Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg impl;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §2;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg impl;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Mai 1989 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin als Eigentümerin näher beschriebener Anschlagtafeln den Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. 872/82, 846/17 und 860/1, alle KG X, insgesamt sieben Großtafeln im Ausmaß von jeweils 3,50 x 3 m binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Der Auftrag wurde auf § 61 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 i.d.g.F., gestützt. Er gründete sich auf das von der Baubehörde eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen vom 4. April 1989, wonach durch die Errichtung der gegenständlichen Anschlagtafeln eine massierte Aufstellung von Werbeanlagen gegeben sei, welche eine totale Verunstaltung und Verfremdung des örtlichen Landschaftsbildes bzw. Ortsbildes bewirke.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich die in Rede stehenden Plakattafeln unverändert seit 1984 an den jeweiligen Stellen befänden, sodaß bereits ein subjektives Recht erwachsen sei. Die Tafeln seien so angebracht, daß sie niemals störend wirkten, da sie stets gegen irgendwelche Hochhäuser als Hintergrund verhältnismäßig klein in Erscheinung träten. Im übrigen seien die Tafeln soweit auseinandergezogen, daß von einem massierten Auftreten nicht die Rede sein könne. Im ürigen sind im Nahebereich der Tafeln ein Gebrauchtwarenmarkt, eine Tankstelle sowie andere Werbeanlagen vorhanden.
Die Berufungsbehörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen vom 20. Juli 1990 ein. Dieses Gutachten, das durch eine Fotoserie untermauert ist, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Außer einem Fristerstreckungsantrag brachte die Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten jedoch nichts vor.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens vom 20. Juli 1990 führte die Berufungsbehörde aus, das eingeholte Gutachten des Ortsbildsachverständigen entspreche den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien. Der Sachverständige habe in dem Gutachten zunächst eine genaue Abgrenzung des lokalen Ortsbildes vorgenommen. Er habe detailliert beschrieben, welche charakteristischen Merkmale das Ortsbild im Bereich der jeweiligen Aufstellungsorte der Werbeanlagen aufweise. Letztlich sei schlüssig und begründet dargelegt worden, weshalb die Plakattafeln im Widerspruch zum lokalen Orts- und Landschaftsbild stünden. Das Gutachten sei mit mehreren aussagekräftigen Fotos untermauert worden, dadurch sei auch für einen Laien nachvollziehbar, daß durch die Errichtung der Werbetafeln eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben sei.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO) hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Gemäß § 23 Abs. 1 BauO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Zur Störung des Orts- und Landschaftsbildes führt § 2 Abs. 1 der Oö Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5, (ab 1. Oktober 1989 gemäß LGBl. Nr. 37/1989 auf Gesetzesstufe) näher aus, daß sich bauliche Anlagen in die Umgebung einwandfrei einfügen müssen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden. Gemäß § 45 leg. cit. müssen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 BO entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits in seinem Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0097, davon ausgegangen, daß auch nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören dürfen und die Baubehörde dort, wo Störungen des Orts- und Landschaftsbildes vorliegen gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen vorzugehen hat. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsund/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muß, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Das Gutachten selbst muß begründet sein.
Das Gutachten vom 20. Juli 1990, auf das der Bescheid des Stadtsenates gestützt war, weist eine detaillierte befundmäßige Beschreibung der jeweiligen Umgebungssituation auf, untermauert diese Beschreibung durch eine Fotoserie und gelangt zu dem Schluß, daß die baulichen Anlagen eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß in dem Gutachten die jeweilige Umgebungssituation und die örtliche Gegebenheit nicht richtig wiedergegeben würden oder daß der aus der Beschreibung gezogene Schluß - das Gutachten im engeren Sinn - sich nicht schlüssig aus dem Befund ergebe.
Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Baubehörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, ob die fraglichen Tafeln entsprechend dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Teilbebauungsplan auf Bauland errichtet seien oder nicht, ist festzustellen, daß ein Entfernungsauftrag gemäß § 61 Abs. 5 BO schon dann zu erteilen ist, wenn eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht entspricht. Liegt eine Störung des Orts- oder Landschaftsbildes vor, so ist auch dann die Entfernung dieser baulichen Anlage aufzutragen, wenn die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes eingehalten werden. Durch das Unterlassen weiterer Erhebungen, so z.B. ob die baulichen Anlagen nicht auch noch den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes widersprechen, hat die belangte Behörde ihren Bescheid somit mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.
Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß sich in der Umgebung der Plakattafeln Hochhäuser befinden, vermag nichts daran zu ändern, daß diese Plakattafeln in Grünflächen stehen, deren Wirkung sie schon auf Grund ihrer Dimensionen erheblich stören. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht und ihr eine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen lassen. Die belangte Behörde ist somit auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen zu Recht davon ausgegangen, daß eine Störung des Orts- oder Landschaftsbildes vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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