VwGH 91/04/0095

VwGH91/04/009523.4.1991

Der Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers OberkommissärDr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1991, betreffend einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1991 hat folgenden Wortlaut:

"In Beantwortung ihres Antrages vom 31.1.1991 auf Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf den ha. Bescheid 5-212 Sche 42/1-90 vom 17.9.1990 verwiesen, in welchem sowohl über die verspätet eingebrachte Berufung als auch über die Wiedereinsetzung abgesprochen wurde, was aus der Zitierung des § 71 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVG 1950 im Spruch des genannten Bescheides und auch aus der Begründung eindeutig hervorgeht.

Dieser Bescheid wurde mit 26. September 1990 formell rechtskräftig."

In der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, diese Erledigung habe inhaltlich eindeutig Bescheidcharakter. Es werde damit unzweideutig der Wille der belangten Behörde kundgetan, über den Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Mai 1990 und über den Devolutionsantrag vom 31. Jänner 1991 nicht mehr entscheiden zu wollen und ausgeführt, daß über den Wiedereinsetzungsantrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Tatsächlich handle es sich hier also um einen Bescheid, mit welchem der Devolutionsantrag vom 31. Jänner 1991 zurückgewiesen werde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG setzt die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. b und letzter Satz B-VG abgesehen - das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Von einem Bescheid kann nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Juli 1984, Zl. 83/01/0311).

Auf das in § 58 Abs. 1 AVG normierte Erfordernis der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid kann überdies nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950, gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A).

Im vorliegenden Fall kann der Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1991, welche nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, keineswegs eindeutig ein rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Inhalt entnommen werden. Es handelt sich vielmehr um den an die Beschwerdeführer gerichteten Hinweis auf bestimmte Verwaltungsvorgänge.

Da es sich somit bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1991 nicht um einen Bescheid handelt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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