VwGH 89/12/0072

VwGH89/12/007220.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Februar 1989, Zl. 101.407/III-31/88, betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §18;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vom 1. April 1985 bis 31. August 1987 beim Postamt 4 nn 1 als Kassenbeamter beschäftigt. Seit 1. September 1987 ist er Leiter der Brief- und Paketschalterabteilung beim Postamt 4 nn 2.

Zum Zeitpunkt seiner Verwendung als Kassenbeamter war es durch Auflassung der sogenannten Giropostämter im Bereich des Bundeslandes Oberösterreich beim Postamt 4 nn 1 zu einer verstärkten Bargeldmanipulation gekommen. Im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Änderungen der Arbeitsmenge bzw. der gesamten Organisationsform wurde deshalb Ende 1985 bei diesem Postamt von der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Dienstbehörde 1. Instanz) ein neuerliches "Systemisierungsverfahren" eingeleitet, um die sich aus diesen Änderungen ergebende Anzahl der bei diesem Postamt eingerichteten Arbeitsplätze neu festzusetzen und die Organisation dieser Dienststelle durch die sogenannten Zeitwerte (Leitung, Personalstelle, Schalterabteilung, Postamtskasse, Zustellabteilung usw.) neu zu bestimmen.

Nach langen Verhandlungen mit der zuständigen Personalvertretung und der Behandlung mehrerer Einwendungen wurde das Systemisierungsverfahren erst im Februar 1987 abgeschlossen. Die Ermittlung des Personalbedarfes für die Amtskasse, in der in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer mit drei weiteren Bediensteten (als Kassenbeamte I/II) beschäftigt war, erfolgte mit dem Formblatt "Arbeitsplatzberechnung", in dem für 80 verschiedene Dienstverrichtungen der wöchtliche Zeitaufwand für diese Organisationseinheit mit 183,68 Stunden ermittelt wurde. Die nähere Vorgangsweise dieses Verfahrens ist in Richtlinien zur Ermittlung des Personalbedarfes der Postämter sowie in sogenannten Zeitwerttafeln, die von der belangten Behörde erlassen werden, geregelt.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit seinem an die Dienstbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben vom 24. Februar 1987 unter Berufung auf den Ausgang des Systemisierungsverfahrens einen Anspruch auf Mehrleistungszulage geltend gemacht hatte, dieser jedoch durch ein formloses Schreiben der Dienstbehörde abgelehnt worden war, stellte er mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 durch seinen Rechtsvertreter neuerlich den Antrag auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nach § 18 GG.

Er brachte darin im wesentlichen vor, seine Arbeitsbelastung sei während seiner Verwendung als Kassenbeamter beim Postamt 4 nn 1 in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. August 1987 außergewöhnlich hoch gewesen und sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erheblich über der Normalleistung und der Normalanforderung gelegen. Die im Rahmen des von der Dienstbehörde durchgeführten Systemisierungsverfahrens angestellte Analyse des Arbeitsaufwandes habe ergeben, daß für die von den vier Kassenbeamten erbrachte Arbeitsleistung ein "Zeitaufwand von monatlich 187 Stunden" erforderlich gewesen wäre. Dies ergäbe eine Mehrleistung von mindestens 17 % der Normalleistung. Er beantrage daher, für den genannten Zeitraum einen Mehrleistungszulage in dieser Höhe zu bezahlen. Als Beweismittel wurde die Einvernahme seiner drei in der Postamtskasse verwendeten Kollegen sowie die Einvernahme eines Systemisierungsbeamten beantragt und auf die Systemisierungsunterlagen verwiesen.

Mit seinem Devolutionsantrag vom 22. August 1988 machte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend, die in der Folge das Ermittlungsverfahren weiterführte.

