VwGH 91/05/0081

VwGH91/05/008124.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler über die Beschwerde des Franz und der Ilse K in T, vertreten durch Dr. G,Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1991, Zl. BauR-010583/1-1991 Pö/Pe, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) Florian und Marianne S, beide in T,

2) Gemeinde T, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 240,- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. März 1990 wurde den Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung zum "a) Abbruch des Holzgebäudes und einer Holzhütte, b) Neubau einer Lagerhalle, c) Errichtung von Düngersammelstätten, d) Errichtung von Nebengebäuden,

e) Errichtung einer Stützmauer" auf dem Grundstück Nr. 1927/1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde XY erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer "betreffend Störung des Landschaftsbildes" wurden als unzulässig zurückgewiesen und ihre privatrechtliche Einwendung "betreffend Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität" auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit dem auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Dezember 1990 wurde das Ansuchen der Erstmitbeteiligten "um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,00 m als unzulässig zurückgewiesen" und im übrigen ausgesprochen, daß die Einwendungen der Beschwerdeführer "bezüglich befürchteter Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität durch die Festmiststatt und die Güllegrube als unbegründet abgewiesen" werden. Gleichzeitig wurden die Auflagen des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides u.a. durch die Vorschreibung ergänzt, daß die "Güllegrube geruchsdicht abzudecken ist".

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 25. Februar 1991 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, daß durch diesen Bescheid Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Dem gegen die Bewilligung zur Errichtung der Stützmauer und zur Durchführung von Geländeaufschüttungen gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, daß die Beschwerdeführer anläßlich der im Gegenstande durchgeführten Bauverhandlung, zu welcher sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden sind, gegen die Errichtung der Stützmauer lediglich unter dem Gesichtspunkt der Störung des Landschaftsbildes Einwendungen erhoben haben, weshalb der Hinweis genügt, daß die Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Stützmauer schon deshalb nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind, weil ihnen in dieser Hinsicht keine solchen Rechte zustehen (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, PRUGG-Verlag Eisenstadt, Seite 208 f.). Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die Baubehörden ungeachtet des Umstandes, daß die von den Erstmitbeteiligten geplante Stützmauer im Sinne des § 41 Abs. 4 lit. i der OÖ Bauordnung 1976 nicht bewilligungspflichtig ist, den diesbezüglichen Teil des Bauansuchens der Erstmitbeteiligten mit Rücksicht darauf abzuweisen gehabt hätten, daß durch diese Stützmauer allenfalls im Sinne des § 23 Abs. 1 leg. cit. das Landschaftsbild gestört wird.

Im übrigen ist festzuhalten, daß die erwähnten Geländeaufschüttungen in den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt worden sind und sich daher im Sinne einer zu ihren Gunsten erfolgenden Auslegung dieser Einwendungen wohl nur in Verbindung mit dem gegen die Errichtung der Stützmauer vorgetragenen Einwand ergeben könnten, was aber bedeutet, daß einer derartigen Einwendung aus der Sicht der Beschwerdeführer nur unter dem Gesichtspunkt einer Störung des Landschaftsbildes, also in einem Bereich Bedeutung beigemessen werden könnte, in welchem den Beschwerdeführern entsprechend den vorstehenden Ausführungen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt. Daher bedarf auch die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften keiner Erörterung, weil die Rechtsstellung der Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften nicht weiter geht als ihre materiell-rechtlichen Ansprüche (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8713/A).

Im Zusammenhang mit dem die geplanten Düngerstätten betreffenden Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Beschwerdeführer anläßlich der schon erwähnten Bauverhandlung in dieser Hinsicht lediglich eine "Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität durch die Festmistanlage" geltend gemacht haben und daher hinsichtlich jener Einwendungen präkludiert sind, welche die durch die Düngersammelstätten allenfalls verursachte Geruchsbelästigung zum Gegenstand haben. Die sohin allein rechtzeitig geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführer, durch die Errichtung der Düngersammelstätten könnte die Qualität ihres Trinkwassers beeinträchtigt werden, ist aber, wie schon die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides unter Hinweis auf Hauer, a. a.O., Seite 213, ausgeführt hat, nicht Gegenstand eines von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes, sondern allenfalls Gegenstand eines nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durchzuführenden Verfahrens. Für die Baubehörden bestand daher unter dem Gesichtspunkt der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer keine Veranlassung, die Erstmitbeteiligten zu der in der Beschwerde erwähnten Verlegung der Jauchegrube zu veranlassen, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die Baubehörden nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung 1976 überhaupt berechtigt gewesen wären, eine diesbezügliche projektsändernde Auflage vorzuschreiben.

Hinsichtlich der Jauchegrube ist ferner festzuhalten, daß die Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung erklärt haben, durch die "offene Jauchegrube ... Geruchsbelästigungen" zu befürchten und daher "ersuchen, diese Jauchegrube abzudecken". Offensichtlich in Entsprechung dieses Ersuchens und nach einer diesbezüglichen Zustimmungserklärung der Erstmitbeteiligten hat die Baubehörde zweiter Instanz, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, im Spruch ihres Bescheides eine ergänzende Auflage vorgeschrieben, derzufolge "die Güllegrube geruchsdicht abzudecken ist". Damit ist der diesbezüglichen Einwendung der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden, weshalb sie hinsichtlich darüber hinausgehender Forderungen präkludiert sind und auch auf die im Zusammenhang damit vorgebrachte Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.

Mit Rücksicht auf die mangels rechtzeitiger Einwendungen hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" im Sinne des § 16 Abs. 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes eingetretene Präklusion erübrigen sich auch diesbezügliche Ausführungen, doch soll ungeachtet dessen nicht unerwähnt bleiben, daß nicht zu erkennen ist, inwiefern die geplanten, der Tierhaltung dienenden baulichen Anlagen nicht dieser Widmung entsprechen sollten, da nach der erwähnten Bestimmung des OÖ Raumordnungsgesetzes als Dorfgebiete nur solche Flächen vorzusehen sind, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 3) errichtet werden dürfen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die OÖ Raumordnungsvorschriften - anders dagegen die Rechtslage in anderen Bundesländern - zwischen verschiedenen Arten von Tierhaltungen nicht unterscheiden.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil für die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Gegenschrift nur S 240,- an Stempelgebühren zu entrichten waren.

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