Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18 Abs2;
KOVG 1957 §18 Abs3;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18 Abs2;
KOVG 1957 §18 Abs3;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezieht der im Jahre 1915 geborene Beschwerdeführer auf Grund des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 30. November 1959 wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen
- 1. Vegetative Regulationsstörungen nach Fleckfieber,
- 2. Zustand nach Laminektomie wegen Pulposushernie mit Teilversteifung der Wirbelsäule,
3. Conus-Caudaschädigung mit schweren schlaffen Lähmungen ab
L 4 am linken Bein und mit geringen Lähmungen ab S 3 am rechten Bein sowie mit leichten Mastdarmstörungen,
4. Zustand nach Magenresektion im Sinne einer Verschlimmerung (Kausalanteil 10 v.H.),
5. Zustand nach Haemorrhoidenoperation im Sinne einer Verschlimmerung (Kausalanteil 5 v.H.),
6. Nebenhodeninduration,
eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 18 und 51 Abs. 1 KOVG 1957 mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 eine Pflegezulage in Höhe der Stufe I gewährt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage, weil sich seine Beweglichkeit besonders verschlechtert habe, so daß er für lebenswichtige Verrichtungen (z.B. für das tägliche Bad, für das tägliche An- und Ausziehen der Kleidung, für die Reinigung nach Benützung der Toilette) auf fremde Hilfe angewiesen sei; diese koste sehr viel Geld, das er heute nicht mehr durch zusätzliche Arbeitsleistungen aufbringen könne.
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) holte daraufhin zu diesem Antrag ein ärztliches Sachverständigengutachten des praktischen Arztes Dr. W ein. Diesem Gutachten stimmte der leitende Arzt zu.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1990 wies das LIA den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1989 auf Erhöhung der Pflegezulage gemäß §§ 18 und 52 Abs. 2 KOVG 1957 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1985 sei dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17. November 1984 eine Pflegezulage in Höhe der Stufe I zuerkannt worden. Nach dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, ergebe sich, daß gegenüber dem im früheren Verfahren erhobenen ärztlichen Befund keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Der Gesamtleidenszustand des Beschwerdeführers (Dienstbeschädigungen und akausale Leiden wie "Arteriosklerosis univ. praezipie cerebri, Zustand nach 2 cerebralen Insulten, Myocardiopathie (Zustand nach 1 Coronarinfarkt), Morbus Parkinson") erfordere keine außergewöhnliche Pflege und Wartung. Die Voraussetzung für die Gewährung von Pflegezulage der Stufe II bis V liege somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe den ihn untersuchenden Sachverständigen Dr. W nicht als objektiv empfunden, weil dieser mehr seine politische Einstellung getestet als seine Hilfsbedürftigkeit geprüft habe. Seine Ehefrau habe nicht die Eignung und auch nicht die Geduld für seine Pflege, sodaß er auf Fremdhilfe angewiesen sei. Er müsse täglich zweimal eine (ärztlicherseits angeordnete) Salbeneinreibung durchführen und sich auch vor einer solchen waschen lassen, genauso wie nach jedem Stuhlgang, weil er diese Stelle nicht erreichen könne; zusätzlich bedürfe er noch vieler Hilfeleistungen. All das erfordere von ihm einen hohen finanziellen Aufwand.
Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der praktischen Ärztin Dr. A, die folgende Anamnese erhob:
"Seit Jahren zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Er kann nichts mehr alleine machen. Sich nicht waschen, anziehen und einsalben. Er kann auch nichts kochen, da er mit Krücken gehen muß. Er sitzt den ganzen Tag im Sessel und muß ständig an die Ungerechtigkeit der Welt denken. Fängt zu weinen an und läßt sich in seinem Kummer vom Sessel fallen. Er wälzt sich schluchzend am Boden hin und her. Mit intensivem Zuspruch und Geduld gelingt es mir den BW zu beruhigen und wieder in seinen Sessel zu setzen. Bei der Untersuchung ist er wenig kooperativ und seinen "Weltschmerz" demonstrierend."
