VwGH 91/04/0120

VwGH91/04/012010.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Mag. F in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. März 1991, Zl. IIa-90.050/10-91, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 1. März 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-Reisebüro Ges.m.b.H. im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, daß von ihrer Gesellschaft im Standort S, A Nr. nn, jedenfalls seit 24. Dez. 1989 bis zum heutigen Tage das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension selbständig und in Gewinnabsicht ausgeübt worden ist, in dem gegen Entgelt Gäste beherbergt und verpflegt worden sind, obwohl eine entsprechende Konzession von der Gewerbebehörde bisher nicht erteilt worden ist."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 GewO 1973 begangen und es werde hiefür über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe eine Woche) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-Reisebüro Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K, welche im Standort S, A Nr. nn, in einem neu erbauten Gebäude seit Beginn der Wintersaison einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Fremdenpension mit ca. 35 Gästebetten führe. Die Gesellschaft habe zwar ein Konzessionsansuchen gestellt, doch habe dieses auf Grund mehrerer rechtlicher Hindernisse nicht zu einem positiven Abschluß geführt werden können. Die Tatsache, daß der Betrieb ohne Konzession geführt werde, ergebe sich einerseits aus einem Bericht des Gendarmeriepostens S vom 23. Jänner 1990, weiters aus einer Anzeige der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, Bezirksstelle Landeck, sowie letztlich aus eigenen Wahrnehmungen der Behörde anläßlich eines Lokalaugenscheines vom 25. Jänner 1990. Die Tatsache der unbefugten Gewerbeausübung sei seitens des Beschwerdeführers, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 VStG für die unbefugte Gewerbeausübung durch seine Gesellschaft verantwortlich sei, unbestritten geblieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen auch nunmehr bevollmächtigten Beschwerdevertreter Berufung, in der er vorbrachte, gemäß § 40 VStG habe die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, insbesondere sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei die Behörde nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Darüber hinaus habe er für den Betrieb in S, somit für ein bestimmtes räumlich und sachlich abgegrenztes Gebiet, einen verantwortlichen Vertreter bestellt. Des weiteren wurde u.a. vorgebracht, die "Gesellschaft" habe auch rechtzeitig das Konzessionsansuchen gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession seien gegeben. Der Umstand, daß die Behörde die beantragte Konzession nicht rechtzeitig erteilt habe, könne ihm nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht angelastet werden. Schließlich werde das Gastgewerbe auch nicht in der Betriebsart einer Fremdenpension, sondern eines Fremdenheimes ausgeübt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.

