Normen
Abschußrichtlinien Slbg 1985 §1;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5;
JagdG Slbg 1977 §57 Abs1;
JagdRallg;
Abschußrichtlinien Slbg 1985 §1;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §55 Abs5;
JagdG Slbg 1977 §57 Abs1;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit beim Gams- und Rehwild ein vom vorgelegten Entwurf des Abschußplanes abweichender Abschuß festgesetzt wurde.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter der Jagdgesellschaft XY, die Jagdinhaberin des Jagdgebietes "Z-XY" ist. In dem für das Jagdjahr 1991 vorgelegten Entwurf des Abschußplanes für dieses Jagdgebiet wurde der Frühjahrswildstand beim Gamswild mit einem Bock der Klasse I, je zwei Böcken der Klassen II und III, drei Geißen der Klasse II und zwei Geißen der Klasse III, insgesamt zehn Stück, angegeben. Beantragt wurde der Abschuß von einem Bock der Klasse I, einer Geiß der Klasse II und einem Kitz. Beim Rehwild wurde der Frühjahrswildstand mit 7 Böcken der Klasse I, 16 Böcken der Klasse IIa, 5 Böcken der Klasse IIb, 3 Böcken der Klasse III, 30 Geißen und 23 Kitzen, insgesamt 84 Stück, angegeben. Beantragt wurde der Abschuß von 7 Böcken der Klasse I, 5 Böcken der Klasse IIb, 3 Böcken der Klasse III, 15 Geißen und 15 Kitzen, insgesamt 45 Stück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - unter anderem - der Abschuß beim Gamswild mit insgesamt 8 Stück ohne Aufteilung nach Geschlecht, Alter und Klassen und beim Rehwild mit 10 Böcken der Klasse I, 13 Böcken der Klasse II (ohne Aufteilung auf IIa und IIb), 12 Böcken der Klasse III, 30 Geißen und 15 Kitzen, insgesamt 80 Stück, festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, "als über den beantragten Abschuß für das Jahr 1991 3 Stück Gamswild, 45 Stück Rehwild hinaus, 8 Stück Gamswild ohne Geschlechts- und Klasseneinteilung und 80 Stück Rehwild, wobei Rehböcke der Klasse I a und I b und der Klasse II a und II b GEKLAMMERT wurden, als Abschuß festgesetzt wurden."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 55 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, BGBl. Nr. 94, hat jeder Jagdinhaber jährlich bis längstens 1. Mai der Bezirksverwaltungsbehörde den Frühjahrsbestand der der Abschußplanung unterliegenden Wildarten in seinem Jagdgebiet ohne den Zuwachs des laufenden Jagdjahres zu melden und auf Grund des Bestandes den Entwurf eines Abschußplanes in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschußplan nach Anhörung des Bezirksjagdrates und des Hegeringleiters bis 1. Juni dem Entwurf gemäß zu erlassen, wenn unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien die Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild gewährleistet ist und ein für die Land- und Forstwirtschaft nachteiliger Wildstand vermieden wird. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen sowie bei mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes des Abschußplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan von Amts wegen zu erlassen.
§ 55 Abs. 5 leg. cit. sieht vor, daß die Landesregierung durch Verordnung die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen sowie einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen hat. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die der Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Vermehrung des Wildstandes wie auch einer die Erhaltung des Wildstandes gefährdenden Verminderung dienen (Abschußrichtlinien) und nur über Vorschlag oder nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft erlassen werden können.
§ 1 der aufgrund der §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 1 leg. cit. verordneten Abschuß- und Bewertungsrichtlinien, LGBl. Nr. 31/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1988, enthält unter anderem folgende Regelungen:
"II. Gamswild
A. Klasseneinteilung:
1. Gamsböcke:
Klasse III:
Böcke vom 1. bis 3. vollendeten Lebensjahr.