Die Sachverständige Dr. A kam schließlich zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Verschlimmerung der akausalen Leiden (Gefäßsklerose) nicht mehr in der Lage sei, allein den ganzen Tag zu verbringen. Er benötige ständige Beaufsichtigung. Für diesen Leidenszustand liege jedoch keine Gleichwertigkeit mit den DB-Leiden vor, sodaß lediglich die Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I vorgeschlagen werden könne.
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehöres von diesem Gutachten Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 1. August 1990 brachte er hiezu im wesentlichen vor, eine körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden, sondern eine Besichtigung der Wohnung, in welcher er sich aufhalte, sowie eine Beobachtung seiner Person, wie sie sich bewege. Seine Beine seien gelähmt und seine Wirbelsäule sei steif; in diesem Sinne seien Verschlechterungen eingetreten, was sich aktenmäßig beweisen lasse. Ihm sei mitgeteilt worden, daß eine Lähmung der Extremitäten einer Amputation gleichzusetzen sei. Er finde das nicht in Ordnung, denn solange die Beine am Körper seien, müßten sie gepflegt und behandelt werden. Ihm sei dies ohne fremde Hilfe nicht möglich. Er müsse seine Beine zweimal am Tag mit einer vom Arzt vorgeschriebenen Salbe einreiben und waschen lassen. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Attest der Allgemeinen Poliklinik der Stadt Wien (Herzstation) bei.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Sachverständige Dr. A um Stellungnahme, ob nicht die beim Beschwerdeführer bestehende Lähmung beider Beine einer Amputation derselben gleichzusetzen sei und daher die Pflegezulage der Stufe II nach § 18 Abs. 3 Z. 6 KOVG 1957 gebühre, was diese jedoch mit der Begründung verneinte, daß der Beschwerdeführer noch immer in der Lage sei, mit diesen, zwar unterstützt durch Unterarmstützkrücken, zu gehen. Bei der Verschlimmerung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers handle es sich - wie bereits im Gutachten vom 4. Juli 1990 ausführlich erörtert - um akausale Leiden. Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. August 1990 bemerkte sie nur, daß es diesbezüglich medizinischerseits keiner weiteren Stellungnahme bedürfe.
Der Beschwerdeführer erhielt auch davon im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis und brachte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1990 im wesentlichen vor, die (als Dienstbeschädigung anerkannte) Teilversteifung der Wirbelsäule sowie die Lähmungen beider Beine hätten sich verschlechtert, wodurch er öfter eine Pflegeperson in Anspruch nehmen müsse, um die notwendige, von den Ärzten angeordnete Behandlung und Pflege, durchführen zu lassen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der Versorgungsbehörde erster Instanz. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde, die zunächst die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen anführte, von dem von ihr eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. A aus, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:
"Als akausale Leiden werden festgestellt:
Arterioskerlosis universalis senilis mit Wesensveränderung
und Zustand nach zweimaligem Insult;
Cardiomyopathie bei Zustand nach zweimaligem
Myocardinfarkt;
Morbus Parkinson.
Die Lähmung und Bewegungseinschränkungen an beiden Beinen und der Wirbelsäule haben sich gegenüber dem Vergleichsgutachten aus dem Jahre 1985 nicht verändert. Hingegen kam es zu einer deutlichen Zunahme der allgemeinen und cerebralen Abbauzeichen, die auf eine zunehmende alters- und anlagebedingte Gefäßverkalkung und Mangeldurchblutung zurückzuführen sind. Zum An- und Auskleiden und zur gründlichen Körperreinigung benötigt der BW ständiger Hilfe, da durch die Lähmung der Beine und die Wirbelsäulenversteifung dies nicht mehr möglich ist. Er kann nicht alleine die Badewanne besteigen und auch alleine - selbst mit Hilfsmitteln - Schuhe, Strümpfe und Hosen nicht anziehen. Zur Reinigung nach dem Stuhlgang benötigt er ebenfals fremde Hilfe. Auf Grund der Verschlimmerung der akausalen Leiden (Gefäßsklerose) ist der BW nicht mehr in der Lage, alleine den ganzen Tag zu verbringen. Er benötigt ständige Beaufsichtigung. Für diesen Leidenszustand liegt jedoch keine Gleichwertigkeit mit den Dienstbeschädigungsleiden vor."