Mit Schreiben vom 26. August 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, das bloße Berechnen einer Mehrleistung anhand des Verfahrens zur Personalbedarfsermittlung sei für die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage für die vom Beamten selbst behaupteten und vom Gesetz geforderten konkreten Mehrleistungen keine geeignete Grundlage. Der Beschwerdeführer werde ersucht, die Qualität, Bearbeitungsdauer und Häufigkeit der einzelnen (von ihm zu besorgenden) Vorgänge darzustellen bzw. auszuführen, welche tatsächlich geleisteten Arbeiten über der als Normalleistung erbrachten Arbeitsmenge lägen und diese quantitativen Mehrleistungen - getrennt nach den einzelnen Arbeitsabläufen - darzustellen. Ferner möge die Art der Errechung der Mehrleistung (mit 17 % über der Normalleistung) präzisiert werden.

Mit Schreiben vom 23. September 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, die Mehrleistung könne sehr wohl dem Grunde und ihrer Höhe nach aus dem Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfes abgeleitet werden. Habe sich die Dienstbehörde bei der Personalbedarfsermittlung an Systemisierungsanalysen zu halten, die im Beschwerdefall eine Mehrleistung ergeben hätten, müsse sie diese auch für die Berechung der Mehrleistung nach § 18 GG als geeignet anerkennen. Die den Systemisierungsanalysen zugrunde gelegten Zeitmaßstäbe für die einzelnen Aufgaben seien im Einvernehmen mit der Gewerkschaft von der belangten Behörde für das gesamte Bundesgebiet erstellt worden; damit sei verbindlich konzediert worden, daß innerhalb der Normalarbeitszeit nur ein gewisses Ausmaß an Tätigkeiten verrichtet werden könnte. Aufgrund des Arbeitsanfalles sei auf seiner (damaligen) Dienststelle daher nicht nur theoretisch eine Mehrleistung in der Höhe von 17 % erforderlich gewesen, sondern sei diese auch vom Beschwerdeführer und seinen damaligen Kollegen erbracht worden. Er habe alle jene Dienstverrichtungen ausgeführt, die in der Arbeitsplatzberechnung im Systemisierungsverfahren aufgelistet worden seien und verweise anstelle einer umständlichen Aufzählung auf den Systemisierungsakt. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag, Ministerialrat B. von der belangten Behörde als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Personalbedarfsermittlung und die Systemisierungsrichtlinien geeignet seien, zur Feststellung der notwendigen und erforderlichen Arbeiten herangezogen zu werden und daß bei seiner damaligen Dienststelle eine Mehrbelastung aufgetreten sei, die durch die Systemisierung bestätigt worden sei.

Mit Schreiben vom 10. November 1988 teilte die belangte Behörde (nach Durchführung von Ermittlungen bei der Dienstbehörde erster Instanz) mit, dem durch die Auflassung der Girokontenpostämter aufgetretenen höheren Arbeitsanfall sei amtsintern durch den Einsatz zusätzlichen Personals Rechnung getragen worden. Es seien Übersichten angeschlossen, in denen die in den Dienstabschnitten des Beschwerdeführers zusätzlich eingesetzten Bediensteten angeführt seien (Juli 1985 bis Juli 1987). Ferner sei eine Arbeitsplatzbeschreibung samt Übersicht über die prozentuelle Aufteilung der auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Arbeitszeit angeschlossen, der auch entnommen werden könne, welche dieser Tätigkeiten täglich anfielen. Die mit den Amtskassengeschäften verbundenen Arbeiten hingen großteils von Faktoren ab, die vom Kassenbeamten nicht bestimmbar seien (Parteienaufkommen, Geldmenge, Zahl der Schalterabführer, Stückelung des Geldes, Menge des Hartgeldes, Wertzeichenverkauf u.ä.). Die einzelnen Tätigkeiten unterlägen zum Teil starken saisonalen Schwankungen wie etwa die Gebarung mit den Valuten, die in den Sommermonaten einen höheren Zeitaufwand bedingten. Der bei der Amtskasse anfallende Geldmengenumlauf schwanke an einzelnen Tagen bis zu 500 %. Es sei auftretenden Verkehrsspitzen bei den Kassenbeamten durch die Übertragung einzelner Tätigkeiten auf andere Arbeitsgruppen und durch Verstärkung mit Zusatzpersonal entsprochen worden. Dieser Vorgang sei allgemein üblich; dies sei möglich, weil nicht alle Bedienstete zur gleichen Zeit gleich stark ausgelastet seien.

