Normen
AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG 1975;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §14;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
JN §1;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
PrG 1976 §7 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs3;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG 1975;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §14;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
JN §1;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
PrG 1976 §7 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs3;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1984 stellte der Mitbeteiligte bei der "Preisüberwachungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft" den Antrag auf preisbehördliche Überprüfung, ob der von der Beschwerdeführerin (einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen - EVU) von ihm mit Rechnung Nr. 218 vom 19. April 1982 als Baukostenzuschuß geforderte und mittlerweile beglichene Betrag von S 9.109,49 "nach den geltenden Bestimmungen verrechnet werden durfte."
Dieser bis auf einen die Vergebührung des Antrages betreffenden Nachsatz nachstehend vollständig wiedergegebene Antrag hat folgenden Wortlaut:
"A S
B
Preisüberwachungsbehörde der Bezirkshauptmannschaft
B, 13.2.1984
Betrifft: Antrag auf preisbehördliche Überprüfung mit
bescheidmäßiger Erledigung über Kostentragung für Verstärkung der Versorgungsleitung
Ich, A S, wohnhaft in B, beantrage die preisbehördliche Überprüfung, ob der von EVU F-KG geforderte Betrag von S 9.101,49 (Rechnung Nr. 218 vom 19.4.1982) nach den geltenden Bestimmungen verrechnet werden durfte.
Im Jahre 1982 hatte im April die Firma F-KG die Zuleitung zu den Abnehmeranlagen meines landwirtschaftlichen Betriebes Nr. 122 und des ca. 25 m benachbarten Gebäudes Nr. 169 im Haushaltstarif abgerechnet wird und ebenfalls in meinem Besitz steht, wieder hergestellt und verstärkt.
Für die Stromrechnung wurde einfachheitshalber die Adresse der Landwirtschaft angegeben.
Das EVU behauptet, daß diese Zuleitung eine Hausanschlußleitung sei. Da aber nachweislich zwei getrennte Abnehmeranlagen seit dem Jahr 1969 vorliegen, bin ich der Meinung, daß hier eine Versorgungsleitung vorliegt, wofür die entsprechenden Aufwendungen zur Sicherung der Stromversorgung vom E-Werk zu tragen sind.
Das E-Werk behauptete, daß sich mein Versorgungsumfang geändert habe, was jedoch nicht richtig ist. Nach der Baukostenzuschußverordnung ist mir bei 3,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche der stärkste Motor mit 7,5 KW Anschlußwert erlaubt. Demnach müßte die Stromversorgung vom EVU sichergestellt werden. Mein stärkster Motor hat nur 4 KW.
Die elektrische Anlage gehört dem E-Werk. Ich wollte mich in keine Planungen und Ausbauvorhaben des E-Werkes einmischen und habe daher auch keine Einwände zu den Veränderungen gehabt.
Obwohl ich zuerst Widerstand leistete, habe ich dann doch noch den Betrag überwiesen, da meine Argumente vom E-Werk nicht anerkannt wurden. Da ich erfuhr, daß für diese Fragen die Preisbehörde zuständig ist, beantrage ich nun die Überprüfung und bescheidmäßige Erledigung, ob das versorgende E-Werk F-KG nach den geltenden Bestimmungen diesen Betrag von S 9.101,49 zu fordern berechtigt war und falls kein Forderungsrecht bestand, daß der bezahlte Betrag mit dem vom EVU verrechneten Zinssatz zurückzuzahlen ist.
Mit der Bitte um eine gerechte Entscheidung dankt im voraus
hochachtungsvoll
Antragsteller e.h."
