VwGH 89/17/0158

VwGH89/17/015829.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der MG und des JP in P, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1989, Zl. 17.355/08-IC7b/89, betreffend Haltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 idF 1988/332;
ViehWG §13;
ViehWG §2 Abs1 Z2;
B-VG Art140 Abs1;
ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 idF 1988/332;
ViehWG §13;
ViehWG §2 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. August 1982 wurde dem Zweitbeschwerdeführer die Haltung von 250 Mastschweinen, 25 Zuchtsauen und 28.000 Masthühnern in seinem Betrieb bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1987 beantragte der Zweitbeschwerdeführer "in Abänderung" des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. August 1982 die Erteilung einer Haltungsbewilligung für 200 Mastschweine, 12.000 Masthühner und 12.000 Legehennen.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 ist die Erstbeschwerdeführerin diesem Antrag des Zweitbeschwerdeführers beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1988 änderten die Beschwerdeführer ihren Antrag dahingehend ab, daß ihnen die Haltung folgender Tierbestände bewilligt werden möge:

200 Mastschweine, 20.000 Masthühner und 8.000 Legehennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführer "vom 24. Februar 1987, in der Fassung Ihrer Eingaben vom 12. Oktober 1987 und 25. Oktober 1988, ... gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987 und 332/1988, abgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 86/03/0104, im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der eingeholten Stellungnahmen der in Betracht kommenden ministeriellen Fachabteilungen sei davon auszugehen, daß zwar durch die Aufgabe der Haltung von 25 Zuchtsauen im Betrieb der Beschwerdeführer bis zu 450 Ferkel pro Jahr (18 Ferkel/Sau/Jahr) nicht mehr produziert würden. Dem stehe jedoch gegenüber, daß für andere zuchtsauenhaltende oder neue Betriebe der Anreiz bestehe, eine größere Anzahl von Zuchtsauen zu halten, um mehr Ferkel produzieren zu können. Diese Überlegung sei schlüssig durch die Strukturentwicklung der Schweine haltenden Betriebe nachgewiesen worden. Ähnliche Auswirkungen hätte auch eine Reduktion der Masthühnerhaltung um 8.000 Stück bzw. Standplätze. Aus allen Stellungnahmen ergebe sich jedoch eindeutig, daß in den Jahren 1981 bis 1987 die Zahl der Geflügelhalter von 223.041 auf 172.531 gesunken sei. Demgegenüber sei einerseits in den Jahren 1984 bis 1987 die inländische Eiererzeugung von 98.917 Tonnen auf 104.513 Tonnen angestiegen und andererseits der Import an Konsumeiern von 1984 bis 1987 von 5.771 Tonnen auf 4.317 Tonnen zurückgegangen. Diese Importe dienten zum Ausgleich des Spitzenbedarfes (Weihnachten, Ostern) und seien wirtschaftlich notwendig. Da diese Importe im wesentlichen nur für einige Wochen benötigt würden, wäre eine zusätzliche Haltung von Legehennen zur Erzeugung dieser Importmengen wirtschaftlich nicht vertretbar. Außerdem seien im Zeitraum 1982 bis 1987 die Jahresdurchschnittspreise für Konsumeier ab Hof von 17,37 S auf 15,97 S/Kg zurückgegangen und habe sich der Trend noch insoweit verstärkt, als im Jahre 1988 die Monatsdurchschnittspreise bis Oktober 1988 auf 14,65 S/Kg abgesunken seien.

Als Schlußfolgerung wird in der Begründung für den Bereich der Legehennen- bzw. Konsumeiererzeugung darauf hingewiesen, daß auf längere Sicht jede weitere Haltungsbewilligung für Legehennen keine stabilisierende Wirkung, sondern vielmehr eine weitere Verschärfung für die Marktverhältnisse zur Folge hätte.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1989, B 305/89-7, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäß § 13 VWG 1983, i.d.F. der Novelle 1987/325 und 1988/332 verletzt". Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, hat folgenden Wortlaut:

"§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

  1. 1. 400 Mastschweine
  2. 2. 50 Zuchtsauen
  3. 3. 130 Mastkälber
  4. 4. 30 Kühe
  5. 5. 100 männliche Mastrinder

    6. 22.000 Masthühner

    7. 10.000 Legehennen

    8. 22.000 Junghennen

    9. 8.000 Truthühner

    Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne Einzelrichtmenge (§ 73 des Marktordnungsgesetzes 1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige Milcherzeugungsverbote auf Grund des Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen."

