VwGH 91/14/0015

VwGH91/14/001529.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des N vertreten durch den Masseverwalter und zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. S gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 6. August 1990, Zl. 4/26/11-BK/R-1990, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens 1983 und Neufestsetzung dieser Steuer, Verspätzungszuschlag zur Einkommensteuer 1984 sowie Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer 1984, 1985 und 1986, den Beschluß gefaßt:

Normen

RAO 1868 §45;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;
RAO 1868 §45;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 28. Oktober 1988 der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der oben genannte Rechtsanwalt bestellt. An den Beschwerdeführer zu Handen des Masseverwalters erging der nun angefochtenen Bescheid. Er wurde an den Beschwerdeführer zu Handen des Masseverwalters am 21. August 1990 zugestellt. Am 2. Oktober 1990, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, gab der Beschwerdeführer vertreten durch den Masseverwalter einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag zur Post, der sich auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beschränkte, ohne einen Wunsch über die Auswahl des Rechtsanwaltes (§ 67 ZPO) zu äußern. Der GH bewilligte mit Beschluß vom 9. November 1990, Zl. VH 90/14/0005-4, die Verfahrenshilfe einschließlich des Rechtes auf Beigebung eines Rechtsanwaltes und benachrichtigte gemäß § 61 Abs. 2 VwGG die zuständige Rechtsanwaltskammer, damit deren Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mit Bescheid vom 20. November 1990 zu diesem Rechtsanwalt Dr. K. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes wurde an diesen am 28. November 1990 zugestellt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1990 nahm der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Umbestellung vor und bestellte anstelle des Rechtsanwaltes Dr. K den Masseverwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. S über dessen Ersuchen zum Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe. Laut dem Vorbringen in der Beschwerde wurde dieser Bescheid dem umbestellten Rechtsanwalt am 4. Dezember 1990 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde

am 15. Jänner 1991 zur Post gegeben.

Sie ist verspätet:

Der Verfahrenshilfeantrag, mit dem noch keine Beschwerde verbunden war, wurde innerhalb der Beschwerdefrist (am letzten Tag) zur Post gegeben. Dies hat zur Folge, daß § 26 Abs. 3 VwGG Anwendung finden kann (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, 89/03/0167). Danach beginnt für die Partei, die innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen. Der Fristenlauf nach dieser Gesetzesstelle begann daher mit Zustellung des Bestellungsbescheides an Dr. K am 28. November 1990. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 9. Jänner 1991 (Mittwoch). Die am 15. Jänner 1991 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umbestellung des Rechtsanwaltes auf den Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG keinen Einfluß (vgl. Beschluß vom 19. April 1979, 2958/78 = VwSlg. 9820 A/1979, Beschluß vom 26. Jänner 1982, 82/11/0002, 0005, Beschluß vom 19. September 1984, 84/13/0131, 0132, Beschluß vom 13. Mai 1986, 86/13/0058, Beschluß vom 27. Mai 1987, 87/03/0106, 0107, Beschluß vom 14. Jänner 1988, 87/08/0324, Beschluß vom 27. September 1988, 88/10/0125, Beschluß vom 3. Februar 1989, 89/11/0008, Beschluß vom 12. Juni 1990, 90/11/0106-0108). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles durch die von Ortner geäußerte Kritik (Anw. 1987, 613) zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung nicht veranlaßt. Der Beschwerdefall unterscheidet sich wesentlich von dem Anlaßfall, der die Kritik Ortners auslöste, nicht nur was die zur Verfügung stehende Zeit zur Beschwerdeerhebung anlangt, sondern auch die Person des umbestellten Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe, der bereits als Masseverwalter den angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer zugestellt erhalten hatte und die Sache daher bereits kannte. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß § 67 ZPO der Partei die Möglichkeit gibt, durch Äußerung von Wünschen bezüglich der Auswahl des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes auf diese Einfluß zu nehmen. Ein solcher Wunsch wurde in der vorliegenden Verfahrenshilfesache im Antrag nicht geäußert, sondern von dem als Vertreter des Antragstellers einschreitenden Masseverwalter und Rechtsanwalt erst gegenüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer durch ein Ersuchen auf Umbestellung vorgetragen. Die geschilderte ständige Rechtsprechung bedeutet unter dem Gesichtspunkt der Besonderheiten des Beschwerdefalles keine Härte im Sinne der von Ortner geäußerten Kritik.

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