Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 20. August 1991 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, daß sie es "als im Sinne des § 9 VStG 1950 Verantwortliche der Firma L-OHG in B, zu verantworten (hat)", daß in Ansehung mehrerer (namentlich genannter) jugendlicher Lehrlinge verschiedene (im einzelnen angeführte) Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG und des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien. Über die Beschwerdeführerin wurden deshalb Geldstrafen, im Nichteinbringungsfall Ersatzarreststrafen verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerde hinsichtlich keiner der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, sondern ausschließlich ihr Verschulden daran bestreitet.
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe Herbert V zum verantwortlichen Beauftragten "für diese Agenden" bestellt (mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen ausgestattet), dieser habe seiner Bestellung ausdrücklich zugestimmt, wobei all dies lange von Begehung der gegenständlichen Übertretungen geschehen sei. Es könne nur darum gehen, ob die Beschwerdeführerin den Genannten tatsächlich zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständlichen Agenden bestellt habe oder nicht. Daß der diesbezügliche Beweis nicht anders als durch eine entsprechende Urkunde erbracht werden könne, wie dies die belangte Behörde anzunehmen scheine, finde weder im Gesetz noch in den die Strafrechtspflege in Österreich beherrschenden Grundsätzen Deckung. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auf die Vernehmung von Herbert V als Zeuge berufen. Daß dieser bisher nicht vernommen worden sei, stehe im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zunächst ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde - in der Begründung des bekämpften Bescheides in Übereinstimmung mit dem eigenen Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde - nicht die Ansicht vertreten hat, es könne der Behörde gegenüber der Zustimmungsnachweis zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nur durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden. Dies wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Ausdruck gebracht.
Die zu dem in Rede stehenden Fragenkreis (§ 9 Abs. 3 und 4 VStG) vertretene Rechtsanschauung des Gerichtshofes läßt sich in folgende wesentliche Aussagen zusammenfassen: Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. des Einzelunternehmers. Es muß bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein
- aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der
- diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306, und vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0230).
Auf dem Boden dieser Rechtslage vermochte die Beschwerdeführerin durch die von ihr im Zuge des der Beschwerde zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahrens beantragte Vernehmung des Herbert V als Zeugen zum Beweis dafür, daß er schon vor Begehung der inkriminierten Übertretungen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und dieser Bestellung zugestimmt habe, den gesetzlich geforderten Zustimmungsnachweis der Behörde gegenüber nicht zu erbringen. Aus diesem Grund ermangelt der Nichtaufnahme des beantragten Zeugenbeweises die rechtliche Relevanz.
3. Da sohin die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren - mithin ohne Durchführung der beantragten Verhandlung und auch ohne Mägelbehebungsauftrag hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung - als unbegründet abzuweisen.
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