserrechtliche Kollaudierung

des Fischteiches II der Beschwerdeführer.

Um (wie die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift ausführen) künftigen Konflikten mit den Beschwerdeführern beim Betrieb des Fischteiches II vorzubeugen, planten einige Bewohner der Dorfgemeinschaft P (darunter die mP) zusammen mit dem Land

Oberösterreich-Landesstraßenverwaltung die Erstellung eines geschlossenen Straßenkanals, in dem neben den Oberflächenwässern auch die Wirtschaftswässer zugeleitet werden sollten, wobei der neue Straßenkanal unterhalb des Fischteiches II unmittelbar in den P-Bach einmünden sollte. Mit Bescheid vom 20. Juni 1985 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft X diesen neuen Straßenkanal und kollaudierte ihn mit Bescheid vom 11. Februar 1986; die gegen diesen Kollaudierungsbescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Spruchabschnitt I des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 1986 zurückgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 86/07/0131, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt I. richtete, als unbegründet abgewiesen.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. Februar 1986 den mP erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine geänderte Ableitung der gereinigten Überwässer aus ihren Kläranlagen in den neuen Straßenkanal. Die gegen diesen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde im Spruchabschnitt II des Bescheides vom 14. Mai 1986 ab; auf Grund der gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem obzitierten Erkenntnis vom 4. Juli 1989 den bezeichneten Bescheid hinsichtlich seines Spruchabschnittes II. im wesentlichen mit der Begründung auf, es sei nicht geklärt worden, ob "durch die bewilligte Anlageänderung auch Wässer betroffen werden, die zur Speisung des Fischteiches der Beschwerdeführer (gemäß der Bewilligung vom 28. Oktober 1982) bestimmt sind, und bejahendenfalls ob die Anlage ihrer Bauweise nach diese Wässer notwendig miterfaßt".

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft X mit der Verfahrensergänzung (vgl. Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. Februar 1990) und wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 27. Februar 1986 (wieder) ab. Ausgehend vom seinerzeit (28. Oktober 1982) erteilten Konsens für den Fischteich II ("... zum Zwecke der Anspeisung eines Fischteiches das Überwasser vom Löschteich in der Ortschaft P und von Quellen im Ausmaß von max. 5 l/sec. zu benutzen") führte die belangte Behörde begründend aus, daß weder Drainagenoch Quell-, sondern nur QuellÜBERwässer vom seinerzeitigen Einleitungskonsens umfaßt seien; das zur Milchkühlung verwendete Quellwasser verliere "mit dieser Verwendung bzw. mit der dadurch bewirkten Unterbrechung des Fließkontinuums seine Quelleigenschaft" und sei daher "Abwasser". Da keiner der Quellüberläufe in die Abwasserbeseitigungsanlage der mP eingebunden sei, werde durch die wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Anlage (Anschluß an den Straßenkanal) kein Recht der Beschwerdeführer, insbesondere auf Fischteichspeisung, verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer ihrem ganzen Vorbringen nach erneut in dem Recht auf Beachtung ihrer Einwendungen und dementsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides verletzt erachten.

Die belangte Behörde sowie die mP erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid insbesondere dahin gehend, daß der seinerzeit erteilte Fischteichkonsens ihnen die Nutzung des Überwassers vom Löschteich und von Quellen eingeräumt habe; darunter seien neben den (unbestrittenen) Löschteichüberwässern auch insbesondere jene Quellüberwässer zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Fischteichanlage diesem Fischteich tatsächlich zugeleitet worden seien; dies beziehe sich auch auf die bei den Anwesen der mP aufgehenden und von ihnen teilweise zu Kühlzwecken verwendeten Quellwässer; durch die Ableitung dieser bisher ihrem Fischteich mittelbar zugeleiteten Wässer werde daher in ihr bestehendes Wasserbenutzungsrecht eingegriffen.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Im vorliegenden Fall geht es um die im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage des hg. Erkenntnisses vom 4. Juli 1989 untersuchte Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren Fischteich II verletzt wird. Unbestritten ist, daß in den Löschwasserkanal (und damit in den Fischteich II der Beschwerdeführer) nach wie vor die Überwässer des Löschteiches einmünden. Dieser entstand seinerzeit aus einem noch größeren Naturteich und wurde zwecks Einleitung sämtlicher Quellen, die auch außerhalb der den Löschteich umfassenden Betonmauer aufgehen und sich früher innerhalb des Naturteiches befanden, durch Einlaufleitungen von Quellwasser gespeist; die Quellwässer speisen mit den direkt aus dem Boden aufgehenden Quellen den Löschteich; weiters fließen in den Löschteich die Überwässer jener Quellfassungen, die sich in unmittelbarer Nähe des Löschwasserteiches befinden und im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft X unter den Postzahlen 157, 159 und 1006 eingetragen sind. Strittig ist im Gegenstand, ob die Ableitung gereinigter Abwässer der erstmitbeteiligten Partei sowie den für Wirtschaftszwecke verwendeten Quellwässer der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien (soweit sie keine Quellüberwässer sind, die ohnehin den Löschwasserteich speisen und damit dem Fischteich II zufließen) in den neuen Straßenkanal in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer eingreift.