In seiner an dieselbe Behörde gerichteten Eingabe vom 17. Dezember 1984 wiederholte der Mitbeteiligte seinen Antrag und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung, daß ihm zu Unrecht ein "samt verrechenbaren Zinsen" zurückzuerstattender Kostenbeitrag durch die Beschwerdeführerin angelastet worden sei.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, daß der dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin "für die Verstärkung einer Hauszuleitung infolge Anschlußwerterhöhung als Baukostenbeitrag" in Rechnung gestellte vorgenannte Betrag als berechtigt anerkannt werde. Die Leistung des Baukostenzuschusses entspreche der seit 15. März 1954 gültigen, durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung preisbehördlich genehmigten Anlage zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des EVU". In der Begründung dieses Bescheides ist von der Notwendigkeit zur Verstärkung der als Hausanschlußleitung anzusehenden Niederspannungsfreileitung zu den beiden Objekten des Mitbeteiligten und von der Erhöhung der landwirtschaftlichen Nutzfläche desselben von 3,5 auf 5 Tarifhektar die Rede.
Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen unter gleichzeitiger Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge. Gemäß § 7 Abs. 2 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 265/1984, werde festgestellt, daß der von der Beschwerdeführerin mit Rechnung Nr. 218 vom 19. April 1982 dem Mitbeteiligten vorgeschriebene Baukostenzuschuß in Höhe von S 9.101,49 preisrechtlich nicht zulässig sei. In der Begründung dieses Bescheides pflichtet die belangte Behörde der Vorinstanz darin bei, daß entgegen der Rechtsansicht des Mitbeteiligten nur eine einzige Abnehmeranlage vorliege und die der Versorgung dieser Anlage dienende Leitung als Hausanschlußleitung zu beurteilen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei dennoch zu beheben gewesen, weil nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1980, Zl. 36.894/34-III-7/80, betreffend die von EVU den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 291 vom 12. Dezember 1980, den Tarifabnehmern nur dann ein Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) verrechnet werden dürfe, wenn ein Neuanschluß oder eine Erhöhung des Versorgungsumfanges stattgefunden habe. Eine Erhöhung des Versorgungsumfanges im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung liege nur dann vor, wenn die Erhöhung der Bezugsgröße einer bereits angeschlossenen Abnehmeranlage stattgefunden habe. Unter Bezugsgröße sei beim Tarif I (Haushaltstarif) die Anzahl der Tarifräume zu verstehen. Die Bezugsgrößen nach Tarif III (Landwirtschaftstarif) seien die Anzahl der Tarifhektar sowie - bei Überschreitung der Werte der betreffenden Tabelle des Tarifes III der "Allgemeinen Tarife" - der Anschlußwert des größten Motors (Gerätes) und die Zahl der Tarifräume. Da im vorliegenden Fall eine Erhöhung der maßgebenden Bezugsgröße nicht eingetreten sei, sei die dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin erteilte Rechnung über einen Baukostenzuschuß nicht gerechtfertigt gewesen. Hiebei sei es für die preisrechtliche Beurteilung irrelevant, ob der Mitbeteiligte als Antragsteller auf preisbehördliche Feststellung zuvor eine Vereinbarung über die Verstärkung der Leitung getroffen habe, weil derartige Vereinbarungen nicht der preisbehördlichen Beurteilung unterlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der dem Mitbeteiligten mit Rechnung Nr. 218 vom 19. April 1982 vorgeschriebene Baukostenzuschuß von S 9.101,49 preisrechtlich nicht als unberechtigt festgestellt werde. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, daß "Bezugsgröße nach Tarifpost III (L-Tarif) die Anzahl der Tarifhektar" sei, welche Anzahl sich aber nach den eigenen Angaben des Mitbeteiligten in der Zeit vom 28. April 1978 bis 15. April 1982 von drei auf fünf erhöht habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Gegenschriften der belangten Behörde und des Mitbeteiligten sowie unter weiterer Bedachtnahme auf die Äußerung der Beschwerdeführerin in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob es im Hinblick auf eine Änderung der maßgeblichen Bezugsgrößen preisrechtlich zulässig war, daß die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten für die Verstärkung einer Hausanschlußleitung einen Baukostenzuschuß in Höhe von S 9.101,49 in Rechnung gestellt hat.
