VwGH 91/16/0014

VwGH91/16/001424.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch über die Beschwerde des MN gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1990, Zl. 17.352/69-I A 7b/90, betreffend Feststellung eines Importausgleiches nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit - am 25. Mai 1990 "z.H. Herrn MN" zugestelltem - Bescheid vom 29. November 1983 gegenüber der "Firma MN Offene Handelsgesellschaft" in Wien unter Berufung auf § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258, für insgesamt 468.497,54 kg Rindfleisch, welches von der genannten "Firma" im Rahmen eines aktiven Veredlungsverkehrs in das Zollgebiet eingeführt und im Inland verblieben sei, Importausgleiche in verschiedener Höhe festgestellt.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. ausführte, der Bescheidadressat, die MN OHG sei rechtlich nicht mehr existent, weshalb der Bescheid der Vieh- und Fleischkommission dem Beschwerdeführer (als vertretungsberechtigtem Gesellschafter) nicht (mehr) rechtswirksam zugestellt werden könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 10. Dezember 1990 gab die belangte Behörde der Berufung, nachdem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 1990 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und darin die - vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 1990 gebilligte - Rechtsauffassung vertreten hatte, daß hinsichtlich des Bescheides der Vieh- und Fleischkommission keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, unter Hinweis auf § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen in dem ihm durch die §§ 58 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 67 AVG gewährleisteten Recht, daß die Berufungsbehörde - sofern kein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vorliege - über die von ihm eingebrachte Berufung meritorisch entscheide und sich mit allen in der Berufung vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen auseinandersetze, sowie in dem durch die §§ 8, 66 und 67 AVG gewährleisteten Recht, daß die Berufungsbehörde über die Frage seiner Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren meritorisch entscheide, verletzt.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt, hat er im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Bescheid richtet, im Bescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird.

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits u.a. in seinem Erkenntnis vom 11. September 1974, Zlen. 997, 998/73, dargetan hat, kommt einer Firma, d.h. dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0015).

Im Beschwerdefall wurde der am 25. Mai 1990 zugestellte erstinstanzliche Feststellungsbescheid der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an die "Firma MN Offene Handelsgesellschaft z. H. Herrn MN" gerichtet. Die als Adressat bezeichnete prot. Firma MN OHG war, wie aus der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Stellungnahme des Handelsgerichtes Wien vom 9. August 1990 entnommen werden kann, seit dem Ausscheiden der Gesellschafterin CN im November 1979 keine Offene Handelsgesellschaft mehr. Ihr Alleininhaber war MN, gegenüber dem als physische Person der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren abgeführt worden war.

Es kann daher rechtens nicht gesagt werden, ein Feststellungsbescheid sei deshalb nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden, weil dieser im Anschriftenfeld noch eine im Zeitpunkt seines Erlassens bereits gelöschte Gesellschaftsfirma nennt, sofern - wie im Beschwerdefall - aus seinem Gesamtinhalt erkennbar ist, für welche Person die relevanten Feststellungen getroffen werden. Dieser Feststellungsbescheid ist nicht, wie die belangte Behörde meint, gegen eine nicht mehr existierende Personengesellschaft gerichtet, sondern gegen die - auch - im Anschriftenfeld genannte physische Person MN.

Da dieser erstinstanzliche Bescheid unstreitig auch den Beschwerdeführer, an den er seinem Inhalt nach gerichtet war, zugegangen ist, war dieser einerseits zur Einbringung einer Berufung befugt und anderseits die belangte Behörde verpflichtet, in die sachliche Prüfung seines Berufungsvorbringens einzugehen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Unterbleiben einer meritorischen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers durch das Gesetz nicht gedeckt ist, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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