VwGH 91/18/0112

VwGH91/18/01125.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des Dr. J in W, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. H, Dr. K, Dr. G und Dr. X in den zu den hg. Zlen. 90/12/0178 und 90/12/0293 anhängigen Rechtssachen gemäß § 31 Abs. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Ablehnungen sind nicht begründet.

Begründung

Zur hg. Zl. 89/12/0143 erhob der Einschreiter Dr. J Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Zl. PrZ. 2013/89, betreffend Versetzung in den Ruhestand. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. An der Fällung dieses Erkenntnisses wirkten die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Senatspräsident Dr. S und die Hofräte Dr. H Dr. K, Dr. G und Dr. X mit.

Am 15. Mai 1990 faßte der Wiener Stadtsenat zu seiner Zahl PrZ. 1319/90 den Beschluß, die Anträge des Dr. J vom 6. November und vom 11. Dezember 1989 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Zl. PrZ. 2013/89, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Versetzung in den Ruhestand, gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter zu Zl. 90/12/0178 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat 12 in der Besetzung durch die oben genannten fünf Richter berufen.

Der Gemeinderat der Stadt Wien beschloß am 29. Oktober 1990, Zl. PrZ. 2984/90, einen Antrag des Dr. J auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG abzuweisen. Der Einschreiter erhob gegen diesen Beschluß zur hg. Zl. 90/12/0293 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Entscheidung ist der Senat 12 in der Besetzung durch die oben genannten fünf Richter berufen.

In beiden zuletzt genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte der Einschreiter, die oben genannten fünf Richter als befangen abzulehnen. Zur näheren Begründung verwies er auf seinen Schriftsatz vom 10. April 1991, den er infolge Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur hg.

Zl. 91/18/0073 erstattet hatte.

Die abgelehnten Richter haben sich nicht für befangen

erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 dieses Paragraphen, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Der Einschreiter vermochte nichts in der Richtung vorzubringen, daß die Befangenheitsgründe nach § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGG vorlägen - welche Gründe vornehmlich in einem persönlichen oder durch Verwandtschafts- oder Ehebande oder durch Bevollmächtigung oder durch Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestehenden Verhältnis zur Rechtssache liegen.

Da sich der Einschreiter hinsichtlich der sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu setzen, ausschließlich auf sein Vorbringen zur hg. Zl. 91/18/0073 berufen hat, und da der zu dieser Zahl gestellte Ablehnungsantrag des Einschreiters gegen die fünf genannten Richter mit Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/18/0073, als nicht begründet erklärt wurde, verweist der Verwaltungsgerichtshof in Erledigung der beiden vorliegenden Ablehnungsanträge auf seine im zitierten Beschluß bekanntgegebenen Gründe.

Daher waren die Anträge des Einschreiters auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Beschwerdesachen als nicht begründet zu erklären.

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