VwGH 91/06/0013

VwGH91/06/00137.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der X-Wohnbau GmbH gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen vom 12. September 1990, Zl. 78-030/89, betreffend eine Kostenentscheidung in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. September 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lamprechtshausen vom 8. Jänner 1990 betreffend die Versagung einer Baubewilligung und Kostenvorschreibung als unbegründet abgewiesen.

Die gegen die Kostenentscheidung dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung ergriffen werden kann. Gegen den angefochtenen Bescheid steht der Beschwerdeführerin aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu (vgl. § 63 der Salzburger Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 56/1976, idgF).

Nach dem Beschwerdevorbringen und einem der Beschwerde beigelegten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 1990 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 12. September 1990 Vorstellung eingebracht. Der Bescheid, durch den die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein könnte, ist nach Erschöpfung des Instanzenzuges, somit der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 1990, mit der die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen vom 12. September 1990 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 1990 wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, daß gegen DIESEN Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die dennoch ausdrücklich gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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