VwGH 91/19/0109

VwGH91/19/010920.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. März 1991, Zl. 5 - 212 Sche 31/9 - 90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Strafsache wegen Verletzung von Dienstnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs3;
VStG §49 Abs1;
AVG §71 Abs3;
VStG §49 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0314, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1990 (richtig: 13. Dezember 1989) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. August 1989 im Instanzenzug gemäß § 71 Abs. 3 AVG keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei mit dem Wiedereinsetzungsantrag "eine versäumte Handlung wie z.B. ein Einspruch gegen die Höhe der Strafverfügung" nicht nachgeholt worden. Auch mit der Berufung vom 5. Februar 1990 sei lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1989 trägt folgende Überschrift:

"GZ: A 4 - St 600/1989/1/1011, STRAFVERFÜGUNG VOM 9.8.1989;

WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND - EINSPRUCH."

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß allein schon aus dieser Überschrift klar zum Ausdruck kommt, daß gegen die angeführte Strafverfügung Einspruch erhoben wird. Da der Einspruch gegen eine Strafverfügung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 Abs. 1 VStG in der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 keiner Begründung bedarf (vgl. das Erkenntnis vom 3. November 1952, Slg. Nr. 2704/A), wurde damit entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Erfordernis des § 71 Abs. 3 AVG nach Nachholung der versäumten Handlung entsprochen. So gesehen kann es dahingestellt bleiben, ob es für die Behörde erkennbar war, daß es sich bei der Wendung im Text der Eingabe des Beschwerdeführers "Gleichzeitig beeinspruche ich die Strafverfügung vom 26.7.1989, weil ..." um einen Schreibfehler hinsichtlich des Datums handelte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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