In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. Dezember 1988 bestritt der Beschwerdeführer, daß er durch eine Verstärkung der Zählgruppe entlastet worden sei; sein Arbeitsbereich sei dadurch in keiner Weise berührt worden. Zusätzlich eingesetztes Personal habe im Arbeitsbereich der "eigentlichen Postamtskasse" keine Tätigkeiten wahrgenommen. Die prozentuelle Aufschlüsselung (in der Arbeitsplatzbeschreibung) könne der Beschwerdeführer nicht überprüfen. Es sei ihm auch nicht erkennbar, ob es sich dabei um Schätzwerte handle oder sie sich aus dem Systemisierungsakt ergäben. Es könne durchaus sein, daß die an den einzelnen Arbeitstagen auftretenden Arbeitsbelastungen nicht jeweils gleich hoch gewesen seien. Für die Gesamterfassung der vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrleistungen sei aber nicht ein einzelner kurzer Zeitraum heranzuziehen, sondern eben ein längerfristiger Durchschnittswert, der seine Gesamtsarbeitsbelastung erfasse. Zum Beweis dafür, daß seine damalige Abteilung hoffnungslos überlastet gewesen sei, beantragte er die Einvernahme des Leiters des Postamtes 4 nn 1. Im Bereich der "eigentlichen Amtskasse" sei trotz der amtsbekannten Arbeitsüberlastung niemals eine Verstärkung eingesetzt worden. Die belangte Behörde möge hiefür jene Gründe offenlegen, die sie zur ihrer gegenteiligen Feststellung "verleitet" habe.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 1989 im wesentlichen mit, am 17. Jänner seien in der Direktion Linz und beim Postamt 4 nn 1 Erhebungen durchgeführt worden, an denen der Leiter der Abteilung 1 S, der zuständige Systemisierungsbeamte, der Leiter des Postamtes 4 nn 1 und der Leiter der Postamtskasse teilgenommen hätten. Es sei festgestellt worden, daß die im Normaldienstplan für die Amtskasse festgesetzen Amtsstunden im Durchschnitt eingehalten worden seien; die systemisierungsmäßig anerkannte eine Stunde Überschneidungszeit sei nicht immer ausgeschöpft worden. Nach dem derzeit gültigen Normaldienstplan seien vom Kassenbeamten II einmal 37 und einmal 38 Stunden je Woche und zwar wechselweise von 6 bis 13 Uhr und von 12 bis 20 Uhr Dienst zu leisten. Zusätzlich seien jedem Kassenbeamten I und II 2,5 Wochenstunden für Dekaden und Monatsrechnung anerkannt. Diese 2,5 Wochenstunden seien ein Erfahrungswert. Die Auslastung des Beschwerdeführers als Kassenbeamter II sei starken Schwankungen unterworfen gewesen, sodaß einem überdurchschnittlichen Arbeitsanfall eine unterdurchschnittliche Belastung gegenüber gestanden sei. Die monatliche Auslastung des Beschwerdeführers sei als durchschnittlich bezeichnet worden. Der Leiter des Postamtes 4 nn 1 und der Leiter der Amtskasse hätten festgestellt, daß bei verstärkem Arbeitsanfall dem Beschwerdeführer die mit der Verlagsgebarung verbundenen Schreib- und Abfertigungsarbeiten großteils abgenommen und die Mithilfe/Amtskasse verstärkt zur Unterstützung des Beschwerdeführers eingesetzt worden sei. Der Leiter der Amtskasse habe darauf hingewiesen, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht isoliert gesehen werden könne, sondern daß der Amtskassendienst in Teamarbeit geleistet worden sei. Ein solches Team bestehe aus "Amtskassendienst, Mithilfe/Kasse, Kassenbeamter I und II". Bei Bedarf erfolge eine gegenseitige Arbeitsunterstützung. Durch die Änderung der Girogebarung habe sich das Geldvolumen bei der Amtskasse vergrößert; die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich aber nur geringfügig vermehrt. Seitens der Vorgesetzten des Beschwerdeführers seien keine Mehrleistungen in der Zeiteinheit (Stunde, Tag, Woche) festgestellt worden. Die Vertreter der Direktion und des Postamtes 4 nn 1 hätten übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß das Ergebnis des Personalbedarfsermittlungsverfahrens über die konkrete Arbeitsleitung des einzelnen Bediensteten keine Aussage zulasse. Die Personalbedarfsberechnung habe für die vier Kassenbeamten einen errechneten Gesamtaufwand von 183,68 Wochenstunden ergeben. Dieser Berechnung seien insgesamt 80 einzelne Dienstverrichtungen zugrundegelegt worden. Da aber in der Praxis die Tätigkeiten der in der Amtskasse Beschäftigten ineinander griffen, könne ein bloß errechneter Wert nicht für die Berechnung einer bisher bloß behaupteten, nicht aber nachgewiesenen Mehrleistung nach § 18 GG dienen. Der Beschwerdeführer werde daher neuerlich ersucht, die tatsächliche (bezogen auf eine Zeiteinheit erbrachte) mengenmäßige Mehrleistung konkret nachzuweisen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, daß im übrigen das Systemisierungsverfahren 183,68 errechnete Stunden ergeben habe; daraus ergebe sich rein rechnerisch ein anteilsmäßiger Überhang von 5,92 Stunden oder 11,48 %, nicht aber von 17 %. Der Beschwerdeführer habe aber auch nicht angegeben, worauf sich der von ihm behauptete Zeitaufwand von 187 Stunden gründe und wie er den auf ihn entfallenden Anteil ermittelt habe. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Systemisierungsunterlagen im vorliegenden Verfahren nach § 18 GG zugrundezulegen, gehe ins Leere, weil diese Unterlagen nicht für die Ermittlung der konkreten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in der Zeiteinheit geeignet seien.