Zu den im Schreiben vom 1. August 1990 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers und zum nachgereichten Attest der Allgemeinen Poliklinik vom 31. Juli 1990 werde von der Sachverständigen folgendermaßen Stellung genommen:
"Die bestehende Lähmung beider Beine ist einer Amputation nicht gleichzusetzen, weil der BW noch immer in der Lage ist, mit den Beinen, zwar unterstützt durch Unterarmstützkrücken, zu gehen. Demnach ist die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage der Stufe II nicht gegeben. Bei der Verschlimmerung des Allgemeinzustandes handelt es sich, wie bereits im vorstehenden Gutachten ausführlich erörtert, um Veränderungen akausaler Leiden."
Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. A seien als schlüssig erachtet und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Nach Wiedergabe des § 18 Abs. 2 KOVG 1957 führte die belangte Behörde zur Begründung weiters aus, sie sei gestützt auf die medizinische Beurteilung Dris. A zu der Überzeugung gelangt, daß die Dienstbeschädigung allein nicht außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordere und auch nicht eine annähernde Gleichwertigkeit der Dienstbeschädigung (DB) und der akausalen Leiden an dem die außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordernden Gesamtleidenszustand gegeben sei. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 KVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründete Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermögen. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß die Gutachten beider Instanzen in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmten, sodaß von einer Weiterführung des Beweisverfahrens abgesehen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei insofern als mangelhaft anzusehen, als er sich mit der im vorliegenden Fall wohl ausschlaggebenden Frage der Kausalität nicht auseinandersetze. Es unterliege wohl keinem Zweifel, daß sich sein Zustand seit der letzten Begutachtung und Bescheiderstellung im Jahre 1985 wesentlich verschlechtert habe, sodaß offensichtlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage der Stufe II oder III gegeben wären. Nicht einsichtig sei jedoch, daß sich sein allgemeiner Zustand erheblich verschlechtert haben solle, während sich bei den anerkannten Dienstbeschädigungen keine Verschlechterung ergeben haben solle. Weder die praktische Ärztin Dr. A noch die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Problematik auch nur in irgendeiner Weise auseinandergesetzt. Es sei auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Untersuchungsmethode die praktische Ärztin Dr. A überhaupt feststellen könne, daß sich die kausalen Leiden nicht verschlechtert hätten. Um einen solchen Schluß ziehen zu können, sei wohl eine umfassende Befundung erforderlich und nicht lediglich die Beiziehung eines praktischen Arztes. Er verweise darauf, daß vor der Bescheiderstellung über die Gewährung der Pflegezulage nach der Stufe I drei Gutachten eingeholt worden seien. Bei der damaligen Bescheiderstellung sei zugestanden worden, daß an dem die Hilflosigkeit verursachenden Zustand überwiegend die anerkannten Dienstbeschädigungen beteiligt seien. Nunmehr fast sechs Jahre später sollen die Dienstbeschädigungen bei der Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, der ja unbestritten sei, plötzlich keinerlei Rolle spielen und es werde eine Verschlechterung lapidar verneint. Die belangte Behörde hätte entgegen ihrer Ansicht sehr wohl ein ausführliches Beweisverfahren durchführen müssen, dies insbesondere deshalb, weil seit der letzten Bescheiderstellung und umfassenden Begutachtung sechs Jahre verstrichen seien und daher jedenfalls eine Begutachtung durch Fachärzte erforderlich gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei daher einerseits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil nicht sämliche Beweismittel ausgeschöpft worden seien, anderseits sei die belangte Behörde auch ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG in keiner Weise nachgekommen. Für die Begründung eines Bescheides sei jedenfalls die Wiederholung eines Sachverständigengutachtens nicht als ausreichend anzusehen, sondern es hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine besonders genaue Begründung ihrer Entscheidung liefern müssen. Er verweise nochmals darauf, daß der Zustand der Hilflosigkeit, der eine außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordere, von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt worden sei, eine Erhöhung der Pflegezulage jedoch deshalb abgelehnt worden sei, weil keine Gleichwertigkeit mit den DB-Leiden vorliege, sondern es sich um akausale Leiden handle.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG 1957 wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Die Höhe der Pflegezulage ist gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
In § 18 Abs. 3 Z. 1 bis 12 KOVG 1957 wird der Verlust oder Teilverlust bestimmter Gliedmaßen bindend eingestuft, darunter in Z. 6 der Verlust beider Oberschenkel in Stufe II. Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den (in den Z. 1 bis 12) vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, daß die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1962, Zl. 2297/59, VwSlg. Nr. 5804/A). Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage solange gleichwertig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach § 18 Abs. 2 KOVG 1957 bei der Stufe V der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1964, Zl. 320/64, VwSlg. Nr. 6517/A und vom 24. November 1982, Zl. 81/09/0078).
