Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer bilden eine Erbengemeinschaft (Witwe, Kinder) nach dem am 23. Juni 1987 verstorbenen Attila O-H. Dieser war Alleinerbe nach seinem am 27. April 1987 verstorbenen Vater Adalbert O-H. Ildiko L (Schwester des Attila O-H) ist pflichtteilsberechtigt nach ihrem Vater Adalbert O-H. Auf Grund eines im Dezember 1988 geschlossenen Erbübereinkommens hat die Erstbeschwerdeführerin das gesamte Prozeßrisiko einschließlich einer eventuell ergänzenden Pflichtteilsforderung aus einem allfälligen von Ildiko L angestrebten Pflichtteilsprozeß sowie die gesamten Passiven laut Hauptinventar, zu denen auch eine Forderung der Maximiliane B (Mutter des Attila O-H) im Zusammenhang mit der Bezahlung von Bankschulden des Attila O-H gehört, übernommen.
Mit Schreiben vom 30. September 1988 bezeichnete Ildiko L den ihrer Pflichtteilsberechnung zu Grund gelegten Wert der von der Erbengemeinschaft betriebenen Forstwirtschaft, deren Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 ermittelt wird, als zu niedrig. Mit Klage vom 19. Mai 1988 begehrte Maximiliane B wegen Bezahlung der bereits erwähnten Bankschulden rund 11 Mio S von der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft vertritt die Ansicht, bei der Bezahlung der Bankschulden habe es sich um eine Schenkung der Maximiliane B an Attila O-H gehandelt.
Die Erstbeschwerdeführerin machte in der (berichtigten) Erklärung der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Erbengemeinschaft aus der Forstwirtschaft als Sonderbetriebsausgaben Prozeßkostenrückstellungen betreffend Ildiko L von 1,5 Mio S und betreffend Maximiliane B von 0,6 Mio S sowie Zinsen für Akontozahlungen aus dem Titel des Pflichtteilsanspruches der Ildiko L von rund 0,4 Mio S geltend.
Strittig ist, ob die gebildeten Rückstellungen und die geltend gemachten Zinsen als Sonderbetriebsausgaben der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen sind.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Stichwort "Erbanfall" und die dort zitierte Judikatur in Tz 4 zu § 20, primär die Ansicht, die Höhe des Pflichtteilsanspruches der Ildiko L wirke sich ebenso wie die Antwort auf die Frage, ob Maximiliane B Attila O-H rund 11 Mio S geschenkt habe oder diesen Betrag zurückzufordern berechtigt sei, nur auf den Wert des Nachlasses aus. Daraus erhelle, daß es sich bei den rückgestellten Prozeßkosten ebenso wie bei den Akontozahlungen für Zinsen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbanfall handle. Derartige Kosten beträfen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs und seien selbst dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie einen zum Nachlaß gehörigen Betrieb beträfen. Darüber hinaus sei die Bildung von Prozeßkostenrückstellungen mangels am Bilanzstichtag 31. Dezember 1987 bereits laufender Prozesse verfrüht (vgl aaO, Tz 44 zu § 4 Abs 1 EStG 1972, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, S 167). Schließlich könne nicht übersehen werden, daß zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1987 das Erbübereinkommen vom Dezember 1988, welches die Grundlage für die Zurechnung der strittigen Beträge an die Erstbeschwerdeführerin darstelle, noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mangels Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin am 31. Dezember 1987 könnten die in Rede stehenden Beträge auch aus diesem Grund im Streitjahr nicht berücksichtigt werden.
Hingegen meinen die Beschwerdeführer, die Prozeßkostenrückstellungen stellten deswegen Betriebsausgaben dar, weil nur dann, wenn die Erstbeschwerdeführerin die gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Forderungen möglichst gering halte, das Eigenkapital der Forstwirtschaft erhalten bleibe, was in Hinkunft zu einer Vermeidung von Zinsen führe. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Feber 1990, Zl 89/14/0025, ausgeführt habe, könne auch dann von einer außerordentlichen Waldnutzung aus wirtschaftlichen Gründen im Sinn des § 37 Abs 2 Z 5 lit a EStG 1972 gesprochen werden, wenn der Überhieb zur Abdeckung von Pflichtteilsschulden diene. Analog müßten auch die Kosten für den Pflichtteilsprozeß bei der Forstwirtschaft als Betriebsausgaben Anerkennung finden. Da die Bilanz für das Jahr 1987 erst am 24. Mai 1989 erstellt worden sei, seien die entsprechenden drohenden Lasten bekannt und daher zu Recht geltend gemacht worden. Schließlich meinen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl 89/13/0112, es stehe jedem Unternehmer frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital zu führen, weswegen die an Ildiko L bezahlten Zinsen Betriebsausgaben darstellten.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Stichwort "Erbanfall" und die dort zitierte Judikatur in Tz 4 zu § 20, ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Kosten im Zusammenhang mit einem Erbanfall in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs betreffen und daher selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie einen zum Nachlaß gehörigen Betrieb betreffen. Dies gilt insbesondere auch für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, die Kosten der Abwehr solcher Ansprüche oder deren Verzinsung. Daß der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung aufrecht hält, ergibt sich beispielsweise aus dem hg Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl 89/13/0021, auf dessen Entscheidungsgründe im Sinn des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Die mögliche künftige Vermeidung von Zinsen stellt keinen Grund dar, Kosten für Prozesse, die der Abwehr von Ansprüchen aus einer Erbschaft dienen, als Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen. Es ist nämlich zu beachten, daß jede Privatentnahme - sohin auch eine zur Befriedigung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen - das Betriebsvermögen vermindert und in der Folge zu erhöhten Betriebsausgaben aus der Notwendigkeit der Fremdfinanzierung führen kann, ohne daß deswegen ihre Eigenschaft als Privatentnahme verloren ginge. Aber selbst wenn etwa bei den von Maximiliane B bezahlten Bankschulden ein betrieblicher Zusammenhang (was dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden kann) bestanden hätte, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil aus der Tatsache allein, daß die Bilanz für das Streitjahr im Jahr 1989 erstellt worden ist, noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß die Gründe für die Rückstellung bereits im Streitjahr realisiert waren.
Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 Z 5 lit a EStG 1972 stellen eine Begünstigung für den Fall dar, daß Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind, anfallen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solchen Einkünfte strittig, sondern es sind Aufwendungen zur Bezahlung von Prozeßkosten und Zinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Aus der vom Gerichtshof im Erkenntnis vom 6. Feber 1990, Zl 89/14/0025, vertretenen Rechtsansicht läßt sich jedenfalls kein "Analogieschluß" in bezug auf den gegebenen Sachverhalt ziehen. Die Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 5 lit a EStG 1972 stellt nämlich eine Tarifbegünstigung und keine Gewinnermittlungsvorschrift dar, wobei die dort genannten wirtschaftlichen Gründe auch privater Natur sein können.
Was schließlich den Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl 89/13/0112, betrifft, so genügt es darauf hinzuweisen, daß Zinsen nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Schuld zu betrieblichen Zwecken aufgenommen worden ist (vgl S 5 des zitierten Erkenntnisses). Da die an Ildiko L bezahlten Zinsen für Akontozahlungen aus dem Titel des Pflichtteilsanspruches geleistet wurden, nicht jedoch für eine zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen Schuld angefallen sind, stellen sie auch keine Betriebsausgaben dar.
Der im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rückstellungen für Prozeßkosten geltend gemachte Verfahrensmangel erweist sich aus den bereits angeführten Gründen als nicht relevant.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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