Klasse II:
IIa Böcke: Böcke vom 3. bis 7. vollendeten Lebensjahr mit wenigstens zwei der folgenden Merkmale: starker Schlauchumfang, hohe Krucke, gute Hakelung.
IIb-Böcke: Böcke vom 3. bis 7. vollendeten Lebensjahr, die
nicht in die Klasse IIa fallen.
Klasse I:
Böcke ab dem vollendeten 7. Lebensjahr.
2. Gamsgeißen:
Klasse III:
Geißen vom 1. bis 4. vollendeten Lebensjahr.
Klasse II:
Geißen vom 4. bis 10. vollendeten Lebensjahr.
Klasse I:
Geißen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
B. Abschlußplanung:
Bei der Festlegung der Abschußzahlen ist bei normalem
Wintereingang und ausgeglichenem Geschlechterverhältnis von
einem Zuwachs an Kitzen (das sind Stücke im 1. Lebensjahr) im
Ausmaß von 10 bis 15 v.H. des Gesamtwildstandes auszugehen. Als
ausgeglichenes Geschlechterverhältnis von Gamsbock und Gamsgeiß
ist ein Verhältnis 1:1,5 anzusehen. Die Abschußaufteilung hat
so zu erfolgen, daß ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis
erreicht und erhalten wird. Bei ausgeglichenem
Geschlechterverhältnis ist der Abschuß von Bock, Geiß und Kitz
im Verhältnis 1: wenigstens 1: wenigstens 0,5 aufzuteilen. Die
Abschüsse sind auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß
bei Böcken bei Geißen
auf die Klasse III: 15 bis 50 v.H. 40 bis 50 v.H.
auf die Klasse II: 10 bis 25 v.H. 50 bis 60 v.H.
auf die Klasse I: 40 bis 60 v.H. 50 bis 60 v.H.
der Abschüsse entfallen, wobei bei Mangel an Stücken der Klasse I bis zu deren Auffüllung Abschüsse in der Klasse III freizugeben sind und bei den Geißen die Abschüsse in den Klassen I und II auch gemeinsam freigegeben werden können. Stücke der Klasse IIa dürfen nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen.
Anstelle von Geißen der Klasse I und II dürfen Geißen der Klasse III, anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden.
III. Rehwild
A. Klasseneinteilung:
Klasse III:
Rehböcke vom 1. bis 2. vollendeten Lebensjahr (Jährlinge) sowie Böcke mit kümmernder Geweihform ohne Altersbegrenzung.
Klasse II:
IIa-Böcke: Böcke vom 2. bis 5. vollendeten Lebensjahr mit einer dem Alter entsprechend entwickelten Krone (Krickel).
IIb-Böcke: Böcke vom 2. bis 5. vollendeten Lebensjahr, die nicht in die Klasse IIa fallen.
Klasse I:
Böcke ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
B. Abschußplanung:
Bei der Festlegung der Abschußzahlen ist in den im Flachland liegenden Jagdgebieten von einem Zuwachs an Kitzen (das sind Stücke im 1. Lebensjahr) im Ausmaß von 150 v.H. des weiblichen Winterstandes ohne Kitze und bei den im Gebirge liegenden Jagdgebieten von einem Zuwachs an Kitzen im Ausmaß von 100 v.H. des weiblichen Winterstandes ohne Kitze auszugehen. Die im Gebirge liegenden Jagdgebiete sind die Jagdgebiete ...
Die Abschußaufteilung hat so zu erfolgen, daß ein
ausgeglichenes Geschlechterverhältnis (Rehbock: Rehgeiß = 1:1)
erreicht und erhalten wird. Bei ausgeglichenem
Geschlechterverhältnis ist der Abschuß von Bock, Geiß und Kitz
im Verhältnis 1:1:1 aufzuteilen. Die Abschüsse der Böcke sind
auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß
auf die Klasse III: 40 bis 50 v.H.
auf die Klasse II: 10 bis 20 v.H.
auf die Klasse I: 30 bis 40 v.H.
der Abschüsse entfallen. Stücke der Klasse IIa dürfen nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen.
