Normen
AVG §64 Abs2;
FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im Folgenden kurz: FPG), ein bis zum 10. April 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
- 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, näherhin der Z. 2, FPG als gegeben angesehen, sondern den angefochtenen Bescheid insoweit auf den Absatz 1 dieses Paragraphen gestützt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0146) handelt es sich bei Abs. 1 des § 3 FPG um die Generalklausel und bei Abs. 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs. 1 FPG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Behörde das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrundezulegen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unschwer entnehmen, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot keineswegs ausschließlich auf den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer ab dem 31. Dezember 1990 ohne gültigen Sichtvermerk in Österreich aufgehalten habe, gestützt hat. Vielmehr hat sie ausdrücklich darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung des Paßgesetzes sowie wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0202) handelt es sich bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung. Wohl wurde durch diese einmalige rechtskräftige Bestrafung der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FPG nicht verwirklicht, da es hiefür einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bedurft hätte. Da aber die belangte Behörde bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers auch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paßgesetzes (der Beschwerdeführer wurde insoweit mit Strafverfügung vom 2. August 1990 für schuldig befunden, am 11. Juni 1990 entgegen dem Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien zur Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, ohne im Besitze eines dazu notwendigen Wiedereinreisesichtvermerkes gewesen zu sein) - wobei der Gesetzgeber des FPG eine Übertretung des Paßgesetzes keineswegs für unbedeutend hält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/19/0277) - und den Umstand miteinbeziehen durfte, daß sich der Beschwerdeführer immerhin mehrere Monate ohne Sichtvermerk und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Subsumtion dieses Verhaltens unter § 3 Abs. 1 FPG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Gleiches gilt für die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG, wozu in der Beschwerde auch nichts vorgebracht wird.
Allerdings rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde den Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, daß die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen werde, als Rechtens erachtet hat. Dazu ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer in Vollstreckung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes vor Erlassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nach Jugoslawien abgeschoben wurde. Es bestand daher ab diesem Zeitpunkt kein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr daran, daß die belangte Behörde den erwähnten Ausspruch der Erstbehörde über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aufhebt. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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