Normen
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §43 Abs2;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2 Z3;
VwGG §49;
AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §43 Abs2;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2 Z3;
VwGG §49;
Spruch:
Der Bescheid wird hinsichtlich der Z. 2) des Kostenspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Datum 10. Juni 1991 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die gemäß § 5a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 1954 am 5.6.1991 eingebrachte Beschwerde des Herrn Mohammad A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P, Dr. G vom 4.6.1991 gegen die Festnahme am 27.3.1991 und Anhaltung in Schubhaft ab 27.3.1991 bis dato durch das Einzelmitglied Dr. B entschieden:
- 1) Gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 1954 wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme am 27.3.1991 und die Anhaltung vom 27.3.1991 bis 9.4.1991 richtet, als unbegründet abgewiesen und die Festnahme und Anhaltung als nicht rechtswidrig festgestellt.
- 2) Gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 1954 wird der Beschwerde jedoch, soweit sie sich gegen die dem 9.4.1991 folgende Anhaltung richtet, Folge gegeben und die Anhaltung vom 9.4.1991 bis 10.6.1991, 10.15 Uhr als rechtswidrig festgestellt.
Die Haft wird mit diesem Zeitpunkt gem. § 5a Abs. 6 letzter Satz formlos aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten ergeht folgende Entscheidung:
- 1) Der Beschwerdeführer hat gem. § 76 Abs. 1 AVG die mit 1.438,-- bestimmten Barauslagen (Dolmetschkosten) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu bezahlen.
- 2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gem. § 74 Abs. 2 AVG i.V.m. § 79a AVG und § 67c AVG, § 5a Abs. 6 FrPG 1954, TP 7 Z. 2, TP 2 I Z. 1 lit. e und TP 3 A II lit. 1 des Tarifes des BG über den Rechtsanwaltstarif sowie §§ 5 Z. 38 lit. a und 11 der Autonomen Honorar-Richtlinien die mit 10.212,38,-- bestimmten Beteiligtenkosten binnen 14 Tagen z.Hd. der Rechtsanwälte Dr. P, Dr. G bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die im Spruch enthaltene Verpflichtung zum Ersatz von Kosten - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als "Beschwerdepunkte" wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer "in seinem aus § 79a AVG und Artikel 3 PersFG abgeleitet Recht auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verletzt" erachte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).
Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt. In diesem so bezeichneten subjektiven Recht wurde der Beschwerdeführer aber durch Z. 1) des Kostenspruches (Ersatz von Dolmetschkosten) nicht verletzt. Vielmehr kommt die Verletzung dieses Rechtes allein durch Z. 2) des Kostenspruches in Betracht.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0162, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, daß sich die Behörde in einem Falle wie dem vorliegenden bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat und die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein (gerundetes) Drittel zu kürzen sind. Das bedeutet im Beschwerdefall - insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 50 und 52 Abs. 1 VwGG (der Beschwerde war nur teilweise Erfolg beschieden, sie hatte auch eine weitere Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zum Gegenstand) -, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde in der Höhe von S 7.413,-- zustand (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0162). Ersatz von Bundesstempelgebühren war nur im Ausmaß von S 120,-- für diesen Schriftsatz zuzuerkennen, da dieser nur in einfacher Ausfertigung einzubringen war. Als Ersatz für den Verhandlungsaufwand wäre ein Betrag von S 9.277,-- (S 13.915,-- gemäß Art. I A. Z. 2 der zitierten Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, minus S 4.638,-- = Abschlag eines gerundeten Drittels) zuzuerkennen gewesen. Diese Beträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verstehen sich - da es sich insoweit um Pauschalierungen handelt - inklusive Umsatzsteuer.
Reisekostenersatz im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 3 VwGG war nicht zuzuerkennen, da darunter nicht die diesbezüglichen Auslagen einer am Ort der Verhandlung ansässigen Person fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1966, Slg. Nr. 6956/A). Weiters fehlt für den Anspruch auf Ersatz der mit der "Kommission" des Beschwerdevertreters im Gefangenenhaus verbundenen Kosten eine Rechtsgrundlage.
Somit ergibt sich als Summe der Ersätze für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Bundesstempel ein Betrag von S 16.810,--, der dem Beschwerdeführer zuzuerkennen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen geringeren Betrag zuerkannt hat, hat sie ihren Bescheid in Hinsicht auf Z. 2 des Kostenspruches mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was in diesem Umfang zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt. Im übrigen war die Beschwerde - vgl. die obigen Darlegungen - als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der zitierten Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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