In seiner abschließenden (dritten) Stellungnahme vom 9. Februar 1989 machte der Beschwerdeführer geltend, die Aussage, seine monatliche Auslastung sei als durchschnittlich zu bezeichnen, stünde in krassem Widerspruch zu Erklärungen dieser Personen im Systemisierungsverfahren. Es sei auch unrichtig, daß ihm bei verstärkem Arbeitsanfall die mit der Verlagsgebarung verbundenen Schreib- und Abfertigungsarbeiten großteils abgenommen worden seien und die Mithilfe/Amtskasse verstärkt zu seiner Unterstützung eingesetzt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe es gar keine Mithilfe/Amtskasse gegeben. Die Ergebnisse des Systemisierungsverfahrens beruhten auf der konkreten Beobachtung der Arbeitsleistung der einzelnen Bediensteten. Nur durch die Auswertung der konkreten Arbeitsleistungen der einzelnen Bediensteten einer Abteilung komme man zu einem Gesamtergebniss. Der Beschwerdeführer habe sich bereits des öfteren zum Beweis seiner Mehrleistung auf die Systemisierungsunterlagen berufen, aus denen sein Anspruch nachgewiesen werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Berechnungen zur Personalbedarfsermittlung nicht auch zur Berechnung einer Mehrleistungszulage herangezogen werden könnten. Vollkommen haltlos sei auch die Behauptung, der Amtskassendienst sei in Teamarbeit geleistet worden. Ein solches Team gebe es nicht. Sämtliche im Systemisierungsakt angeführten Tätigkeiten seien nur vom Kassenbeamten I und II erledigt worden. Eine gegenseitige Arbeitsunterstützung sei in den Dienstplänen nicht vorgesehen und auch nicht gemacht worden. Die Mehrleistung habe darauf beruht, daß nach Umstellung der Giropostämter anstelle von bisher 20 ca. 75 bis 100 Verläge abzufertigen gewesen seien. Dies habe auch zu einer Verdoppelung der Zählerübernahmepartien (von 2 auf 4 jeweils zu 2 Mann) geführt. Obwohl sich dadurch auch seine Tätigkeit und die seiner Kollegen mindestens verdoppelt habe, sei kein zusätzliches Personal eingestellt worden. Im übrigen wiederholte der Beschwerdeführer sämtliche im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisanträge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1989 wies die belangte Behörde den mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 1988 gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage vom 1. April 1985 bis 1. September 1987 gemäß § 18 GG ab.

