VwGH 91/11/0064

VwGH91/11/006425.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1991, Zl. I/7-St-W-9151, betreffend Abweisung des Devolutionsantrages in Angelegenheit Kraftfahrwesen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, daß ihm am 17. Mai 1987 der Führerschein gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden sei, er am 11. November 1987 einen Antrag auf Wiederausfolgung seines Führerscheines gestellt habe und er, da über diesen Antrag nicht entschieden worden sei, den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich begehrt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 1991 wurde diesem Devolutionsantrag "gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG keine Folge gegeben und dieser Antrag abgewiesen".

Die gegenständliche Entscheidung war eine erstinstanzliche, weil die belangte Behörde damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 kann aber gegen erstinstanzliche Bescheide des Landeshauptmannes Berufung an den zuständigen Bundesminister erhoben werden. Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher schon aus diesem Grunde die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0114 und Zl. 85/11/0115). Daran vermag die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen "eine weitere Berufung nicht zulässig" sei, nichts zu ändern, sondern kann dieser Umstand nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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