Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Betriebsprüfer der Abgabenverwaltung des Bundes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beantragte die Berücksichtigung des für die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwendeten zweiten Teiles der seiner Tochter gegebenen Mitgift in der Höhe von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Die Eheschließung hat am 30. Mai 1987 stattgefunden. Den Erhalt des Mitgiftteiles von S 100.000,-- am 20. September 1987 hat die Tochter des Beschwerdeführers schriftlich und als Auskunftsperson vernommen bestätigt. Trotz mehrfacher Aufforderung legte der Beschwerdeführer keine weiteren Nachweise für den Geldfluß vor. Der Betrag sei bar angespart und bar ausgezahlt worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht. Anläßlich der Antragstellung habe der Beschwerdeführer nur eine von seiner Tochter unterschriebene Bestätigung vorgelegt, aus der der Zeitpunkt der Hingabe und der Betrag zu entnehmen sei. Anderes habe auch die über Ersuchen des Beschwerdeführers erfolgte niederschriftliche Einvernahme seiner Tochter nicht erbracht. Er übersehe, daß es, wenn man den Sinn der Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO betrachte, vor allem um die Feststellung solcher Verhältnisse gehe, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar seien, also um solche Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher stehe als die Behörde. Es handle sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit habe, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken könne. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe das Finanzamt über die Vorlage der Bestätigung der Tochter hinaus weitere Beweise verlangen müssen. Von Bedeutung sei nicht nur gewesen, ob das Heiratsgut aus dem laufenden Einkommen, wie dies der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt habe, oder aus seinem vorhandenen Vermögen stamme, sondern auch der genaue Zeitpunkt der Hingabe, nachdem der behauptete Zeitpunkt über gesonderte Vereinbarung mit der Tochter vier Monate nach der Eheschließung, mit der die Fälligkeit der Hingabeverpflichtung eingetreten wäre, aber kurze Zeit nach dem Wirksamwerden der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof gelegen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aber auch nach dem im Berufungsverfahren erfolgten Vorhalt keine Veranlassung gesehen habe, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Beweise für sein Vorbringen anzubieten, werde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seiner Tochter in freier Beweiswürdigung als nicht ausreichend angesehen. Daß dem Beschwerdeführer aber überdies die Bestreitung des Heiratsgutes im Betrag von S 100.000,-- tatsächlich aus seinem laufenden Einkommen möglich gewesen sei, müsse bei den ihm auferlegten zusätzlichen Sorgepflichten für seine Ehefrau (ohne Einkommen) und die beiden Söhne bei den ihm im Jahr 1987 zur Verfügung gestandenen finanziellen Mitteln von monatlich S 8.600,-- in Zweifel gezogen werden. Überdies hätte für den Beschwerdeführer eine Dotationspflicht nur im Ausmaß von S 78.289,-- (30 % von S 260.964,96 = Einkommen vor Abzug von Sonderausgaben) bestanden.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung des hingegebenen Heiratsgutes im Betrag von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983). Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1987, G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab 6. August 1987 auf. Ein vom Beschwerdeführer am 20. September 1987 seiner Tochter als Heiratsgut bezahlter Betrag von S 100.000,-- wäre daher grundsätzlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung als solche zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1990, Zl. 89/14/0173).
In dem eben erwähnten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO zu Ausführungen veranlaßt gesehen, die im angefochtenen Bescheid - wie der Beschwerdeführer zu Recht vermutet - offenbar übernommen wurden, ohne allerdings das Erkenntnis zu zitieren. Im damaligen Beschwerdefall hatte der Gerichtshof es für unbedenklich gehalten, wenn die damals belangte Behörde in freier Beweiswürdigung die vorgelegte Bestätigung der angeblichen Empfängerin eines Heiratsgutes als nicht ausreichend angesehen hat. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer freilich darauf, daß der dem genannten Erkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Die damalige Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben nach das Heiratsgut nämlich auf einem Sparbuch angespart, welches sie nach Auszahlung nicht aufbewahrte; an Kontonummer oder Bezeichnung des Sparbuches könne sie sich nicht erinnern; Zeugenbeweis wurde nicht angeboten. Der Gerichtshof hatte hiezu ausgesprochen, es wäre Sache der damaligen Beschwerdeführerin gewesen, das von ihr genannte Sparbuch vorsorglich auch nach dessen Auflösung aufzubewahren. Die Vernichtung von Beweismitteln könne nicht schon dazu führen, daß zu Gunsten des Abgabepflichtigen jedenfalls mit der bloßen Glaubhaftmachung das Auslangen gefunden werden müßte.
Im Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer hingegen, das bar ausbezahlte Heiratsgut bar angespart zu haben. Bei der von ihm geschilderten Art der Abwicklung könnten daher weitere Belege, wie sie die belangte Behörde von ihm verlange, gar nicht angefallen sein. Auch Bankbelege würden keine absolute Gewähr für die Richtigkeit der nachzuweisenden Geldbewegung bieten, da das überwiesene Geld Zug um Zug wieder zurückgegeben werden könnte.
Die belangte Behörde hat nun keineswegs die Auffassung vertreten, (schriftliche oder mündliche) Bestätigungen von Kindern über den Empfang einer Heiratsausstattung hätten keine Beweiskraft. Eine solche Vermutung ließe sich weder mit allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut noch mit den Denkgesetzen begründen. Sie könnte eine Beweiswürdigung im Einzelfall nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 88/13/0195, in welchem Beschwerdefall die Eheschließung am 4. September 1987, somit nach dem 5. August 1987 stattgefunden und sich kein Problem aus einer Änderung der Rechtslage zwischen Eheschließung und nachträglicher Dotation ergeben hatte). Vielmehr hat die belangte Behörde über ihre Ausführungen zu § 138 Abs. 1 BAO hinaus begründet, warum sie am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers, seiner Tochter am 20. September 1987 einen aus seinem laufenden Einkommen angesparten Betrag von S 100.000,-- übergeben zu haben, zweifelte. Sie hat detailliert errechnet, daß dem Beschwerdeführer bei den bestehenden Sorgepflichten dann monatlich nur S 8.600,-- zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer rügt zwar, daß ihm diese Berechnung im Verwaltungsverfahren nie vorgehalten wurde und behauptet Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit. Mit seinen allgemeinen Ausführungen kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel aber nicht aufzeigen, weil er es verabsäumt, der Berechnung der belangten Behörde eine eigene konkrete Berechnung entgegenzustellen, aus der sich die Möglichkeit einer Ansparung von S 100.000,-- aus dem laufenden Einkommen ergäbe. Mit der von ihm betonten äußerst bescheidenen sparsamen Haushalts- und Lebensführung stünde wiederum in Widerspruch, daß er einen Geldbetrag von S 100.000,-- zu Hause in bar angespart haben will und somit auf die Möglichkeit einer Verzinsung verzichtet hätte.
Im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 548 ff) kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis rechtswidrig wäre. Demzufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der Versagung der von ihm angestrebten Begünstigung nachzuweisen. Es kann auf sich beruhen, wann und in welcher Höhe ein dem Antrag zufolge für den Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmter erster Teil der Mitgift hingegeben wurde und ob der Beschwerdeführer im Hinblick darauf zu einer zweiten Dotation im Streitjahr überhaupt noch verpflichtet war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/13/0290).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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