Sie begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer gründe seine außergewöhnliche Arbeitsbelastung auf das von der Direktion Linz zur Personalbedarfsermittlung durchgeführte Verfahren, das einen Zeitaufwand von monatlich 187 Stunden (in der Amtskasse) ergeben habe, woraus eine Mehrleistung des Beschwerdeführers von mindestens 17 % der Normalleistung resultiere. Alle vier Kassenbeamten hätten stets eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung erhalten.

In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Ermittlung des Personalbedarfes für die Amtskasse für die vier Kassenbeamten einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 183,68 Stunden je Woche ergeben habe. Unbestritten sei damit ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von mehr als 160 Wochenstunden für die vier Arbeitsplätze "Amtskasse" errechnet worden. Die Berechnung sei einerseits anhand sogenannter Zeitwerte (das seien von den Generaldirektionen für die Post- und Telegraphenverwaltung für bestimmte Tätigkeiten bekanntgegebene und in Minuten oder Minutenbruchteilen ausgedrückte Durchschnittswerte, die zur Ermittlung des Personalbedarfes bei den Postämtern in ganz Österreich anzuwenden seien) und dort, wo keine Zeitwerte vorlägen, anhand von Beobachtungen (z.B. Stoppungen) erfolgt, wobei insgesamt rund 80 Dienstverrichtungen (hochgerechnet auf einen Arbeitstag) berücksichtigt worden seien. Es seien daher auch solche Dienste berücksichtigt worden, die nicht täglich verrichtet worden seien sowie auch solche, die mehrmals täglich anfielen. Grundlage für die Ermittlungen der notwendigen Einzeldaten seien unter anderem Wochenzählungen z.B. für Entnahmen und Verwahrungen der Amtskasse, Jahresstatistiken wie etwa über "1000er Bünde aus Dotationen und Abhebungen" und Erhebungen über einen Zeitraum von drei Monaten wie über Zeileneintragungen im Kassentagesvormerk II, eingelangte telegraphische Verlagsansuchen und über Anfertigen von Teilpaketen für Verläge; Daten zur Übersicht für den Taggeldverkehr wie etwa die "Übernahme der Gelder von Prüfern" und die "Übernahme der Gelder von Schaltern" seien "Beilagen zur Monatsstatistik" entnommen worden. Aus dieser Darstellung ergebe sich zweifelsfrei, daß der im Rahmen der Personalbedarfsermittlung errechnete Wert eben auf statistischen Daten beruhe, der über die vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum erbrachte konkrete Arbeitsleistung keinen zwingenden Schluß zulasse. Der Beschwerdeführer habe selbst in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1988 ausgeführt, daß die an einzelnen Arbeitstagen aufgetretenen Arbeitsbelastungen nicht jeweils gleich hoch gewesen sein könnten, jedoch ein längerfristiger Durchschnittswert heranzuziehen sei, der seine Gesamtbelastung erfasse. Die unterschiedliche Arbeitsbelastung sei auch vom Vorgesetzten bestätigt worden, der darauf hingewiesen habe, daß überdurchschnittlichem Arbeitsanfall eine unterdurchschnittliche Auslastung gegenüber gestanden sei, die monatliche Arbeitsauslastung insgesamt aber durchschnittlich gewesen sei. Das Verlangen des Beschwerdeführers, seiner Mehrleistung das Ergebnis des Systemisierungsverfahrens zugrundezulegen, könne nicht zum Erfolg führen, weil aus jenem Verfahren die vom Beschwerdeführer in der Zeiteinheit erbrachte Leistung, der erheblich über der Normalleistung