Die Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 13. März 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§ 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde - unter Hinweis auf das dargestellte Berufungsvorbringen - damit begründet, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-Reisebüro Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K. Diese Gesellschaft habe im Standort S Nr. nn in der Zeit vom 24. Dezember 1989 bis jedenfalls 1. März 1990 das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension ausgeübt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1989 habe die angeführte Gesellschaft um die Erteilung der Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart Pension im Standort S, A Nr. nn, angesucht, und gleichzeitig H als gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft gemacht. Dieses Konzessionsansuchen sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. Juni 1990 abgewiesen worden. Die angeführten Feststellungen ergäben sich aus dem Bericht des Gendarmeriepostens S vom 23. Jänner 1990, aus der Anzeige der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, Bezirksstelle Landeck, vom 31. Jänner 1990, sowie aus einem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz auf Grund eines Lokalaugenscheines vom 25. Jänner 1990. In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführer hinsichtlich des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten aufgefordert worden, mitzuteilen, welcher Aufgabenkreis dem - zufolge behördlicher Aufforderung im Berufungsverfahren namhaft gemachten - verantwortlichen Beauftragten R übertragen worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 1990 mitgeteilt, daß dem verantwortlichen Beauftragten R insbesondere die eigenständige und eigenverantwortliche Führung des Unternehmens im Hause "XY", A Nr. nn, auf die Dauer des Bestandverhältnisses übertragen worden sei. Aus dem vorgelegten Bestandvertrag vom 8. Mai 1989 ergebe sich, daß die Bestanddauer unter Punkt III dieses Vertrages auf fünf Jahre vereinbart worden sei. Der Beginn dieses Bestandverhältnisses sei mit 15. Dezember 1989 festgelegt worden. In diesem Bestandvertrag, abgeschlossen zwischen IÖ und RÖ als Bestandgeber einerseits und dem N-Ski Club als Bestandnehmer andererseits, sei die N-Reisebüro Ges.m.b.H. nach Angaben des Beschwerdeführers als Rechtsnachfolger des Bestandnehmers eingetreten. Zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Unternehmung sei allein der Beschwerdeführer. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Ausübung des Gastgewerbes im angeführten Tatort nicht bestellt gewesen. R, der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte für das Unternehmen im Standort A Nr. nn in S, sei im Tatzeitraum nicht zur Vertretung befugtes Organ der N-Reisebüro Ges.m.b.H. gewesen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 VStG wurde im Anschluß daran ausgeführt, der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte, der nicht zur Vertretung nach außen befugtes Organ der N-Reisbebüro Ges.m.b.H. sei, habe nicht als verantwortlicher Beauftragter für den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb bestellt werden können, da die Übertragung der Verantwortung für das ganze Unternehmen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1990 selbst ausgeführt, daß R die eigenständige und eigenverantwortliche Führung des Unternehmens im Haus "XY" in S Nr. nn übertragen worden sei. Die Übertragung dieser Tätigkeit für den gesamten Gastgewerbebetrieb habe jedoch nicht als sachlich oder räumlich abgegrenzter Bereich angesehen werden können, sondern es stelle dieser Gastgewerbebetrieb ein eigenes Unternehmen, wie vom Beschwerdeführer gleichfalls benannt, dar. Damit ergebe sich, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, im vorliegenden Fall für die Erlangung der entsprechenden Gastgewerbekonzession verantwortlich sei. Hinzuweisen sei auch darauf, daß R selbst auch nicht für die Erteilung der Gastgewerbekonzession antragslegitimiert gewesen sei. Auch daraus ergebe sich, daß die Übertragung des gesamten Unternehmens auf R nicht möglich gewesen sei. Das Gastgewerbe sei in der Betriebsart einer Fremdenpension ausgeübt worden, wie sich aus dem Bericht des Gendarmeriepostens S sowie der Feststellung anläßlich des Lokalaugenscheines der Erstbehörde ergebe. Im übrigen habe die N-Reisebüro Ges.m.b.H. ihr Ansuchen um Erteilung der Gastgewerbekonzession auch selbst für die Betriebsart Pension gestellt. Daß das Gastgewerbe im vorgeworfenen Tatzeitraum ausgeübt worden sei, sei nicht bestritten worden. Somit ergebe sich, daß der vorgeworfene Tatbestand in objektiver Weise verwirklicht worden sei. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der selbst Jurist sei, habe vom Erfordernis des Vorliegens einer Gastgewerbekonzession wissen müssen, sodaß als Verschuldensform Vorsatz gegeben sei. Der Umstand, daß die Gesellschaft bereits ein Konzessionsansuchen bei der Erstbehörde eingebracht habe, befreie ihn nicht von seinem Verschulden; daß ein Gastgewerbe erst nach Erteilung der Konzession ausgeübt werden könne, habe der Beschwerdeführer gewußt. Die weiters gerügte Verletzung des Parteiengehörs werde durch die Möglichkeit der Berufung saniert. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung - gemäß § 19 VStG Grundlage zur Bemessung jeder Verwaltungsstrafe - sei als erheblich anzusehen. Es bestehe ein erhebliches öffentlich-rechtliches Interesse daran, daß konzessionierte Gewerbe nur durch befugte Gewerbetreibende ausgeübt würden. Es handle sich dabei um eine grundsätzliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1973. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien bei der Bemessung des Strafausmaßes die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegenseitig abzuwägen und die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerend sei nichts zu werten gewesen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er über ein bescheidenes Einkommen aus der Vermietung einer Fremdenpension verfüge. Das Betriebsergebnis sei im letzten Jahr äußerst schlecht gewesen, dazu sei noch gekommen, daß ein potenter Mieter inmitten der Wintersaison "abgesprungen" sei, und er dadurch erhebliche Einkommenseinbußen habe hinnehmen müssen. Weitere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe er nicht gemacht. Es sei jedoch davon auszugehen, daß er aus seiner Geschäftsführertätigkeit ein zumindest durchschnittliches Einkommen erziele. Unter diesen Gesichtspunkten, wie auch, um der Begehung derselben strafbaren Handlung durch andere wirksam entgegenzutreten, erscheine die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen von S 50.000,-- zumutbar und entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG schuldangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter den Gesichtspunkten einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, das Gesetz kenne zwar keine Verpflichtung der Behörde eine Partei darüber zu belehren, welche Einwendungen sie vorbringen und welche Beweisanträge sie stellen müßte, um eine für sie positive Entscheidung herbeizuführen. Nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 