VwGH 91/09/0024

VwGH91/09/00246.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 5. Oktober 1990, Zl. OB 611-044298-004, betreffend Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Normen

KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG 1957 §8;
KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG 1957 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1990 hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers dessen anerkannte Dienstbeschädigungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) zum Teil neu bezeichnet und ausgesprochen, daß die dem Beschwerdeführer bisher geleistete Beschädigtengrundrente auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 Prozent mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 auf Grund einer MdE von 80 Prozent neu zu bemessen sei; für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. Jänner 1990 wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die MdE von 70 Prozent bzw. von 80 Prozent auf der - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittigen - Einschätzung durch die medizinischen Sachverständigen beruht. Einzige Streitfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es, ob auf Grund der berufskundlichen Einschätzung des Beschwerdeführers der Bemessung seiner Beschädigtenrente eine höhere MdE zugrunde zu legen ist, als auf Grund der ärztlichen Einschätzung oder nicht.

Die belangte Behörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens im Sinne des § 8 KOVG 1957 auch ein berufskundliches Gutachten eingeholt und auf Grund dessen festgestellt, daß der Grad der MdE des Beschwerdeführers aus dieser Sicht nicht höher einzuschätzen sei als nach § 7 KOVG 1957. Hiezu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Nachstehendes ausgeführt:

"Der Berufsgeschichte nach ist dem BW die Tätigkeit eines Stadtbüroleiters bzw. Bezirksdirektors bei einem Versicherungsunternehmen zumutbar, weil er damit die günstigste soziale Höhenlage seines Berufslebens erreicht hat.

Nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen stellt der Beruf eines Stadtbüroleiters bzw. Bezirksdirektors bei einem Versicherungsunternehmen nachfolgende Anforderungen an die Konstitution eines Menschen: Geringe muskuläre Beanspruchung, Heben, Tragen und Schieben leichter Lasten, gelegentliches Stiegensteigen, Sitzen, bei relativ ruhiger und guter Körperhaltung, teils in Verbindung mit der Pedalbedienung von Kraftfahrzeugen mit mäßiger Kraftübertragung beiderseits, unterbrochen durch gelegentliches Gehen und Stehen, geringe bis mittlere Arm-, Hand- und Fingerbeweglichkeit und ebensolche Griffsicherheit beiderseits, überwiegend Bewegungs- und Griffsicherheit sowie Schreibfähigkeit einer Hand, mittlere bis volle Sehschärfe (mit Brille) in Verbindung mit viel Naharbeit und eventuell Sehen bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen, mittleres bis gutes Gehör, durchschnittliche sprachliche Verständigung, fließendes Sprechen, kein Auftreten von Hand- oder Fußschweißbildung, Arbeiten in geschlossenen, temperierten Räumen, kurzfristiger Aufenthalt im Freien unter jahreszeitlich wechselnden Witterungsbedingungen (beim Weg vom und zum Kraftfahrzeug), seelisch-charakterliche Norm für den Umgang mit Menschen, Verantwortung und selbständiges Handeln, Verläßlichkeit, kein Auftreten von Fahrigkeit, normale bis erhöhte Geduld und Ausdauer, sehr gutes Konzentrationsvermögen, Zeitdruck im Sinne der Erbringung eines forcierten Arbeitstempos, unregelmäßige Arbeitszeit in Verbindung mit der Erbringung vieler Überstunden und kein Behaftetsein mit ansteckenden Infektionskrankheiten.

Im Hinblick auf die Charakteristik der DB können die Arbeitserfordernisse in bezug auf: Körperbau, Arm-, Hand- und Fingerbeweglichkeit, Augenbeanspruchung, Gehör, Sprache, Haut, Geruch und Geschmack außer Betracht bleiben, da sie sich offensichtlich nicht berufsstörend auswirken.

Die Erfüllung der Berufsaufgaben der billigerweise sozial zumutbaren Erwerbstätigkeit eines Stadtbüroleiters bzw. Bezirksdirektors bei einem Versicherungsunternehmen, der zudem auch einen eigenen Kundenstock zu betreuen hat, erfolgt dominant im Sitzen, dabei teilweise bei der Bedienung eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Pedalbedienung desselben mit mäßiger Kraftübertragung beiderseits, unterbrochen von gelegentlichem Stehen, Gehen oder Stiegensteigen. Körperliche Schwerarbeit ist dabei nicht berufstypisch. Im übrigen wird die Erwerbstätigkeit nahezu ständig in geschlossenen, temperierten Räumen ausgeübt. Soferne Tätigkeiten im Freien unter verschiedenen Witterungseinflüssen zu bewältigen sind (Fußmarsch zum Personenkraftwagen bzw. zum Einsatzort), so ist hier vor Witterungseinflüssen wie Kälte oder Nässe eine Kompensationsmöglichkeit gegeben.