liegen müsse, nicht entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer sei dem Ersuchen, seine tatsächliche bezogen auf eine Zeiteinheit erbrachte mengenmäßige Mehrleistung konkret nachzuweisen, nicht nachgekommen. Für die von ihm in Zweifel gezogenen Aussagen seiner Vorgesetzten habe er keine Beweismittel vorgebracht. Auch die vom Beschwerdeführer als Beweis angebotenen "Richtlinien zur Ermittlung des Personalbedarfes der Postämter" seien keine geeignete Grundlage für den Nachweis der von ihm erbrachten Normalleistung und der darauf beruhenden Mehrleistung. Beim Personalbedarfsermittlungsverfahren handle es sich ausschließich um einen verwaltungsinteren Vorgang, der dazu führen solle, das für eine Bewältigung bestimmter vorgegebener Aufgaben erforderliche Personal festzustellen. Es sei Aufgabe der für den tatsächlichen Dienst Vorgesetzten, die einzelnen Arbeiten auf das vorhandene Personal so aufzuteilen, daß die jeweils auftretenden Aufgaben reibungslos bewältigt werden könnten. Dieser Vorgang sei auch im Bereich der Amtskasse des Postamtes 4 nn 1 eingehalten worden. Aus dem Verfahren zur Personalbedarfsermittlung sei die vom Beschwerdeführer zu erbringende Normalleistung nicht feststellbar gewesen und eine damit verbundene erhebliche Mehrleistung in einer Zeiteinheit nicht nachweisbar. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse aufgrund einer Vielzahl der Dienstverrichtungen und der stark schwankenden Arbeitsbelastung die Festsetzung einer normalen Leistung nicht zu. Von den Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer keine Mehrleistung erbracht habe. Über die Personalbedarfsermittlung hinausgehende Beweismittel für die Überprüfung der behaupteten Mehrleistung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er sei daher selbst nicht in der Lage gewesen, die behauptete Mehrleistung konkret nachzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, das Ergebnis des Personalbedarfsermittlungsverfahrens in Bezug auf die Amtskasse seiner damaligen Dienststelle sei geeignet, eine Mehrleistung zu erweisen und auf dieser Grundlage eine Zulage nach § 18 GG zuzusprechen. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei unzutreffend und letztlich begründungslos geblieben. Es könne nicht sein, daß sich das Personalbedarfsermittlungsverfahren nicht an der tatsächlichen Arbeitsbelastung der einzelnen Beamten (bzw. sämtlicher Beamter seiner Dienststelle) orientiere. Die Systemisierungsrichtlinien stellten - genauso wie § 18 GG - auf einen Vergleich zwischen Normalleistung und der tatsächlich erbrachten Leistung ab. Eine Normalleistung könne generell nur statistisch ermittelt werden, sodaß sich gar keine andere Berechnungsmöglichkeit anbiete. Dieses Verfahren habe für die Amtskasse, für die vier Arbeitsplätze vorgesehen gewesen seien, einen über

160 Wochenstunden liegenden Arbeitsaufwand von 183,68 Stunden (pro Woche) ergeben. Dieses Ergebnis beruhe einerseits auf Stoppungen, andererseits auf statistischen Auswertungen. Mangels anderer Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen, daß alle vier Kassabeamten eine Mehrleistung erbracht hätten. Rechne man diesen Wochenwert auf ein Monat mit 30 Tagen hoch, ergebe dies pro Kassenbeamten eine monatliche Stundenanzahl von 196,8, was eine Mehrleistung von ca. 17 % gegenüber der Normalarbeitszeit bedeute.