25 Abs. 2 VStG habe die Strafbehörde aber die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen sowie die gestellten Anträge einzugehen. In diesem Sinne habe die belangte Behörde gravierende Unterlassungen bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes begangen. Er habe sowohl in seiner Berufungsschrift vom 21. März 1990 als auch in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai, 30. Mai, 9. September und 3. Dezember 1990 darauf hingewiesen, daß für das Haus "XY" im Standort S, A Nr. nn, als verantwortlicher Beauftragter und somit Adressat der Verwaltungsstrafnorm R mit dessen Zustimmung bestellt worden sei. Da die seinerzeitige Bestellung mündlich erfolgt sei, habe er zum Nachweis der Zustimmung durch den verantwortlichen Beauftragten die Einvernahme des Zeugen Christopher F, London, sowie die Einvernahme des verantwortlichen Beauftragten R selbst beantragt. Da dieser an der von ihm namhaft gemachten Adresse in E nicht habe angetroffen werden können und der Betrieb in S bereits eingestellt worden sei, habe er dessen Adresse in England bekanntgegeben. Die Behörde habe sich mit diesen Ausführungen sowie mit seinen Beweisanboten nicht auseinandergesetzt. Die Einvernahme dieser beiden Zeugen hätte nämlich seinen Rechtsstandpunkt bekräftigt und insbesondere Aufschlüsse darüber gegeben, wann und in welcher Form der verantwortliche Beauftragte R seiner Bestellung zugestimmt habe und welcher Aufgabenbereich ihm zugewiesen worden sei. Die Unvollständigkeit der Ermittlungen der belangten Behörde ergebe sich aus diversen Aktenvermerken. Die belangte Behörde habe offensichtlich P als Zeugin dazu befragen wollen, ob R an der angegebenen Adresse zum Zeitpunkt der Gewerbeausübung aufhältig gewesen sei. Obwohl er die richtige Adresse in E angegeben habe, habe die Behörde offensichtlich irrtümlich diese Zeugin in W vernehmen wollen, wo die genannte Adresse verständlicherweise unbekannt gewesen sei. Hätte die belangte Behörde ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt, hätte er diesen Irrtum leicht aufklären können. Im weiteren sei zum gleichen Beweisthema H als Zeuge vorgeladen worden. Als dieser Zeuge nicht erschienen sei, sei kein weiterer Versuch unternommen worden, diesen Zeugen nochmals zu laden. Im Akt befinde sich lediglich der Vermerk "Weitere Erhebungen werden vorerst abgewartet". Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ein von einer Behörde geladener Zeuge aus nicht näher bekannten Gründen zur Zeugeneinvernahme nicht erscheine. Darüber hinaus habe die belangte Behörde hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt. Durch eine ordnungsgemäß gewährte Akteneinsicht bzw. durch vollständige Übermittlung aller wesentlichen Aktenteile wäre es im sehr wohl möglich gewesen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch entsprechende Stellungnahmen und Beweisanbote zu entkräften. Wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, so hätte sein Vorbringen einen Bescheid der belangten Behörde dahingehend zur Folge gehabt, daß das Strafverfahren in allen seinen Punkten eingestellt worden wäre. Es scheine so zu sein, daß es der belangten Behörde offenbar nicht mehr möglich gewesen sei, die Tatsachen zweifelsfrei abzuklären, ohne ihre einjährige Entscheidungsfrist zu überschreiten, sodaß sämtliche Anträge, Bedenken und Einwendungen verworfen worden seien. Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung richtig ausgeführt habe, sei das Konzessionsansuchen der N-Reisebüro Ges.m.b.H. betreffend die Erteilung der Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Pension im Standort S, A nn, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. Juni 1990 abgewiesen worden. Weiters werde richtig festgestellt, daß er handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-Reisebüro Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K sei. In rechtlicher Hinsicht verfehlt sei jedoch die Ansicht der belangten Behörde, er sei als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der N-Reisebüro Ges.m.b.H. in strafrechtlicher Hinsicht verantwortlich für das im vorgeworfenen Tatzeitraum ohne Konzession ausgeübte Gastgewerbe in S Nr. nn. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß zum Gesellschaftszweck der N-Reisebüro Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K neben der Ausübung von Reisebürotätigkeiten, dem An- und Verkauf von Liegenschaften, der Beteiligung an Unternehmen aller Art, die den Gesellschaftszweck fördern, sowie zur Vornahme von Geschäftsführungen auch das Betreiben von Gastgewerbebetrieben gehöre. Neben dem in S kurzfristig betriebenen Gastgewerbe in A Nr. nn habe die N-Reisebüro Ges.m.b.H. über solche Gewerbebetriebe in K, S Nr. 10, und - zum damaligen Zeitpunkt - auch in E, X-Weg 21, Gasthaus "M", verfügt. Der von ihm namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte R sei ausschließlich mit der eigenständigen und eigenverantwortlichen Führung des Betriebes im Haus "XY" in S Nr. nn betraut worden. Daraus sei ersichtlich, daß es sich bei dem diesem übertragenen Aufgabenkreis um einen räumlich abgegrenzten Bereich in der Weise handle, als er nur mit der Führung eines von mehreren von der N-Reisebüro Ges.m.b.H. geführten Gastgewerbebetriebe beauftragt worden sei. Schließlich sei die belangte Behörde auch ihrer Determinierungspflicht bei Fassung des Schuldspruches nicht nachgekommen. Das Straferkenntnis mache ihm zum Vorwurf, daß von "seiner" Gesellschaft das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension ausgeübt worden sei. Er verfüge über mehrere Gesellschaften, sodaß nicht ausreichend determiniert sei, welcher Gesellschaft der Schuldvorwurf gemacht werde. Dazu komme, daß das ursprüngliche Konzessionsansuchen zwar auf die Betriebsart einer Fremdenpension gelautet habe, dieses aber dann im Einvernehmen mit der Gewerbebehörde auf die Betriebsart eines Fremdenheimes abgeändert worden sei. Auch insofern sei der Schuldvorwurf unkorrekt. Grobe rechtliche Mängel seien der Berufungsbehörde bei der Strafbemessung unterlaufen. Die Berufungsbehörde lasse nämlich völlig unbeachtet, daß er rechtzeitig ein Konzessionsansuchen gestellt habe, das aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewilligt worden sei, sodaß als Verschuldensform letztlich nur Fahrlässigkeit gegeben sei, die eine Strafe in der Größenordnung von höchstens S 2.000,-- bis S 3.000,-- als angemessen erscheinen lassen würde.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist -, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) - im vorliegenden Fall das Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 - ohne die erforderliche Konzession ausübt. Die rechtmäßige Ausübung eines konzessionierten Gewerbes setzt aber deren rechtskräftige Erteilung - Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 206a GewO 1973 in bezug auf das hier in Rede stehende Gastgewerbe ergeben sich aus den dem vorliegenden Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltsumständen nicht - voraus. Daß eine entsprechende Konzessionserteilung für den in Rede stehenden Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei, wird auch in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