Vorweg ist allerdings zu prüfen, ob der im Verwaltungsverfahren beantragte Feststellungsbescheid unabhängig von seinem Inhalt erlassen werden durfte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das auf die Erkenntnisse vom 24. Februar 1970, Zl. 1202/69, und vom 22. Februar 1978, Zl. 1900/76, Bezug nehmende Erkenntnis vom 25. April 1984, Zl. 82/11/0167, Slg. Nr. 11.415/A, welchem ebenso wie im Beschwerdefall ein Antrag eines Stromabnehmers zugrunde liegt) steht der Preisüberwachungsbehörde die Befugnis zur (bescheidmäßigen) Feststellung zu, ob das in einem konkreten Fall von einem EVU verlangte Entgelt mit den preisrechtlichen Bestimmungen (d.h. mit einem durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid bestimmten Entgelt) im Einklang steht oder nicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde hiebei unabhängig davon, ob der Antrag auf Preisfeststellung von einem EVU oder von einem Stromabnehmer gestellt worden war, stets mit der Begründung als zulässig erachtet, daß die Erlassung von Bescheiden, mit denen festgstellt wird, ob das in einem konkreten Fall von einem EVU verlangte Entgelt den preisrechtlichen Bestimmungen entspricht oder nicht, einen Akt der Preisüberwachung im Sinne des § 4 Abs. 3 Preisregelungsgesetz 1957 (jetzt: § 7 Abs. 2 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, idF BGBl. Nr. 288/1980) darstelle. Die Preisvorschriften schützten nicht nur die jeweiligen Geschäftspartner, sondern es sei das dem Normeninhalt entsprechende Rechtsgut als solches geschützt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag seine eben dargestellte Rechtsansicht insoweit nicht mehr aufrecht zu erhalten, als danach die Zulässigkeit solcher Feststellungen in größerem Umfang bejaht wurde als dies nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden IM ALLGEMEINEN der Fall wäre; denn für eine davon abweichende Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungen nach den Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 idgF, besteht kein ersichtlicher Grund.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Erlassung von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Ein öffentliches Interesse an einer preisrechtlichen Feststellung besteht im Beschwerdefall nicht. Weder hat die belangte Behörde ein solches angenommen noch auch vermag der Verwaltungsgerichtshof ein solches - insbesondere einen der öffentlichen Hand oder der Allgemeinheit ansonsten drohenden nennenswerten Nachteil - zu erkennen. Die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Rechtsansicht, das durch den Normeninhalt der Preisvorschriften geschützte Rechtsgut rechtfertige die Annahme eines solchen öffentlichen Feststellungsinteresses unter allen Umständen, wird in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten.
Auch ein privates Interesse des Mitbeteiligten an einer gesonderten Feststellung der Preisbehörde kann im Beschwerdefall nicht als gegeben angesehen werden, weil sich sein Interesse nach der Aktenlage in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches erschöpft. Im Beschwerdefall ist daher ein über den Leistungsanspruch des Mitbeteiligten hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war es dem Mitbeteiligten auch zumutbar, seinen Rückforderungsanspruch im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten ohne vorausgehende preisrechtliche Feststellung der Preisüberwachungsbehörde geltend zu machen (vgl. hiezu etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1986, 7 Ob 569/85, vom 9. April 1986, 1 Ob 553/86, und vom 18. September 1986, 7 Ob 626/86, sowie Peter Bydlinski in ÖZW, Heft 1/1987).
Daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung und Entscheidung der zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemachten Rechtsfrage durch die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften auch nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus folgendem:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Stromlieferungsunternehmen (EVU) und Stromabnehmern sind grundsätzlich zivilrechtlich gestaltet. Dieses Rechtsverhältnis ist weitgehend durch zivilrechtsgestaltendes Verwaltungsrecht (z.B. durch die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen oder der Tarifstruktur oder durch preisrechtliche Vorschriften) inhaltlich bestimmt.