Im Hinblick auf diese Erwägungen kann sich daher der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß dann, wenn seine anerkannte Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlaß der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I gebildet hat, diese Qualifikation notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen II bis V gilt, weil einer Dienstbeschädigung, bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit, jeweils eine andere (Bedingungs-)Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann. In der entsprechenden Annahme der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1980, Zl. 2483/79).
Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die anerkannte Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die unbestrittene Hilflosigkeit des Beschwerdeführers, die eine außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert, ist. Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren die Sachverständige Dr. A mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt; diese Sachverständige ist nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser auf Grund der Verschlimmerung der akausalen Leiden (Gefäßsklerose) nicht mehr in der Lage sei, allein den ganzen Tag zu verbringen. Er benötige ständige Beaufsichtigung. Für diesen Leidenszustand liege jedoch keine Gleichwertigkeit mit den Dienstbeschädigungsleiden vor. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 1990 verneinte die Sachverständige die an sie gestellte Frage, ob nicht die beim Beschwerdeführer bestehende Lähmung beider Beine einer Amputation derselben gleichzusetzen sei und daher die Pflegezulage der Stufe II nach § 18 Abs. 3 Z. 6 KOVG 1957 gebühre. Auf Grund dieser Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen nahm die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung in der Weise vor, daß die Dienstbeschädigung allein nicht außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordere und auch nicht eine annähernde Gleichwertigkeit der Dienstbeschädigung und der akausalen Leiden an dem die außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordernden Leidenszustand gegeben sei.
Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung das Sachverständigengutachten Dris. A und deren Stellungnahme zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen könne, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0055).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten - aber nicht näher präzisierten - Recht auf richtige Anwendung der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957 verletzt worden sein soll.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, daß jedenfalls die Begutachtung durch Fachärzte erforderlich gewesen wäre, so ist ihm zu erwidern, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 90 KOVG kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0124). Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. A und deren Stellungnahme Zweifel haben hätte müssen. Daß die im Berufungsverfahren als Sachverständige beigezogene praktische Ärztin Dr. A die rechtlich wesentlichen Fragen vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft nicht oder nicht ausreichend fundiert zu beurteilen vermocht hätte, wird weder von der Beschwerde über die allgemein gehaltene Verfahrensrüge hinaus im einzelnen begründet und dargetan, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß es sich im Beschwerdefall um die Beurteilung von Fragen handelt, deren Beantwortung einen höheren Grad an medizinischem Spezialwissen voraussetzt oder zumindest einen solchen höheren Grad der Spezialisierung als zweckmäßig erscheinen ließe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/09/0095).
Keinesfalls jedoch vermag der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Notwendigkeit der Beiziehung von Fachärzten damit zu begründen, daß in dem fast sechs Jahre zurückliegenden Verfahren, in dem ihm die Pflegezulage der Stufe I gewährt worden sei, drei Gutachten eingeholt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder das durchgeführte Verfahren als mangelhaft, noch die Begründung des angefochtenen Bescheides als ungenügend und verfehlt zu erkennen.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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