Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs1 litc;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs1 litc;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührersatz wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0300, Slg. Nr. 12.168/A, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge eines Anfallsleidens abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine bestimmte Medikation die im Falle einer epileptischen Erkrankung zu befürchtenden Bewußtseinsstörungen oder -trübungen zu verhindern vermag, ohne gleichzeitig Nebenwirkungen hervorzurufen, die das verkehrsrelevante Verhalten einer Person beeinträchtigen, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mit dem Hinweis auf die zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit erforderliche Einnahme der entsprechenden Medikamente verneint werden kann.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 5. Jänner 1988, das sich auf die Ergebnisse von Untersuchungen durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. stützte, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16. März 1988 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B befristet bis 16. September 1988 erteilt. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung wurde am 16. September 1988 unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. September 1988 "die Befristung des Führerscheines bis 12. September 1990 verlängert".
Auf Grund einer vertraulichen Mitteilung, wonach der Beschwerdeführer vor "ca. einem halben Jahr einen Anfall" erlitten habe, leitete die Bezirkshauptmannschaft Hallein das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 75 Abs. 1 KFG 1967 ein. Mit Bescheid dieser Behörde vom 6. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B "auf Dauer" entzogen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Jänner 1990 (richtig: 1991) wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 6. März 1990 bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Zunächst ist festzuhalten, daß gegen den angefochtenen Bescheid kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig und der Instanzenzug damit erschöpft ist; dies obwohl die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) "auf Dauer" ausgesprochen wurde und § 123 Abs. 1 KFG 1967 vorsieht, daß gegen die vom Landeshauptmann als Berufungsbehörde erlassenen Bescheide, in denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen wird, in dritter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß wegen der Einheit des Spruches und der Begründung eines Bescheides auch dann, wenn einem für sich isoliert betrachtet eindeutigen Spruchelement nach der Bescheidbegründung der Charakter der Eindeutigkeit nicht zukommt, dieses Spruchelement im Zusammenhang mit der Begründung ausgelegt werden (siehe dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, Slg. Nr. 11.625/A). In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertritt die belangte Behörde - gestützt auf das Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen vom 26. Juli 1990 - die Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Erkrankung im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. c KDV 1967 DERZEIT zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet sei. Unter Berücksichtigung dieser Begründung ist dem spruchmäßigen Entzug "auf Dauer" nicht die Bedeutung beizumessen, daß damit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 als Zeit, für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, die Lebenszeit des Beschwerdeführers festgesetzt werden sollte. Dieser Ausspruch ist vielmehr unter Berücksichtigung der Begründung dahin zu interpretieren, daß damit eine unbestimmte (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht abschätzbare) Zeit bestimmt werden sollte (siehe dazu das Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 84/11/0041). Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für die Dauer von mindestens fünf Jahren entzogen wurde, sodaß gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht zulässig war. Der Auffassung, daß mit dem angefochtenen Bescheid keine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von mindestens fünf Jahren ausgesprochen wurde, war offensichtlich auch die belangte Behörde, wie sich aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid eine weitere Berufung unzulässig ist, ergibt.
1.2. Vorauszuschicken ist ferner, daß nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung deshalb in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil die Lenkerberechtigung infolge ihrer Befristung mit 12. September 1990 ohnedies erloschen wäre. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers kann durch den angefochtenen Bescheid schon dadurch beeinträchtigt werden, daß auf Grund dieses Bescheides bindend feststeht, daß er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet war, was im Falle eines Antrages auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung infolge der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt werden müßte. Auf Grund dieser Überlegung kommt die Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nicht in Betracht. Die Beschwerde ist demnach meritorisch zu behandeln.
2.1. Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Erkrankung im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. c KDV 1967 derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet sei, auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 26. Juli 1990, in dem unter anderem ausgeführt wird:
"Gutachten:
Bei der eigenen Untersuchung ist ein erhöhter Blutdruck sowie ein sprunghafter Gedankenablauf, teilweise fixiert auf bestimmte Ereignisse sowie eine psychische Unruhe erhebbar. Auf Grund des Untersuchungsgespräches ist ersichtlich, daß Herr S trotz Medikamteneinnahme keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und wird auch dadurch der Abfall des Carbamazepinspiegels im Blut im Vorjahr verständlich.
Wie aus der Mitteilung des Herrn Dr. B vom 26.4.1990 hervorgeht, handelte es sich beim Vorfall im März 1989 eindeutig um einen Grand-mal-Anfall. Der Arztbrief der Landesnervenklinik Salzburg über den folgenden stationären Aufenthalt vom 24.4.1989 zeigt, daß zwar das EEG normal war, jedoch in der Schädelcomputertomographie eine zystoide Laesion rechts occipital paramedian feststellbar ist.