    Der Abs. 3 dieser Gesetzesstelle (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 358) bestimmt:

"(3) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer, vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern auch eine Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden Fassung einzuholen."

In § 2 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 ist angeordnet, daß bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Erreichung folgender Ziele abzustellen ist:

  1. 1. Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
  2. 2. Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte,

    3. Gewährleistung der Versorgung mit den im § 1 genannten Waren in einer der Verwendung entsprechenden Qualität.

    § 13 Abs. 1 und 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung nach der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982, BGBl. Nr. 310, bestimmten:

"(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

  1. 1. 400 Mastschweine
  2. 2. 50 Zuchtsauen
  3. 3. 130 Mastkälber

    4. 22.000 Masthühner

    5. 10.000 Legehennen

    6. 22.000 Junghennen

    7. 12.000 Truthühner

    Jeder der genannten Bestände entspricht dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.

(2) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist..."

Es ist zunächst davon auszugehen, daß das Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989 eine Regelung über die Umwandlung einer bewilligten Tierhaltung auf andere als in der Bewilligung genannte Tierarten oder auf eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten nicht kennt. Eine derartige Regelung wurde erst durch die Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989 (§ 13 Abs. 3 Z. 2) in das Gesetz aufgenommen (nunmehr in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 381).

Weiters ist davon auszugehen, daß an eine erteilte Bewilligung für das Halten größerer Tierbestände die Rechtsfolge geknüpft ist, daß nach § 13 Abs. 2 dritter Satz des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 in der Fassung nach der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982 (im Beschwerdefall gründet sich die Bewilligung vom 20. August 1982 auf diese Rechtslage) keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist.

Eine "Umwandlung" bewilligter Tierbestände ist nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage nur im Wege einer - auf Grund eines im Hinblick auf die Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage diesbezüglich gestellten Antrages - erteilten (neuen) Haltungsbewilligung zulässig; davon ausgenommen ist lediglich eine Haltung anderer Tierbestände im Ausmaß der Regelung laut Parenthese im § 13 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ("ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen").

Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 86/03/0104, auf das sich sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer beziehen, zu sehen. Im genannten Erkenntnis wurde dargelegt, daß sich - wenngleich Mastschweine und Zuchtsauen im § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 als gesonderte Tierbestände angeführt sind - Veränderungen des Bestandes an diesen Tierarten auf demselben Markt, nämlich dem Schweinemarkt, auswirken. Im genannten Erkenntnis wird sodann näher begründet, daß dann, wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes - Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen - eine Verminderung des Angebotes auf dem Markt erwarten läßt, DER Markt durch die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. positiv beeinflußt wird; die Instabilität der Marktlage könne in DIESEM Fall nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist damit klar erkennbar davon ausgegangen, daß eine "Umwandlung" (im oben dargestellten Sinn) zulässig ist, wenn durch diese Maßnahme ein und derselbe Markt (damals: Schweinemarkt) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. positiv beeinflußt wird.

Darauf, daß eine derartige Fallkonstellation im Beschwerdefall gegeben wäre, findet sich nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens weder ein Hinweis noch wurde derartiges von den Beschwerdeführern auch nur behauptet. Das Beschwerdevorbringen geht vielmehr dahin, daß "durch diese Maßnahme ... zunächst isoliert betrachtet der Schweine- und Masthühnermarkt" (durch Reduktion der diesbezüglichen Tierbestände) entlastet werde.