Dem Wortlaut des § 18 GG könne nicht entnommen werden, daß eine Mehrleistung nur für einfache Tätigkeiten zuzusprechen sei. Eine wegen der Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten schwierige Ermittlung der Mehrleistung dürfe nicht zur Verneinung des Anspruches führen. Mit der bloßen Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verrichte eine Vielzahl von Diensten, ohne daß diese genauer umschrieben würden, lasse sich die Abweisung nicht rechtfertigen. Nur das Überwiegen einer geistig anspruchsvollen Tätigkeit schließe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Anspruch nach § 18 GG aus. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch vor, bei Durchführung des von ihm beantragten Beweisverfahrens hätte festgestellt werden müssen, daß trotz der Vielzahl der Dienstverrichtungen und der natürlicherweise nicht immer exakt gleichmäßigen Arbeitsbelastung die Festsetzung einer Normalleistung dennoch möglich gewesen wäre; auch wären seine Dienstvorgesetzten zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer habe Mehrleistungen erbracht. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es wäre festgestellt worden, daß die im Rahmen der Personalsbedarfsermittlung errechneten Werte seiner tatsächlich erbrachten konkreten Arbeitsbelastung entsprochen hätten.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage. Bei ihrer Bemessung ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung bedacht zu nehmen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung erkennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. September 1982, Zl. 82/12/0018, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0099, vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0072), daß eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Eine solche Normalleistung wird insbesondere dann nicht ermittelt werden können, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen, daß NUR bei Leistungen vorwiegend geistiger Art der Anspruch nach § 18 GG ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird vielmehr dieser Fall lediglich demonstrativ herausgegriffen, ohne daß aber ausgeschlossen wird, daß auch in anderen Fällen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich ist.

So hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0072 ausgesprochen, daß schon in Anbetracht der großen Vielzahl der einzelnen Dienstverrichtungen des damaligen Beschwerdeführers (dienstliche Tätigkeiten, die zu einem wesentlichen Teil nicht bloß bestimmte Einzeltätigkeiten umfaßten, sondern ganze Tätigkeitsbereiche) die Verneinung der Möglichkeit der Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung als nicht rechtswidrig zu erkennen sei. Die Bewertung der in diesem Fall vom damaligen Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben als solche vorwiegend geistiger Art wurde als WEITERER Grund für die mangelnde Berechtigung der Beschwerde angeführt.

Die Auslegung des § 18 GG, ein Mehrleistungsanspruch sei nur für Leistungen eines Beamten anzunehmen, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen (z.B. bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein Akkordlohn üblich ist) und damit bei einem Beamten eine Mehrleistungszulagenanspruch auszuschließen, bei dem die "Normalleistung" überhaupt nicht (oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand) eruierbar sei, hat der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet (vgl. VfSlg. 11.193/1986, S 879 ff).

Die belangte Behörde hat die Abweisung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches unter anderem damit begründet, daß die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Vielzahl der Dienstverrichtungen und der stark schwankenden Arbeitsbelastung die Festsetzung einer Normalleistung nicht zulasse.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage der Auffassung, daß bei Vorliegen beider von der belangten Behörde ins Treffen geführter Kriterien in rechtlicher Hinsicht die Ermittlung einer Normalleistung bzw. der Mehrleistung im Sinn des § 18 GG ausgeschlossen ist, sodaß im Beschwerdefall noch zu prüfen bleibt, ob die belangte Behörde aufgrund eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall zu diesen Annahmen gelangen durfte.

Es trifft zu, daß die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kassenbeamter im angefochtenen Bescheid nicht im einzelnen aufgelistet hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, er habe alle jene Dienstverrichtungen ausgeführt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Systemisierungsverfahrens aufgelistet worden seien (Stellungnahme vom 23. September 1988). Er ist ferner der ihm von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung (Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 1988) nicht bezüglich der Art der dort aufgelisteten Tätigkeiten entgegengetreten und hat auch nicht bestritten, daß der Personalbedarfsberechnung insgesamt 80 einzelne Dienstverrichtungen zugrunde gelegt worden sind (Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 1989).

