Normen
AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BLVG 1965 §2;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV Heeresversorgungsschule 1981 Art3;
GehG 1956 §61;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BLVG 1965 §2;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV Heeresversorgungsschule 1981 Art3;
GehG 1956 §61;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule Wien.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Dienstverrichtung ab dem Schuljahr 1977/78 dadurch gekennzeichnet, daß er - wie auch die anderen Lehrer - in einem geringeren Ausmaß zur Unterrichtserteilung herangezogen wurde, als es der damals geltenden Regelung über die Lehrverpflichtung entsprochen hätte. Dies auch unter Berücksichtigung der Einrechnung eines Kustodiates. Die auf die volle Lehrdienstverpflichtung bzw. umgerechnete 40-Wochen-Stunden fehlende Dienstzeit wurde durch verschiedene Tätigkeiten, teils auch nur durch bloße Anwesenheitspflicht ausgefüllt. Hiebei wurde bis einschließlich des Schuljahres 1980/81 überwiegend nur das Gesamtausmaß dieser Zeitdifferenz festgehalten, ohne Angabe darüber, ob und welche Tätigkeiten während dieser Zeit verrichtet wurden, oder ob nur Anwesenheit gegeben war.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1984 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Mai 1978 die Vergütung von Mehrdienstleistungen.
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde auf Grund des mit zwei weiteren Eingaben ergänzten Antrages des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren durch und teilte den ermittelten Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1987 mit. In einem Aktenvermerk ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand erhoben hat.
Nach Befassung des Bundeskanzleramtes erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Auf Ihre Anträge vom 6. Juli 1984, 12. Dezember 1984 und 12. Juni 1986 wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Zif. 2 und § 9 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, festgestellt, daß Sie in den Schuljahren 1977/78 (ab 1. Mai 1978) bis einschließlich Schuljahr 1983/84 folgende Werteinheiten geleistet haben:
SCHULJAHR WERTEINHEITEN
1977/78 (ab 1. Mai 1978 212,23
1978/79 1078,272
1979/80 843,764
1980/81 740,382
1981/82 895,274
1982/83 952,051
1983/84 861,682"
Zur Begründung wird vorerst der ergänzte Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung von Mehrdienstleistungen wiedergegeben. Dann wird nach Schuljahren getrennt der Sachverhalt dergestalt festgestellt, daß vorerst die Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe (3 bzw. 1) und dann in der Regel tagesbezogen die sonstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie Reparaturarbeiten, Kustodiat, Anwesenheitsdienst, Schulungen, Arztbesuch udgl. dargestellt werden. Nach dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer gegen diesen Sachverhalt keinen Einwand erhoben habe, und nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (im folgenden kurz: BLVG) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, das zur Einrechnung von Nebenleistungen zustimmungsberechtigte BKA habe einer Einrechnung nicht zugestimmt, weil "die angeführten Tätigkeiten nicht den im Abs. 1 (Ordinariat) bzw. den im Abs. 2 (Kustodiat) des § 9 BLVG angeführten Tätigkeiten vergleichbar sind. Vielmehr wurde durch diese Tätigkeit bereits die Lehrverpflichtung erfüllt oder sind diese überhaupt nicht abzugelten."
Die belangte Behörde habe - so in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - erwogen, durch welche Tätigkeiten die Lehrverpflichtung erfüllt worden sei, welche Tätigkeiten bereits durch das Kustodiat abgegolten seien und welche Tätigkeiten nicht abzugelten seien. Im folgenden wird für die einzelnen Schuljahre gesondert ausgeführt, welche Tätigkeiten der Ermittlung der Werteinheiten zugrunde gelegt wurden und begründet, wieso bestimmte Tätigkeiten nach Auffassung der belangten Behörde nicht hätten herangezogen werden dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Gesamtausmaßes der von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen nach den Bestimmungen des BLVG, insbesondere dessen §§ 2, 3, 9 iVm Art. I, II, und III der BLVO-HVS sowie als Folge davon in seinem Recht auf Abgeltung zeitlicher Mehrdienstleistungen nach §§ 16 und 61 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.
Die Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer ist im Rahmen des Abschnittes V des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im § 61 - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - wie folgt geregelt:
(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für das geltende Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 v.H. des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, 9 bis 13, § 60 und § 85b dem Gehalt zuzurechnen."
Nach § 7 Abs. 1 BLVG hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen, soweit Unterrichtsgegenstände in den Bestimmungen des § 2 nicht erfaßt sind oder Unterrichtsgegenstände neu eingeführt werden, das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen durch Verordnung festzusetzen.
Inwieweit sonstige Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 9 Abs. 3 BLVG unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
In Ausführung dieser Bestimmungen des BLVG hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung vom 10. September 1981 eine Regelung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule erlassen (BGBl. Nr. 433-BLVO-HVS), die mit 1. Oktober 1981 in Kraft getreten ist. Nach Art. III Abs. 2 dieser Verordnung hat diese auf Bundeslehrer, die zwischen dem 1. Jänner 1978 und dem 1. Oktober 1981 an der Heeresversorgungsschule verwendet wurden, auch für die Dauer dieser Verwendung, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 1978, Anwendung zu finden.
Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegendem Schreiben vom 6. Juli 1984 die Vergütung von Mehrdienstleistungen begehrte, hat die belangte Behörde auf Grundlage der §§ 2 Abs. 1 iVm 4 Z. 2 und 9 Abs. 2 BLVG einen Feststellungsbescheid erlassen.
Keiner der hier von der Behörde angewendeten Normen ist zu entnehmen, daß eine gesonderte Feststellung der einem Vergütungsanspruch nach § 61 GG 1956 zugrundeliegenden Leistungen vorgesehen bzw. zulässig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, Slg. N.F. Nr. 12586/A). Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/01/0175, Slg. N.F. Nr. 12354/A, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0093 uva.).
Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unzulässig, wenn nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür vorliegt (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1958, Zl. 57/58, Slg. N.F. Nr. 4822/A und vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0072 sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1969, Slg. Nr. 6050).
Auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erweist sich die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers war auf VERGÜTUNG von Mehrdienstleistungen gerichtet. Eine gesonderte Feststellung der diesem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das öffentliche Interesse spricht nicht dafür, eine solche Feststellung als "Vorfrage" für den Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG 1956 von der Hauptfrage zu trennen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GG 1956 für den in Frage stehenden Zeitraum im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 61 Abs. 1 GG 1956 nur dann gegeben sein kann, wenn er durch dauernde Unterrichtserteilung sowie durch Einrechnung der genannten Nebenleistungen das mit Verordnung BGBl. Nr. 433/1981 rückwirkend reduzierte Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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