Normen
ElektrizitätsG Tir 1982 §1 Abs2;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;
ElektrizitätsG Tir 1982 §1 Abs2;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, Zl. 90/05/0005, verwiesen. Der Beschwerdeführer hatte mit dem am 10. Oktober 1989 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben der Behörde zur Kenntnis gebracht, daß er Miteigentümer der Liegenschaft EZ n1 KG X sei und am M-Bach ein Kraftwerk betreibe. Den aus diesem Kraftwerk erzeugten Strom verwende er seit 1970 für den Eigengebrauch, den Überschuß liefere er an die Stadtwerke Y. Trotz mehrfacher Urgenz seien die Stadtwerke Y bisher nicht bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Stromlieferungsübereinkommen mit angemessenen Strompreisen für die Rücklieferung abzuschließen. Der Beschwerdeführer habe den Antrag gestellt, den Stadtwerken Y unter Fristsetzung aufzutragen, allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Netz in geeigneter Form und dem Gesetz entsprechender Art und Weise zu verlautbaren und ihm diese bekanntzugeben. Mit Bescheid vom 21. November 1989 hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. In seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus § 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes gehe hervor, daß dieses Gesetz grundsätzlich von der Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage ausgehe. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag vom 9. Oktober 1989 nunmehr mit der Begründung abzuweisen, daß das Tiroler Elektrizitätsgesetz keine Bestimmung kenne, wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden könnten, "allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen" zu verlautbaren. Mit einer am 29. Oktober 1990 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer mit, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei dezidiert ausgewiesen, daß dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz als Inhaber einer Eigenanlage im Zusammenhang mit der Frage der Abnahme und der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie sehr wohl Parteistellung zukomme und damit in Verbindung sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Inhaber einer Eigenanlage hinsichtlich der Abnahme der Energie und damit in Verbindung der Rücklieferpreise sehr wohl auseinanderzusetzen habe. Weiters stehe fest, daß die Landeshauptmänner verpflichtet gewesen wären, spätestens mit Wirkung zum 1. Jänner 1979 eine Neuregelung betreffend Regelung der Strompreise für die kleineren und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu treffen. Wenn die Behörde auf dem Standpunkt stehe, daß sie keine Möglichkeit habe, die Stadtwerke Y zu verhalten, allgemeine Strompreise für Rücklieferungen in das Netz zu verlautbaren, so entspreche dies nicht den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, insbesondere nicht dem § 18 dieses Gesetzes. Sollte die im Schreiben vom 17. September 1990 von der Behörde dargelegte Meinung richtig sein, die vom Beschwerdeführer nicht geteilt werde, so sei die Behörde verpflichtet, die Stadtwerke Y zu verhalten, dem Beschwerdeführer angemessene Entschädigung zu leisten. Es werde daher beantragt, neuerlich den Stadtwerken Y unter Fristsetzung aufzutragen, die allgemeinen Tarifpreise dahingehend zu ergänzen, daß auch für Rücklieferungen in das Netz Tarifpreise in geeigneter Form und auf eine dem Tiroler Elektrizitätsgesetz entsprechende Art und Weise verlautbart werden. In eventu wären die Stadtwerke Y zu verpflichten, dem Antragsteller angemessene Rücklieferpreise hinsichtlich der von ihm an die Stadtwerke Y gelieferten elektrischen Energie zu leisten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Anwendung des § 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes sei es, daß der Antrag vom Inhaber einer Eigenanlage gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren in keiner Weise auch nur glaubhaft gemacht, daß er eine Eigenanlage betreibe. Eigenanlagen seien nämlich nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes Anlagen zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf. Es sei aktenkundig, daß das unter WBPZl. nn1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Amtsbach - aus welcher Anlage die an die Stadtwerke Y in Tirol eingebrachte elektrische Energie ausschließlich stamme - mit der Anlage selbst verbunden sei und derzeit von der Firma P Gesellschaft m.b.H. & Co KG, von den Herren W, Dr. F und H gemeinsam betrieben werde. Der Beschwerdeführer habe im anhängigen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß zumindest sein Anteil an die Stadtwerke Y in Tirol geliefert werde; eine Eigenversorgung finde demnach nicht statt. Wenn aber der Beschwerdeführer keine Eigenanlage betreibe, könne er auch keine Anträge nach § 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes stellen. Schon aus diesen Überlegungen sei eine aufrechte Erledigung seiner Anträge nicht möglich. Hiezu komme noch, daß sich die Stadtwerke Y in Tirol bekanntlich nicht weigerten, elektrische Energie zu übernehmen, nur hinsichtlich des Preises für diese Rücklieferungen herrsche zwischen Einlieferer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Übereinstimmung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1982, sind Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie a) an andere auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung, b) an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder c) bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr abgegeben wird. Gemäß § 17 des Gesetzes kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, daß es ablehnt, die von einer Eigenanlage über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende Energien abzunehmen, auf Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Landesregierung verpflichtet werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren in keiner Weise auch nur glaubhaft gemacht habe, daß er eine Eigenanlage betreibe. Er habe im anhängigen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß zumindest sein Anteil an die Stadtwerke Y in Tirol geliefert werde, eine Eigenversorgung finde demnach nicht statt. Diese Feststellungen sind aktenwidrig. So hat der Beschwerdeführer bereits mit dem am 10. Oktober 1989 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben mitgeteilt, daß er den aus dem Kraftwerk erzeugten Strom seit 1970 für den Eigengebrauch verwende und den Überschuß an die Stadtwerke Y liefere. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht findet sich im vorgelegten Akt auch kein Hinweis dafür, daß der Beschwerdeführer je behauptet hätte, daß zumindest sein Anteil an die Stadtwerke Y in Tirol geliefert werde. Es ist zwar richtig, daß der Beschwerdeführer bisher keinen Nachweis dafür erbracht hat, daß er Eigentümer einer Eigenanlage sei, jedoch ist aktenkundig, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer des unter WBPZl. nn1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasseranlage ist. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß aus dieser Anlage die an die Stadtwerke Y in Tirol eingebrachte elektrische Energie stammt. Da die Aussage der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im anhängigen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß zumindest sein Anteil an die Stadtwerke Y in Tirol geliefert werde, eine Eigenversorgung finde demnach nicht statt, in der Aktenlage keine Deckung findet, die belangte Behörde aber die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf diese Feststellung gestützt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die Anträge des Beschwerdeführers bezögen sich auf ein unter der WBPZl. nn2 eingetragenes Wasserbenutzungsrecht, widerspricht dem aus § 41 VwGG ableitbaren Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Kostenmehrbegehren für ein nicht erforderliches Exemplar der Beschwerde war abzuweisen.
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