Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
StGB §127 Abs1;
StGB §15;
StGB §223 Abs2;
StGB §270 Abs1;
StGB §83 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
StGB §127 Abs1;
StGB §15;
StGB §223 Abs2;
StGB §270 Abs1;
StGB §83 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) spruchmäßig dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3. September 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß "§ 25/3d" keine Folge.
Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, daß gemäß "§ 25/1 PG" einem Fremden ein Sichtvermerk erteilt werden könne, wenn gemäß Abs. 3 kein Versagungsgrund vorliege. Gemäß § 25/3d sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.
Aufgrund mehrerer (im einzelnen angeführter) rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers sei zweifelsohne die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid - durch den sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Sichtvermerkserteilung verletzt erachtet - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG) bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird.
Nach § 25 Abs. 1 PaßG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 vorliegt. Dem Abs. 2 desselben Paragraphen zufolge hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung unter Bedachtnahme auf deren Begründung - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - durchaus erkennbar auf die zwingende und insoweit keinen Raum für die Handhabung von Ermessen bietende Vorschrift des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG gestützt. Sie hat diesen Versagungstatbestand im Hinblick auf mehrere, durch inländische (und auch ausländische) Gerichte ausgesprochene und jeweils in Rechtskraft erwachsene Verurteilungen als verwirklicht angesehen. Unter diesen Verurteilungen sind zwei aus dem Jahr 1982 (Strafbezirksgericht Wien, Bezirksgericht Baden) wegen §§ 15, 127 Abs. 1 StGB; darüber hinaus hat die belangte Behörde auf das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ex 1982 wegen § 223 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren), das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien ex 1983 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Geldstrafe in der Höhe von S 800,--) und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ex 1988 wegen § 270 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verwiesen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, "daß die vier gerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1982 und 1983 relativ geringfügiger Art sind", und daß die "letzte österreichische Verurteilung" (gemeint jene wegen § 270 Abs. 1 StGB) "wiederum geringfügig (ist)", nicht beizupflichten. Vielmehr erfüllen die beiden Verurteilungen wegen §§ 15, 127 Abs. 1 StGB einerseits und die Verurteilungen wegen § 83 Abs. 1 und wegen § 270 Abs. 1 StGB anderseits jeweils den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG insofern, als der Beschwerdeführer damit von einem inländischen Gericht "mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Bereits damit liegen Sachverhalte vor, die jeweils als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu werten sind, und die Annahme rechtfertigen, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Eben diese Annahme ist aber auch im Hinblick auf die oben genannte weitere rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Wenngleich sie nicht die Merkmale aufweist, um einem der Tatbestände des § 3 Abs. 2 FrPolG unterstellt werden zu können, so manifestiert sich in ihr ein Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, das unmittelbar dem § 3 Abs. 1 leg. cit. subsumierbar ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0146).
Ist demnach - sogar in mehrfacher Hinsicht - vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 FrPolG auszugehen und solcherart die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet, so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Heranziehung des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG, wonach dann, wenn die besagte Annahme gerechtfertigt ist, der Sichtvermerk zu versagen ist, abgewiesen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0154, und vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0508).
4. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde nicht, wie es die Beschwerde für geboten hält, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und auch nicht im Wege einer Interessenabwägung auf den Gesichtspunkt der Familieneinheit Bedacht genommen hat. Denn zum einen ist eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen zwar bei der nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PaßG zu treffenden Ermessensentscheidung, nicht jedoch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. vorgesehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0141). Zum anderen ist eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers bei Anwendung des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ausgeschlossen.
5. Da sich das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - somit ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung und auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages betreffend eine weitere Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres - als unbegründet abzuweisen.
6. Da bereits in der Hauptsache entschieden worden ist, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)