Normen
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 2. März 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 aufgefordert, die Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 1345, KG G, binnen zwei Wochen zu entfernen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf dem Grundstück Nr. 1345, KG G, eine Werbetafel aufgestellt, für die eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 fehle. In der Folge gab die Behörde eine vom Bezirksnaturschutzbeauftragten erstattete Äußerung wieder. Danach befindet sich die gegenständliche Werbetafel in der KG G, ca. 30 m nach der Abzweigung zum R-see (in Richtung M gesehen). Die Werbetafel stehe am Rande eines jungen Obstgartens, der in südöstlicher Richtung von einem mit Erlen bestockten Graben begrenzt werde. Weitere Wohnobjekte seien in dieser Richtung nicht mehr vorhanden. Nordwestlich der Werbetafel stünden auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von mindestens 10 m die Wohnobjekte von Mi. Die Werbetafel stehe somit weder im Bereich des Schattens eines Gebäudes noch könne eine Strecke von 35 m, die den Standort der Werbetafel schneide, so gelegt werden, daß an ihren Endpunkten Bauobjekte zu liegen kämen. Die Werbetafel stehe somit im Freiland, weshalb für sie eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, ihrer Meinung nach befinde sich die Werbetafel nicht in unverbautem Gebiet. Es bestünden "in diesem Raum etliche Liegenschaften" und es müßte "dieser Zusammenhang großräumiger gesehen werden". Keineswegs liege "eine isolierte Position dieser Tafel" vor. Daher bedürfe es für sie keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Die Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1991 abgewiesen. Das geschlossen verbaute Gebiet der Ortschaft M befinde sich nördlich des Standortes der gegenständlichen Werbetafel, wobei deren Entfernung vom verbauten Gebiet mehr als 10 m betrage. Die Werbetafel befinde sich daher nicht im Schatten des letzten Gebäudes der geschlossenen Ortschaft. Sie stehe eindeutig im Freiland, wobei sich das Freiland insbesondere nach Süden in Richtung des Auwaldes der Mur erstrecke. Auf Grund einzelner Objekte nordöstlich der Werbetafel könne weder von einem geschlossen verbauten Gebiet in diesem Bereich noch davon gesprochen werden, daß sich die Werbetafel auf einer Grünfläche innerhalb eines bebauten Gebietes befinde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976), LGBl. für die Steiermark Nr. 65, dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Gemäß § 4 Abs. 7 dieses Gesetzes sind nicht bewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte.
Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob der Standort der Werbetafel im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 "außerhalb geschlossener Ortschaft" liegt und ob daher für ihre Aufstellung überhaupt eine Bewilligung erforderlich ist. Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde gegebene Begründung infolge Fehlens ausreichender Feststellungen für mangelhaft. Daher sei eine Beurteilung der Fragen unmöglich, ob es sich hier um "Ortsgebiet" handle, was die Behörde überhaupt unter "bebautem Gebiet" verstanden habe und ob der räumliche Zusammenhang zwischen Werbetafel und einem Gebäude noch ausreiche, um von einem "Standort im Ortsgebiet" sprechen zu können.
Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976 liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1979, Slg. Nr. 9894/A, vom 19. April 1982, Zl. 82/10/0002, und vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0102). Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, daß die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (vgl. die beiden soeben genannten Erkenntnisse Zl. 82/10/0002 und Zl. 86/10/0102).
Nach den den Bescheiden der Behörden erster und zweiter Instanz zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen befinden sich die Wohnobjekte der Ortschaft Mi nordwestlich bzw. nördlich der gegenständlichen Werbetafel, und zwar auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von mehr als 10 m. Nordöstlich der Werbetafel stehen einzelne Objekte (nach den Angaben des von der belangten Behörde befaßten Amtssachverständigen für Naturschutz soll sich dort allerdings nur ein "Einzelobjekt" befinden; dessen Entfernung zur Werbetafel beträgt nach dem vom Sachverständigen der Behörde übermittelten Lageplan rund 50 m). Das Gebiet südlich und südöstlich der Werbetafel bis hin zum Auwald der Mur ist unbebaut. Diese mit dem erwähnten Lageplan im wesentlichen übereinstimmenden Annahmen blieben von der beschwerdeführenden Partei unbekämpft. Auf dem Boden dieser Annahmen ist die Auffassung der belangten Behörde, die Werbetafel stehe "außerhalb geschlossener Ortschaft", nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin sind im Ergebnis nicht berechtigt. Da die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, daß sich jenseits der Straße nördlich bzw. nordwestlich der Werbetafel das geschlossen verbaute Gebiet der Ortschaft M befindet, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob diese Annahme im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu Recht erfolgt ist. Denn selbst im Falle ihrer Unrichtigkeit erwüchse der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil. Daher ist insoweit das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen darüber, was die belangte Behörde unter "verbautem Gebiet" verstanden hat, ohne rechtliche Bedeutung. Angesichts der Entfernung der Werbetafel von mehr als 10 m von den nächstgelegenen Wohnobjekten von Mi und der dazwischenliegenden Straße kann keine Rede sein von einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude, daß die Werbetafel sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes heraustritt. Für die Behauptung schließlich, die Werbetafel befinde sich "im verbauten Gebiet", bleibt die Beschwerde eine Begründung schuldig. Die vorhin wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen bieten dafür keine Deckung, befinden sich danach doch nordwestlich bzw. nördlich der Werbetafel - und zwar durch eine Straße getrennt - die Wohnobjekte der Ortschaft Mi, nordöstlich der Tafel lediglich "einzelne Objekte" und im Süden und Südosten gänzlich unbebaute Flächen. Die besagte Behauptung findet auch im sonstigen Akteninhalt keine Stütze.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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