Wie Herr Univ.Prof. Dr. L in seinem Befund vom 9.5.1990 ausführt, ist nach den Richtlinien der Liga für Epilepsie nach einem neuerlichen Anfall eine Fahruntauglichkeit für ein halbes Jahr anzunehmen, jedoch dann, bei guter compliance und normalem EEG eine Neuerteilung des Führerscheines möglich. Die zitierte Richtlinie der Internationalen Liga gegen Epilepsie beschreibt im Kapitel Epilepsie und Führerschein unter Pkt. 6, daß bei einem Anfallsrezidiv nach vorgeschriebener anfallsfreier Frist das Führen von Kraftfahrzeugen für 6 Monate eingestellt werden sollte. Die Umstände des Wiederauftretens sollten mit der größtmöglichsten Sorgfalt untersucht und die Wahrscheinlichkeit weiterer Anfälle eingeschätzt werden. Zum Beispiel würde der Nachweis einer persistierenden vokalen cerebralen Laesion als wahrscheinliche Ursache von epileptischen Entladungen zu besonderer Vorsicht veranlassen, bzw. sogar eine weitere Fahrtauglichkeit verneinen lassen. Andererseits wird man bei einem Rezidiv auf Grund einer aus irgendeinem Grund vorgenommenen Änderung der Medikation kein Fahrverbot aussprechen, sofern die individuelle compliance nicht als unzureichend angesehen werden muß.
Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und aller vorhandenen Befunde besteht bei Herrn S eine Erkrankung (Epilepsie), bei der es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen kommt, wobei zwar nach langem anfallsfreien Intervall, nach einem Rezidiv nur für 6 Monate eine Fahruntauglichkeit ausgesprochen werden sollte, jedoch unter Berücksichtigung, daß offenbar keine Krankheitseinsicht durch Herrn S besteht und die Angaben hinsichtlich gehabter Anfälle nur sehr zurückhaltend übernommen werden können und eine zystoide Laesion im Computertomogramm im Jahr 1989 festgestellt wurde, eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B derzeit nicht angenommen werden kann."
2.2. In der Beschwerde wird die den Gutachten des Facharztes Dr. L. und der ärztlichen Amtssachverständigen zugrundelegende Annahme, der Beschwerdeführer habe im März 1989 einen cerebralen Anfall erlitten, nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer macht jedoch mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen geltend und zeigt in diesem Zusammenhang Widersprüche zu den Gutachten des Facharztes Dr. L. auf, mit denen sich die belangte Behörde nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer macht damit - wie die folgenden Ausführungen zeigen - zu Recht wesentliche Verfahrensmängel geltend.
Dr. L. führt in seinem EEG-Befund vom 1. Dezember 1989 aus, daß keine epilepsieverdächtigen Einstreuungen zu erkennen seien. In seinem Schreiben an die ärztliche Amtssachverständige der ersten Instanz vom 11. Dezember 1989 führt er aus, daß der Beschwerdeführer nach Auskunft seines Hausarztes regelmäßig komme und sich Rezepte für Tegretol hole. Nach dem Vorfall vom März 1989 sei er vom 13. bis 16. März 1989 "auf der Neurologie" gewesen, wo man nichts besonderes festgestellt habe. Das EEG sei unauffällig gewesen, der Blutspiegel von Carbamazepin sei im Rahmen der erwünschten therapeutischen Dosierung gelegen. Trotzdem sei in der Zwischenzeit die Dosierung erhöht worden. Nach den Richtlinien der internationalen Liga gegen Epilepsie wäre beim Beschwerdeführer nach dem Zwischenfall vom März 1989 die Fahrtauglichkeit für ein halbes Jahr zu verneinen. Durch regelmäßige Kontrolle müßte in diesem halben Jahr sichergestellt werden, daß eine verläßliche Einstellung, ohne unerwünschten Abfall der Blutspiegelkonzentration, erreicht werde.
In dem mit der Stellungnahme vom 16. Februar 1990 vorgelegten Schreiben des Dr. L. wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer auf Grund einer Erhöhung seiner Medikation jetzt optimal eingestellt sei und damit ein neuerlicher Anfall extrem unwahrscheinlich sei.
In seinem Gutachten vom 9. Mai 1990 erklärt Dr. L., daß auf Grund einer nochmaligen Befragung des Hausarztes Dr. A mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, daß der im März 1989 aufgetretene Anfall ein einmaliges Ereignis gewesen und der Beschwerdeführer praktisch anfallsfrei sei. Das EEG sei unauffällig und der Blutspiegel mit 10,2 ug/ml im oberen Bereich der erwünschten Dosierung. Eine befristete Wiedererteilung der Lenkerberechtigung könne empfohlen werden, wobei es zweckmäßig erscheine, dem Beschwerdeführer aufzutragen, alle drei Monate einen EEG-Befund und einen Blutspiegelbefund dem Amtsarzt vorzulegen.