Sofern sich aber der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Bestellung des R als verantwortlichen Beauftragten für die Ausübung des Gastgewerbes an dem in Rede stehenden Standort bezieht, so ist ihm folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Nach Abs. 4 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. N.F.

Nr. 12.375/A, dargelegt hat, ist, um von einem verantwortlichen Beauftragten sprechen zu können, gemäß § 9 Abs. 4 VStG dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge u.a. in seinem Erkenntnis vom 17. März 1988, Slg. N.F. Nr. 12.675/A, dargetan hat, kann von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen, so insbesondere des bezeichneten verantwortlichen Beauftragten beruft, mit denen dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

Ausgehend von dieser Rechtslage kann daher unter Bedachtnahme auf das dargestellte Beschwerdevorbringen und das sich danach ergebende Fehlen eines entsprechenden Zustimmungsnachweises im vordargestellten Sinn der belangten Behörde jedenfalls im Ergebnis keine rechtswidrig Gesetzesanwendung angelastet bzw. kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie auf Grund ihres durchgeführten Beweisverfahrens zur Annahme gelangte, daß für den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG nicht rechtswirksam bestellt war.

Sofern aber der Beschwerdeführer eine den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG nicht entsprechende Bezeichnung der ihm vorgeworfenen, als erwiesen angenommenen Tat in der vordargestellten Weise geltend macht, so vermag der Verwaltungsgerichtshof einen derartigen Mangel des angefochtenen Bescheides - mit dem der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich übernommen wurde - im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle nicht zu erkennen. Zunächst ergibt sich nämlich daraus in einer zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Weise, daß der Beschwerdeführer als Beschuldigter in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-Reisebüro Ges.m.b.H. in Anspruch genommen wurde, und weiters, daß der Formulierung des - in der Folge abschlägig entschiedenen - Konzessionsansuchens im Hinblick auf die vordargestellte Gesetzeslage im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Relevanz zukommt.

Schließlich bietet aber auch das die Strafbemessung betreffende Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Wenn sich nämlich der Beschwerdeführer ausschließlich darauf beruft, er habe rechtzeitig ein Konzessionsansuchen gestellt, das aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewilligt worden sei, sodaß als Verschuldform letztlich nur Fahrlässigkeit gegeben sei, die eine Strafe "in der Größenordnung von höchstens S 2.000,-- bis S 3.000,-- als angemessen erscheinen lassen würde", so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die dargestellte maßgebliche Gesetzeslage weder behauptungsmäßig geeignet die Feststellung der belangten Behörde auszuschließen, daß dem Beschwerdeführer vorsätzliche Tatbegehung anzulasten sei, noch auch - schon mangels einer entsprechenden Beschwerdebehauptung - darzutun, daß die verhängte Geldstrafe etwa im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen nicht entsprechen würde (vgl. hiezu sinngemäß u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0006).

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte