VwGH 91/07/0150

VwGH91/07/015010.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde 1. des J, 2. der S und 3. des F, alle in G, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1991, Zl. LAS-295/5-90, betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei: K in G), zu Recht erkannt:

Normen

WWSGG §13;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;
WWSGG §13;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) auf Antrag der mitbeteiligten Partei (MP) mit Bescheid vom 24. Juli 1990 gemäß § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), das Servitutenverfahren zur Ablösung der auf dem im Eigentum der MP stehenden Grundstück 114/17, KG G, zugunsten der Beschwerdeführer lastenden Weiderechte eingeleitet.

In den von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen, gleichlautenden Berufungen hatten diese geltend gemacht, die MP hätte das verpflichtete Grundstück in voller Kenntnis der darauf lastenden Einforstungsrechte im Jahre 1988 erworben. Die Einleitung des Verfahrens sei nur über Antrag der MP erfolgt, obwohl dies gegen den Willen der Berechtigten unzulässig sei. Da weder ein Enteignungstitel noch ein privatrechtlicher Vertrag vorliege, sei eine zwangsweise Ablösung der Weiderechte nicht möglich bzw. sei die AB nicht befugt, aus eigenem über den Bestand dieser Rechte zu entscheiden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 8 und 39 WWSG die Berufungen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit einem Einleitungsbescheid werde gemäß § 39 WWSG lediglich festgestellt, ob überhaupt ein gültiger Antrag im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. vorliege. Die MP sei als Eigentümer der belasteten Liegenschaft zur Antragstellung im Sinne des § 39 leg. cit. legitimiert, sodaß von einem gültigen Antrag auf Ablösung der Weiderechte und somit von der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbescheides auszugehen sei. Die Beschwerdeführer hätten sich in ihren Berufungen mit der Frage des Vorliegens eines gültigen Antrages nicht auseinandergesetzt und befänden sich in einem Rechtsirrtum, wenn sie der Auffassung seien, daß eine Ablösung von Einforstungsrechten ohne die Zustimmung der Berechtigten nicht möglich wäre. Die Ablösung sei gemäß § 18 leg. cit. nur dann unzulässig, wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ablösungsantrages der MP verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich bereits im Einleitungsbescheid mit der Frage des Vorliegens "von gewissen grundlegenden Voraussetzungen und Bedingungen für das Servitutenverfahren" auseinanderzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß den bereits im angefochtenen Bescheid in ihren für den Beschwerdefall wesentlichen Passagen wiedergegebenen §§ 39 und 8 Abs. 2 WWSG ist in einem ein Verfahren zur Regulierung oder Ablösung einleitenden Bescheid, außer der Einleitungsverfügung, festzustellen, ob ein gültiger - d.h. ein vom Eigentümer des berechtigten oder von jenem des verpflichteten Grundstückes gestellter - Antrag oder die Voraussetzungen für ein amtswegiges Verfahren vorliegen.

Die Beschwerdeführer haben ihre Ansicht, die Agrarbehörden seien bereits bei Einleitung des Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten verpflichtet festzustellen, ob grundlegende Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen, mit Hinweisen auf die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1981, Slg. NF Nr. 10.554, und vom 22. März 1983, Slg. NF Nr. 11.010, zu untermauern versucht. Aus diesen Erkenntnissen kann aber für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Denn einerseits werden im zweitangeführten Erkenntnis keinerlei Aussagen über den zulässigen Inhalt eines Einleitungsbescheides getroffen, während andererseits im erstangeführten Erkenntnis (allerdings im Zusammenhang mit einer Neuregulierung gemäß § 9 Abs. 2 WWSG) unter Hinweis auf § 39 leg. cit. und auf § 34 Abs. 1 des in BGBl. Nr. 103/1951 wiederverlautbarten Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten dargelegt wird, daß der Einleitungsbescheid nur festzustellen habe, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen. Die Frage, ob eine Neuregulierung durchzuführen sei, sei nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides, sondern - in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des angeführten Grundsatzgesetzes - erst auf Grund der Ergebnisse der behördlichen Erhebungen und Verhandlungen zu bestimmen.

Die im letztangeführten Erkenntnis enthaltenen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch als für ein Verfahren zur Ablösung von Weiderechten gültig angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 91/07/0023). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Judikatur als Voraussetzung für den im Instanzenzug erlassenen Einleitungsbescheid lediglich die Frage, ob der von der MP gestellte Antrag im Sinne des § 8 Abs. 2 WWSG als gültig, d.h. als vom Eigentümer des belasteten Grundstückes erhoben, anzusehen ist, geprüft und keine Feststellungen über das Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Durchführung des Ablöseverfahrens selbst getroffen hat. Demgemäß erweist sich auch die Verfahrensrüge, soweit damit der belangten Behörde die Unterlassung der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über solche Voraussetzungen vorgeworfen wird, als unbegründet.

Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, welche die Beschwerdeführer darin erblicken, daß die AB in einer Verhandlung vom 18. Juli 1990 die Einholung einer Stellungnahme der österreichischen Bundesforste und eines Gutachtens eines Sachverständigen in Aussicht gestellt, in der Folge aber diesbezügliche Verfahrensergebnisse - von deren Vorliegen jedenfalls die belangte Behörde auch gar nicht ausging - den Beschwerdeführern nicht vorgehalten habe, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 618, angeführte hg. Judikatur). Daß ihnen aber etwa im Berufungsverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde sei auf einen ihr vorgelegten, in einem von ihnen gegen die MP geführten Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller nicht eingegangen, kann eine Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens nicht erblickt werden. Es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich, in welcher Hinsicht aus diesem Endbeschluß, aus dem nach Ansicht der Beschwerdeführer sich die Widerlegung der von der MP zur Begründung ihres Ablösungsantrages aufgezeigten Umstände ergebe, beim oben dargelegten Gegenstand eines Einleitungsbescheides verfahrenswesentliche Erkenntnisse für die Frage der Erlassung dieses Bescheides hätten gewonnen werden können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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