VwGH 91/11/0070

VwGH91/11/007025.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des Dr.R in M, vom 5. Mai 1991 auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr.X, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2 Z5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller hat gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Eingabe vom 5. Mai 1991 stellte er den Antrag, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X "wegen Befangenheit im Sinne des § 7 AVG aus dem Verfahren auszuscheiden".

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG hat die Partei, wenn sich die Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes auf Abs. 1 Z. 5 ("wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen") stützt - dies ist hier der Fall -, die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich heißt es im vorliegenden Antrag: "Dr. X hat seinerzeit die Ausstellung der Verfahrenshilfe für mehrere Jahre unter Angabe von Scheingründen zu verhindern versucht (Ü)". Damit vermag der Antragsteller das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen vom Fehlen einer näheren Konkretisierung dieses Vorwurfs, läßt der Umstand, daß die von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X jeweils gegebene Begründung für die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen des Antragstellers von diesem als "Angabe von Scheingründen" gewertet wird, keinen Befangenheitsgrund im Sinne der genannten Gesetzesstelle erkennen. Bemerkt sei, daß die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der hier in Betracht kommenden Beschlüsse des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X im Verfahren über den gegenständlichen Ablehnungsantrag ausgeschlossen ist (vgl. den den Antragsteller betreffenden hg. Beschluß vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0184, mit weiteren Judikaturhinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem soeben genannten Beschluß die Ansicht des Antragstellers, aus der Vorgangsweise des Hofrates Dr. X in den dort bezeichneten Verfahrenshilfeangelegenheiten des Antragstellers sei die Befangenheit des Genannten abzuleiten, als nicht berechtigt erachtet hat. Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch festgehalten, daß Hofrat Dr. X in der gegenständlichen Säumnisbeschwerdesache dem Antragsteller die begehrte Verfahrenshilfe bewilligt hat.

Aus diesen Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, es sei zu befürchten, daß sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X in der anhängigen Beschwerdesache von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen.

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