Aus der Fülle dieser einzelnen Beziehungen an Rechten und Pflichten zwischen EVU und Stromabnehmern wurde vom Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981, LGBl. Nr. 77 (Stmk ElWG 1981), ausdrücklich nur ein einziger Bereich herausgehoben und zur Entscheidung einer Verwaltungsbehörde übertragen. Es handelt sich um die Streitigkeiten über das Bestehen der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht. Unter dieser ist gemäß § 11 Abs. 1 Stmk ElWG 1981 die Verpflichtung der EVU zu verstehen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). § 12 enthält Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht. § 15 bestimmt nun wörtlich:
"Rechtsstreitigkeiten
Die Landesregierung hat auf Antrag im Einzelfall zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 11 bis 13 entscheiden die ordentlichen Gerichte."
Außer dem im § 15 erster Satz Stmk ELwG 1981 genannten Fall ist kein weiterer Fall von Streitigkeiten zwischen EVU und Stromabnehmern, im besonderen auch nicht eine solche Streitigkeit über Baukostenzuschüsse nach § 14 leg. cit., den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung übertragen worden. Dieses Auslegungsergebnis stützt sich auf folgende Überlegungen:
ERSTENS wäre der zweite Satz des § 15 Stmk ElWG 1981 überhaupt entbehrlich gewesen, soweit man ihn auf die Rechtsverhältnisse des privaten Rechts zwischen EVU und Stromabnehmern bezieht. Denn die Entscheidung über diese Streitigkeiten ist schon gemäß § 1 JN den ordentlichen Gerichten übertragen. Es läßt sich also bezüglich der Streitigkeiten über Baukostenzuschüsse nach § 14 leg. cit., obwohl diese im § 15 zweiter Satz ("Bestimmungen der §§ 11 bis 13") nicht erwähnt sind, kein Schluß e contrario ziehen.
ZWEITENS ist aus § 15 zweiter Satz Stmk ElWG 1981 deswegen kein Schluß e contrario dahingehend zu ziehen, daß in Streitigkeiten über Baukostenzuschüsse nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, weil diese landesausführungsgesetzliche Bestimmung im Zweifel konform mit der grundsatzgesetzlichen Regelung auszulegen ist. Im Grundsatzgesetz, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, heißt es im § 7 (dem der § 15 StmK ElWG 1981 entspricht): "Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen." Im verwiesenen § 6 des Grundsatzgesetzes ist im Abs. 3 die Berechtigung der EVU enthalten, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Eben dieser § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 wurde im Stmk ElWG 1981 im § 14 in modifizierter Form übernommen. Nichts deutet darauf hin, daß die Nichterwähnung des § 14 im § 15 zweiter Satz Stmk ElWG 1981 ein bewußtes Abweichen von § 7 des Grundsatzgesetzes darstellen sollte, der auch die Baukostenzuschüsse erfaßt und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verweist.
DRITTENS sprechen für diese Auslegung auch die Gesetzesmaterialien. In den Erläuterungen zur Vorlage der Stmk Landesregierung betreffend das Stmk ElWG 1981, 46 Blg StmkLT
9. GP (1980) 26 heißt es dazu nämlich ganz klar und auch die Baukostenzuschüsse umfassend:
"Zu § 15: Für Rechtsstreitigkeiten aus dem im § 12 Abs. 1 normierten Kontrahierungzwang, wurde die Landesregierung berufen. Für andere Streitigkeiten zwischen den Stromabnehmern und den EVU sind die ordentlichen Gerichte zuständig."
Aus diesen Erwägungen sind Rechtsstreitigkeiten aus den zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen, soweit sie den Baukostenzuschuß betreffen, solche, deren Entscheidung den ordentlichen Gerichten zusteht und die nicht etwa als Verwaltungsrechtsstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden übertragen wurden.
Da bereits die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei eine preisrechtliche Feststellung zulässig, unabhängig von ihrem Inhalt dem Gesetz nicht entspricht, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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