Soweit die Beschwerdeführer die Nutzung der Quellwässer der mP für sich beanspruchen, ist festzuhalten:

Auszugehen ist vom - dem Verwaltungsgerichtshof in dem mit dem Erkenntnis vom 7. Juli 1989 beendeten Beschwerdeverfahren nicht vorgelegenen - wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28. Oktober 1982:

Spruchabschnitt I dieses Bescheides erteilt die Bewilligung, "zum Zweck der Anspeisung eines Fischteiches das Überwasser vom Löschteich in der Ortschaft P und von Quellen im Ausmaß von max. 5 l/sec. zu benutzen". Die hier relevante Wendung "und von Quellen" ist - wie das bisherige Verfahren gezeigt hat - nicht eindeutig und bedarf daher der Auslegung. Hiefür ist einerseits der diesem Konsens zugrundeliegende Antrag sowie das im selben Bescheid unter Spruchabschnitt VII beurkundete (und mit dem Fischteichkonsens untrennbar zusammenhängende) Übereinkommen heranzuziehen. Der "Technische Bericht" des Einreichprojekts vom Juli 1981 für die Fischzuchtanlage führt aus: "Der Fischteich II soll aus dem Überwasser des Löschteiches der Ortschaft P gespeist werden. Das abfließende Quellwasser des Löschteiches wird in einem Betonrohrkanal Durchmesser 35 in den P-Bach eingeleitet." Damit stimmt auch der einen Teil des Einreichoperats bildende, "Längenschnitt Teich II - M 1:100/50" mit der ausdrücklichen Bezeichnung der einzigen Zuleitung als "Kanal-Überwasser Löschteich" überein; das Ausführungsoperat vom Juni 1983 bezeichnet im Plan "Längenschnitt Teich II - M 1:100/50" diese Zuleitung ähnlich als "Entnahme Überwasser aus Feuerlöschteich"; ergänzende Zuleitungen sind weder im Einreich- noch im Kollaudierungsoperat projektsgegenständlich. Auf Grund dieser Unterlagen erging auch der (in Rechtskraft erwachsene) Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. Oktober 1983.

Das dem Konsensantrag "Fischteich II" zugrundeliegende (und auch ausgeführte) Projekt geht sohin in bezug auf die Fischteichspeisung nur vom Löschteichüberwaser aus und bezeichnet dieses näher auch als "abfließendes Quellwasser des Löschteiches"; sonstige Quellwasserzuleitungen waren sohin nicht Konsensgegenstand.

Das im Spruchabschnitt VII des Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1982 enthaltene Übereinkommen hält im Punkt 1 fest:

"In der Ortschaft P liegt ein Löschteich, der von darin aufgehenden Quellen und Quellwasserleitungen gespeist wird."

Diese damals einvernehmlich zwischen den Verfahrensparteien gewählte Bezeichnung des Istzustandes ist ein weiterer Hinweis, daß zwischen Löschteich und Quellen nur dahin gehend unterschieden wurde, daß der Löschteich einerseits von in ihm aufgehenden Quellen, andererseits von Quellzuleitungen gespeist wird. Andere Quellen, Quellzuleitungen oder Quellüberwässer waren dagegen nicht Gegenstand des Übereinkommens. Sohin kann es auch kein gesondertes Quellüberwasser geben, für das ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Zuleitung in ihren Fischteich abzuleiten wäre.

Das von der Beschwerde als "Reinwasser" bezeichnete Wasser wird daher nicht vom - dem Fischteichkonsens zugrundeliegenden - Quellüberwasserbegriff mitumfaßt; der Frage, ob derartige Wässer auch nach Gebrauch durch die mP als Quellwasser anzusehen sind oder nicht, kommt daher im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Ergänzend ist auszuführen, daß zwar der (die Abwasserbeseitungsanlagen unter anderem auch der mP bewilligende) Spruchabschnitt II des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1982 den mP das Recht einräumt, "die in den Wohnhäusern ... anfallenden Abwässer in den P-Bach abzuleiten"; diesem Recht entspricht aber keineswegs eine Verpflichtung (hier: der mP) gegenüber den Beschwerdeführern, auf Konsensdauer sämtliche Abwässer einzuleiten. Dies korrespondiert auch mit der aus dem im Bescheid vom 28. Oktober 1982 beurkundeten Übereinkommen vom 2. August 1982 erschließbaren Interessenlage der Verfahrensparteien, einerseits die Fischteichanlage nach Möglichkeit (trotz Einleitung mechanisch geklärter Abwässer) zu betreiben, andererseits anläßlich der notwendigen Sanierung bestehender Kläranlagen den Fischbestand nicht zu gefährden (vgl. die ausführlichen Schadenersatzregelungen im Übereinkommen).

Es kann sohin aus dem bestehenden Konsens sowie aus dem seinerzeit geschlossenen Übereinkommen weder eine Abwassereinleitungspflicht der mP noch ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Ableitung von Quellwässern, die nicht den Löschteich speisen, in den Löschwasserkanal und damit zum Fischteich II erschlossen werden. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer durch die wasserrechtlich bewilligte Anlagenänderung nicht in wasserrechtlich geschützten Rechten, insbesondere in ihrem mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 verliehenen Wasserbenutzungsrecht zur Anspeisung des Fischteichs II, verletzt wurden.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz für die zweit- und drittmitbeteiligte Parteien beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie auf Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; das Mehrbegehren war abzuweisen, da im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits der Ersatz von Umsatzsteuer enthalten ist und Stempelgebühren nur im zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umfang ersetzt werden können.

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