Anstelle von Stücken der Klasse I dürfen Stücke der Klassen IIb und III, anstelle von Stücken der Klassse II solche der Klasse III und anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden."
Dieser Rechtslage zufolge hat die Behörde der Erlassung des Abschußplanes die Abschußrichtlinien zugrunde zu legen. Dabei ist vom tatsächlichen Wildstand in dem betreffenden Jagdgebiet auszugehen. Die Begründung eines Bescheides, mit dem ein Abschußplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, muß, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 in Verbindung mit den Abschußrichtlinien verankerten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung des festgelegten Abschusses zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern dies nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (vgl. neben vielen anderen das zum Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0127). Diese Grundsätze gelten auch für die Erlassung des Abschußplanes beim Reh- und Gamswild. Mag die Ermittlung des Wildstandes insbesondere beim Rehwild auch schwierig sein, weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen läßt, so ist es doch auch hier - etwa aufgrund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes - möglich, den Wildstand einigermaßen verläßlich festzustellen (vgl. dazu aus jüngster Zeit Der Oö Jäger 51/1991, S. 10 ff).
Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck brachte, daß bei der Erlassung des Abschußplanes in erster Linie auf die "aktuelle Wildschadenssituation" abzustellen sei und es aus dieser Sicht offenbar nicht für erforderlich erachtete, den tatsächlichen Frühjahrswildstand beim Gams- und Rehwild festzustellen, so verkannte sie die Rechtslage. Die Vermeidung eines für die Land- und Forstwirtschaft nachteiligen Wildstandes stellt bloß EINES der nach § 55 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 anzustrebenden Ziele dar, bei dessen Verwirklichung die übrigen in der genannten Bestimmung verankerten Ziele jedoch keineswegs außer acht gelassen werden dürfen. Um beurteilen zu können, ob der von Amts wegen erlassene Abschußplan dem Gesetz entspricht, sind Feststellungen und Darlegungen im oben ausgeführten Sinne unerläßlich, von denen die belangte Behörde aber entsprechend ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht Abstand genommen hat.
Dazu kommt, daß der beim Gamswild angeordnete Globalabschuß von 8 Stück ohne weitere Aufgliederung den Abschußrichtlinien widerspricht. Eine gemeinsame Freigabe des Abschusses ist nach diesen Richtlinien nur bei den Geißen in den Klassen I und II zulässig. Stücke (Böcke) der Klasse IIa dürfen nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen. Eine derartige Anordnung bedarf jedoch einer entsprechenden, im Sinne der obigen Ausführungen nachvollziehbaren Begründung.
Auch beim Rehwild dürfen nach den Abschußrichtlinien Stücke der Klasse IIa nur freigegeben werden, wenn die Abschüsse in den Klassen III und IIb zur Wildstandsregulierung nicht ausreichen. Die im angefochtenen Bescheid für die "Klammerung" (gemeinsamer Abschuß von Böcken der Klasse II ohne Aufgliederung nach den Klassen IIa und IIb) gegebene Begründung, daß dadurch die notwendige Wildstandsregulierung durch eine raschere und vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschußzahlen erleichtert wird, ist nicht geeignet, die Erfüllung der für eine solche Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen erkennen zu lassen. Wieso die Abschußrichtlinien allerdings auch - wie die Beschwerdeführer meinen - durch eine "Klammerung der Stücke Ia und Ib" verletzt worden sein sollten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, ist die Klasse I beim Rehwild doch nicht mehr in die Unterklassen Ia und Ib unterteilt.
Aus den aufgezeigten Gründen ist der angefochtene Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere, die Geltendmachung von Verfahrensmängeln betreffende Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage der der Beschwerde angeschlossenen Urkunden mit Ausnahme einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
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