Die oben angeführten Arbeitserfordernisse übersteigen als Regelerfordernisse eine Durschnittsleistung nicht und sind somit nicht als Sonderverhältnisse im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, zumal ihre allfällige Erschwerung durch den maßgebenden Leidenszustand als bereits nach der Richtsatzeinschätzung gemäß § 7 des KOVG 1957 als erfaßt gilt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß die DB eine vorzeitige und stärkere Ermüdung bewirkt, welche sich in verschiedener Weise äußern kann, wie zB in der Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration, Störungen des Denkens, herabgesetzter Leistungsmotivation und allgemeiner Antriebsschwäche sowie Störungen in sozialen Beziehungen. Unter Berücksichtigung der so verminderten beruflichen Einsatzfähigkeit im Zusammenwirken mit der leidensbedingten Schonungsbereitschaft ist vom berufskundlichen Standpunkt aus auf eine 'empfindliche' und ab 1. Feber 1990 infolge der Zunahme der Beschwerden von Seiten des Morbus Addison auf eine 'bedeutende' Erschwerung der Berufsaufgaben, unter Voraussetzung des vorgenannten, maximal häufig zu erbringenden, überdurchschnittlichen Anforderungsbereiches zu schließen. Von einem für den jeweiligen Zeitraum höher als mit empfindlich oder bedeutend zu bezeichnenden Grad der Erschwernis kann nicht ausgegangen werden, weil es beim BW als Folge eines 'Gewöhnungsfaktors' zur Ausbildung von der Schädigung angepaßten und diese teilweise kompensierenden Verhaltensweisen gekommen ist.

Das unter Anwendung von Einschätzungsmaßstäben vorgenommene berufskundliche Einschätzungsverfahren ergab daher für die Zeit bis Ende Jänner 1990 eine MdE von 40 (vierzig) v.H. und ab Feber 1990 eine MdE von 50 (fünfzig) v.H. nach § 8 des KOVG 1957, welche die MdE gemäß § 7 des KOVG 1957 jedoch nicht übersteigt.

Die berufskundliche Beurteilung wurde dem bevollm. Vertreter des BW ebenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 des AVG 1950 zur Kenntnis gebracht. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen waren nach Auffassung der Schiedskommission nicht geeignet, die berufskundliche Beurteilung in Frage zu stellen, da sie nach Auffassung der Schiedskommission nicht stichhältig sind. Aufgrund der Aktenlage nimmt die Schiedskommission im Sinne der berufskundlichen Beurteilung als erwiesen an, daß die Aufgaben eines Stadtbüroleiters bzw. Bezirksdirektors bei einem Versicherungsunternehmen im wesentlichen sicherlich im Büro und nicht im Außendienst erledigt werden müssen. Daß die überwiegend im Sitzen zu erfüllenden Berufsaufgaben durch gelegentliches Stehen, Gehen oder Stiegensteigen unterbrochen werden, ist unbestritten, jedoch handelt es sich dabei sicher nicht um überdurchschnittliche Tätigkeiten, die somit unbeachtlich sind. Insbesondere wird festgestellt, daß der vom bevollm. Vertreter vorgelegte Dienstvertrag betreffend die Einstellung des BW als Mitarbeiter im Außendienst aus dem Jahre 1966 stammt: Die Richtigkeit des Ergebnisses der Erhebungen des berufskundlichen Sachverständigen, wonach der BW vor seiner im Jahre 1985 erfolgten Pensionierung zuletzt nachhaltig als Bezirksdirektor/Stadtbüroleiter in der Versicherungsbranche tätig gewesen sei, wird vom bevollmächtigten Vertreter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 1990, wonach der BW Leiter einer Filiale des betreffenden Versicherungsunternehmens gewesen sei, bestätigt und wird daher von der Schiedskommission trotz der Bestätigung, wonach der BW bis zum Jahre 1983 im Außendienst tätig gewesen sei, als erwiesen angenommen. Zur Frage, ob und inwieweit der BW als Bezirksdirektor/Stadtbüroleiter (Filialleiter) in der Versicherungsbranche seine Tätigkeit im Außendienst verrichtet habe, wird darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das OBJEKTIVE Berufsbild des sozial zumutbaren Berufes heranzuziehen ist, das sich also nicht nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Nach der auf Grund von Berufsbeschreibungen diverser Arbeitgeber, des Berufslexikons und des 'Grundwerkes ausbildungs- und berufskundlicher Information (GABI)' in Verbindung mit berufskundlichem Erfahrungswissen des berufskundlichen Sachverständigen erstellten berufskundlichen Beurteilung erfolgt die Tätigkeit eines Stadtbüroleiters im wesentlichen nicht im Außendienst, wobei - insoweit die Kundenaquisition überhaupt in den Tätigkeitsbereich des Stadtbüroleiters fällt - festgestellt wird, daß die Kundenaquisition heutzutage in der Regel nicht mehr an der Wohnungstür des potentiellen Kunden erfolgt. Beweise gegen die Richtigkeit des herangezogenen objektiven - das heißt für den betreffenden Beruf allgemein geltenden - Berufsbildes wurden vom Berufungswerber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter nicht erbracht."