Dieses Vorbringen vermag aus folgenden Überlegungen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen:

Der Abspruch über eine Haltungsbewilligung setzt ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Dies ist schon aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Bewilligung" zu erschließen. Hinzu kommt, daß es sich um eine (ausschließlich) im Interesse einer bestimmten Personengruppe getroffene Ausnahmeregelung handelt. Sieht doch das Regelungsmodell des § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 die gesetzliche Festlegung von Maximaltierbeständen, verbunden mit einem Bewilligungsvorbehalt für größere Tierbestände, vor. Eine Massentierhaltung soll nur ausnahmsweise dort zugelassen werden, wo entsprechende Gefahren für die bäuerliche Veredelungsproduktion und die Stabilität der betroffenen Märkte nicht auftreten. Auf Grund des Charakters einer derartigen (Ausnahme-)"Bewilligung" scheidet die Annahme aus, daß diese auch ohne entsprechenden Antrag des tatbestandsmäßig hievon Betroffenen zulässig wäre.

Hieraus ist aber auch zu erschließen, daß das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) nur als ganzes - WENN DER ERKLÄRTE PARTEIWILLE DAHIN GEHT - bewilligt werden kann oder nicht. Ist es doch dem Bewilligungswerber vorbehalten, als Ausfluß seiner Antragslegitimation den sachverhaltsbezogenen Umfang der Entscheidungsbefugnis der Behörde zu bestimmen.

Im Beschwerdefall bestehen keinerlei Zweifel, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag nur die Bewilligung des Vorhabens als ganzes begehrten. Das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für auch nur einen Teil der beantragten Tierhaltung ermächtigt und verpflichtet in diesem Fall die Behörde zur Abweisung des Antrages.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe kann der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, daß durch die beantragte Tierhaltung für den Bereich der Legehennenhaltung und des dadurch betroffenen Marktes instabile Marktverhältnisse noch weiter verschärft würden. Gegen diese behördliche Annahme wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Derart kann aber auch der Beschwerdeeinwand dahingestellt bleiben, der Schweine- und Masthühnermarkt würde durch Reduktion der diesbezüglichen Tierbestände entlastet werden.

In der Beschwerde wird auch dahingehend argumentiert, der Gesetzgeber sehe es trotz der von der belangten Behörde vertretenen Sicht einer angespannten Marktlage als für nicht notwendig an, den im Gesetz vorgeschriebenen bewilligungsfreien Raum einzuschränken. Eine Marktinstabilität könne auch dadurch hervorgerufen werden, daß im bewilligungsfreien Raum eine Vielzahl von Tieren gehalten werde. Dabei sei zu beachten, daß die neuen Vorschriften des § 13 Abs. 9 Z. 1 und des § 13 Abs. 10 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988 (über das Erlöschen erteilter Haltungsbewilligungen bzw. deren Stillegung) für bewilligungsfreie Bestände keine Geltung hätten.

Mit diesem Vorbringen werden möglicherweise Normbedenken gegen die durch das Regelungssystem des § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 erfolgte Beschränkung der Massentierhaltung geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. Nr. 12.082/1989 angestellten Überlegungen hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof gegen die im Beschwerdefall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sieht sich daher auch nicht zur Stellung eines diesbezüglichen Überprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, wenn der Gesetzgeber es für offensichtlich notwendig erachte, eine Bewilligungspflicht einzuführen, um die inländische Viehwirtschaft und das inländische Preisgefüge zu schützen, dann werde diesen Zielvorstellungen umso mehr durch eine freiwillige Reduktion der Produktionskapazität der jeweiligen Betriebsinhaber entsprochen. Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer nur undifferenziert eine Reduktion der Produktionskapazität behaupten. Von einer Reduktion im Bereich der Legehennenhaltung kann jedenfalls keine Rede sein.

Wenn schließlich die Beschwerdeführer auf die durch die Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989 geschaffene Möglichkeit der Umwandlung bewilligter Tierbestände verweisen und daraus eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung abzuleiten suchen, ist dem zu entgegnen, daß die Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989 - was die Beschwerdeführer auch einräumen - auf den vorliegenden Fall eben nicht anzuwenden ist. Aus einer (späteren) Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber vermag jedenfalls eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht abgeleitet zu werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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