2.3. Die Amtssachverständige schloß sich dem Gutachten Dris. L. deshalb nicht an, weil einerseits beim Beschwerdeführer "offenbar keine Krankheitseinsicht besteht und die Angaben hinsichtlich gehabter Anfälle nur sehr zurückhaltend übernommen werden können" und andererseits im Computertomogramm im Jahre 1989 eine zystoide Laesion festgestellt worden sei.
Was das zuerst ins Treffen geführt Argument betrifft, ist zunächst nicht zu erkennen, inwiefern die nur von der Amtssachverständigen angenommene mangelnde Krankheitseinsicht einen Einfluß auf die Gefahr des Auftretens von cerebralen Anfällen haben kann. Soweit damit im Gegensatz zu den auf die Angaben des Hausarztes gestützten Ausführungen des Dr. L. zum Ausdruck gebracht werden soll, daß der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente nicht oder unregelmäßig einnimmt, fehlt es an ausreichenden Ermittlungsergebnissen für eine derartige Annahme. Wenn sich die belangte Behörde die von der Amtssachverständigen möglicherweise in dieser Richtung gehegten Befürchtungen zu eigen machen wollte, hätte sie nähere Ermittlungen in dieser Richtung durchführen müssen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. August 1990 gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung seines Hausarztes Dr. A nicht als unbeachtlich abgetan werden, weil von diesem im Hinblick auf seinen regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer am ehesten entsprechende Angaben erwartet werden können. Soweit Blutspiegelwerte festgestellt wurden, liegen diese nach dem Schreiben des Dr. L. an die belangte Behörde vom 9. Mai 1990 seit September 1988 im Normbereich, was gegen das Unterbleiben der Medikamenteneinnahme oder Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang spricht.
Die belangte Behörde hat nach der Bescheidbegründung die in der Stellungnahme vom 21. August 1990 vorgebrachten Einwendungen deshalb nicht berücksichtigt, "weil nicht die mangelnde Krankheitseinsicht, sondern das Vorhandensein einer Erkrankung im Sinne § 34 Abs. 1 lit. c KDV vorliegt". Sie hat damit offenbar die Ausführungen in dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 26. Juli 1990, auf welches der angefochtene Bescheid gestützt wird, nicht entsprechend berücksichtigt, nach denen für die Amtssachverständige unter anderem die mangelnde Krankheitseinsicht bestimmend war, die mangelnde Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B anzunehmen.
Soweit die Amtssachverständige meint, daß "die Angaben hinsichtlich gehabter Anfälle nur sehr zurückhaltend übernommen werden können", und damit offenbar diesbezügliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers äußert, kann nicht erkannt werden, ob die Sachverständige Zweifel nur in Ansehung des Vorfalles vom März 1989 äußern wollte oder ob sie Grund zur Annahme hatte, daß der Beschwerdeführer weitere Anfälle hatte. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Ermittlungen durchgeführt und auch keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, die belangte Behörde halte es für erwiesen, daß der Beschwerdeführer weitere Anfälle gehabt habe.
Die Amtssachverständige hält auch die im Computertomogramm im Jahre 1989 festgestellte zystoide Laesion für maßgebend, sich nicht der Beurteilung des Dr. L. anzuschließen. Diesbezüglich mangelt es sowohl im Gutachten der Amtssachverständigen als auch im angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung, warum dieser Umstand eine besondere Beurteilung geboten erscheinen läßt. In der von der erstinstanzlichen Behörde im Jänner 1990 beigeschafften Krankengeschichte der Landesnervenklinik Salzburg, neurologische Abteilung, wird auf Grund des durchgeführten Computertomogramms ein zystoider Defekt beschrieben. Der Krankengeschichte und dem Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen ist aber nicht zu entnehmen, welche Rolle dieser Defekt für die Gefahr des Auftretens von cerebralen Anfällen und damit für die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B spielt. In den fachärztlichen Befunden Dris. L ist von dem zystoiden Defekt keine Rede, was allenfalls darauf zurückgeführt werden kann, daß ihm das in der Krankengeschichte beschriebene Computertomogramm nicht zur Verfügung gestanden ist. Im Punkt 6 der von den Sachverständigen zitierten Richtlinien der Liga gegen Epilepsie ist davon die Rede, daß der Nachweis einer "persistierenden fokalen cerebralen Läsion als wahrscheinliche Ursache von epileptischen Entladungen zu besonderer Vorsicht veranlassen" bzw. sogar die weitere Fahrtauglichkeit ausschließen würden. Ob der auf Grund des Computertomogramms festgestellte zystoide Defekt eine derartige Laesion darstellt, ist ohne entsprechend begründete Ausführungen in den fachärztlichen Befunden und im Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen nicht zu erkennen. Der Hinweis der Amtssachverständigen auf die im Computertomogramm festgestellte zystoide Laesion vermag daher ohne nähere Ausführungen die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers nicht zu begründen.
Da sich somit das dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Gutachten als unschlüssig erweist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. An Stempelgebührenersatz konnten nur S 600,-- (S 360,-- für die Beschwerde, S 120,-- für die Vollmacht und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)