Die Gesamt-MdE des Beschwerdeführers sei deshalb gemäß §§ 7 und 8 KOVG 1957 für die Zeit ab 1. Februar 1990 mit 80 Prozent einzuschätzen, während sich für die Zeit ab Antragstellung bis Ende Jänner 1990 lediglich so wie bisher eine MdE von 70 Prozent ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Sie enthält kein Vorbringen zur medizinischen Einschätzung der MdE des Beschwerdeführers, es ist ihr vielmehr zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer ausschließlich wegen der erfolgten berufskundlichen Einschätzung in seinem Recht auf Zuerkennung einer höheren MdE und demzufolge auch einer höheren Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 verletzt erachtet. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre die MdE ab dem 1. Februar 1990 nicht mit 80 Prozent, sondern mit zumindest 90 Prozent neu zu bemessen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 8 KOVG 1957 ist bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Wenn die Behörde - wie im Beschwerdefall - im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß § 8 KOVG 1957 durchzuführen hat, dann ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzung nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf als Stadtbüroleiter bzw. Bezirksdirektor oder Filialleiter bei einem Versicherungsunternehmen) zugrunde zulegen, als dies bei der letzten berufskundlichen Einschätzung der Fall war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1972, Slg. 8203/A). Die belangte Behörde war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch insofern im Recht, als sie davon ausging, daß es bei der berufskundlichen Beurteilung auf das objektive Berufsbild und nicht etwa auf dessen spezielle Ausprägung im Einzelfall ankam (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1982, Zl. 81/09/0096).

Zu der Feststellung, der Beschwerdeführer habe zuletzt nicht mehr (ausschließlich) im Außendienst, sondern als Filialleiter seines Versicherungsunternehmens gearbeitet, weshalb ihm dieser Beruf billigerweise sozial zumutbar sei, ist die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme auf das von ihr eingeholte, oben ausführlich wiedergegebene berufskundliche Gutachten einerseits, und auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden anderseits, im Wege der freien Beweiswürdigung gelangt. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig angesehen werden und beruht auch nicht auf einem mit wesentlichen Mängeln behafteten Verfahren, sie unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, angeführte Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen, mit welchen Zweifel an diesem Ermittlungsergebnis geltend gemacht werden, lassen im übrigen wie bereits die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren vom 14. August 1990 das Zugeständnis des Beschwerdeführers erkennen, daß er zuletzt tatsächlich als "Filialleiter" bzw. "Stadtbüroleiter" tätig gewesen ist. Allerdings habe der Beschwerdeführer neben dieser Tätigkeit auch jene als "normaler Versicherungsvertreter" bzw. als "angestellter Mitarbeiter im Außendienst" ausgeübt. Gerade darauf aber wurde in dem von der belangten Behörde verwerteten berufskundlichen Gutachten ohnehin Bedacht genommen, zumal dort die dem Beschwerdeführer billigerweise sozial zumutbare Erwerbstätigkeit als die eines Stadtbüroleiters bzw. Bezirksdirektors bei einem Versicherungsunternehmen umschrieben wurde, "der zudem auch einen eigenen Kundenstock zu betreuen hat".

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie auf Grund des von ihr ergänzten Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die MdE und damit die Beschädigtenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 1990 zwar gemäß § 7 KOVG 1957, nicht aber gemäß § 8 KOVG 1957 zu erhöhen sei.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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