VwGH 91/13/0216

VwGH91/13/021621.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Dr. Heidemarie A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 29. August 1991, Zl. 6/1-1214/89-08, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0190), wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres steuerlichen Vertreters am Donnerstag, dem 5. September 1991 zugestellt. Dies stimmt auch mit dem Eingangsvermerk auf der Ablichtung der mit der Beschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung vom 29. August 1991 überein.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG sowie auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am Donnerstag, dem 17. Oktober 1991 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 18. Oktober 1991 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat mit Beschluß zurückzuweisen.

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