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Art und die Anzahl der verschiedenen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zu besorgen hatte, zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig sind. Damit ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches "Kassenbeamter II" eine Vielzahl von Dienstverrichtung, denen im Hinblick auf die höchst unterschiedlichen Zeitwerte auch unterschiedliche Schwierigkeitsgrade innewohnen, zu verrichten hatte.

Was die stark schwankende Arbeitsbelastung betrifft, so hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10. November 1988 auf diesen Umstand mit näherer Begründung hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Erwiderung vom 12. Dezember 1988 eingeräumt, es könne durchaus sein, daß die an einzelnen Arbeitstagen auftretende Arbeitsbelastung nicht jeweils gleich hoch gewesen sei. Es sei jedoch für seine Gesamtbelastung ein längerfristiger Durchschnittswert heranzuziehen. Weitere Ermittlungen, an denen unter anderem neben dem Leiter des Postamtes Linz 4020 auch der Leiter der Postamtskasse dieses Postamtes teilnahm und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurden, bestätigten neuerlich die starken Schwankungen der Auslastung des Beschwerdeführers als Kassenbeamter II, wobei die monatliche Auslastung des Beschwerdeführers als durchschnittlich bezeichnet wurde. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner abschießenden Stellungnahme vom 19. Februar 1989 im wesentlichen mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Aussage für eine bloß durchschnittliche monatliche Auslastung stünde im krassen Widerspruch zur früheren Angaben der genannten Personen im Systemisierungsverfahren.

Im Hinblick auf diesen Verlauf des Ermittlungsverfahren konnte jedoch die belangte Behörde unbedenklich jedenfalls davon ausgehen, daß bei der Auslastung des Beschwerdeführers erhebliche Schwankungen vorkommen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob es im Monatsmittel zu einer ausgeglichenen Auslastung kam oder nicht.

Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Annahme des Beschwerdeführers, aus dem Systemisierungsverfahren, in dem im fraglichen Zeitraum unbestritten ein Personalbedarf für die Amtskasse - unter Zugrundelegung von 80 verschiedenen Dienstverrichtungen - von wöchentlich 183,68 (also mehr als 160 Stunden Wochenarbeitszeit für vier Kassenbeamte) ermittelt worden war, könne die vom Beschwerdeführer erbrachte Mehrleistung abgeleitet werden.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Ergebnis des Systemisierungsverfahrens ein Indiz dafür darstellt, daß der in einem bestimmten Arbeitsbereich (hier: Amtskasse eines bestimmten Postamtes) in einem bestimmten Zeitabschnitt aufgrund von Zeitwerten bzw. von Schätzungen ermittelte Arbeitsanfall mit Hilfe eines bestimmten Personalstandes in der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist. Zutreffend hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß sich aus diesem Hilfsmittel für die Personalbedarfsplanung nichts für die unter dem Gesichtspunkt des § 18 GG entscheidende Frage gewinnen läßt, welche Normalleistung der Beschwerdeführer zu erbringen hätte und welche Mehrleistung er tatsächlich erbracht hat. Welche der vielfältigen Aufgaben der Kassebeamte jeweils in den verschiedenen Zeiteinheiten wahrzunehmen hat, bestimmt sich nämlich nach der rasch wechselnden jeweiligen Bedarfssituation, auf die der Kassenbeamte nur in sehr begrenztem Maß Einfluß hat. Daher kann wegen des Fehlens einer mehr oder weniger gleichförmigen Tätigkeit für einen Kassenbeamten eine Normalleistung, selbst wenn für jede jeweils in Betracht kommende einzelne Dienstverrichtung ein Zeitwert bzw. eine Schätzung vorliegt, nicht festgestellt werden. Im übrigen kann aber auch aus dem in einer Organisationseinheit (mit mehreren Bediensteten) festgestellten "Arbeitsbedarf" für sich allein kein Rückschluß gezogen werden, daß dieser in gleichen Teilen von den dort tätigen Organwaltern erfüllt wird.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung der gemäß ihrem Art III Abs. 2 anzuwendenen Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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