VwGH 91/04/0039

VwGH91/04/003923.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N gegen den seitens des Beschwerdeführers der Oberösterreichischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 17. Dezember 1990, Zl. Ge-7512/12-1990/Sch/Th, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-AG), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den seitens des Beschwerdeführers der O.ö. Landesregierung als bescheiderlassende Behörde zugerechneten Bescheid vom 17. Dezember 1990, Zl. Ge-7512/12-1990/Sch/Th.

Die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG (§ 28 Abs. 5 VwGG) in Kopie vorgelegte Bescheidausfertigung, auf deren erster Seite der Kopfaufdruck "Amt der O.Ö. Landesregierung" aufscheint, weist in der vor dem Spruch enthaltenen Darlegung die Anführung auf, "Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens - Parteiengehör) erläßt der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in II. Instanz nachstehenden Spruch", und an dessen Ende die Fertigungsklausel "Im Auftrag:

Dr. Y".

Laut dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, mit Schriftsatz vom 14. Mai 1989 habe die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf näher bezeichneten Grundstücken beantragt. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diesen Antrag mit Bescheid vom 12. April 1990 abgewiesen gehabt habe, sei auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden. Dieser Bescheid sei auf dem Kopfpapier der O.ö. Landesregierung ausgestellt; die Fertigungsklausel laute "Im Auftrag: Dr. Y". Bereits hieraus ergebe sich, daß dieser Bescheid der

O.ö. Landesregierung zuzurechnen sei. Aus diesem Grund handle es sich auch um einen letztinstanzlichen Bescheid, weshalb die Beschwerde als zulässig anzusehen sei. Nach der Regelung der Gewerbeordnung 1973 sei die O.ö. Landesregierung nicht berufen, über Rechtsmittel im Bereich des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu erkennen. Der administrative Instanzenzug gehe vielmehr von der Bezirkshauptmannschaft zum Landeshauptmann und in weiterer Folge zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sodaß der angefochtene Bescheid, welcher der

O.ö. Landesregierung zuzurechnen sei, das Recht des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletze. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 10.192/A in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt habe, es sei ausreichend, wenn in der Einleitung des Bescheides der Landeshauptmann die Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehme und wenn darüber hinaus auf die für den gegenständlichen Fall Bezug habenden Bestimmungen des Gesetzes (KFG) verwiesen werde. Der gegenständliche Beschwerdefall sei jedoch mit diesem Erkenntnis schon deshalb nicht vergleichbar, da dem Spruch unmittelbar vorausgehend lediglich die Wortfolge "Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (Einholung eines lärmtechnischen und medzinischen Gutachtens - Parteiengehör) erläßt der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in II. Instanz nachstehenden" vorangestellt sei, wobei in weiterer Folge die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 wiedergegeben würden, ohne daß hiebei die den administrativen Instanzenzug regelnde Bestimmung zitiert werde. Da es sich beim Amt der Landesregierung um ein Hilfsorgan sowohl der Landesregierung als auch des Landeshauptmannes handle, sei die eindeutige Zuordnung, welcher der beiden Behörden, nämlich Landesregierung oder Landeshauptmann, ein Bescheid zuzuordnen sei, nur über die Fertigungsklausel möglich. Im vorangeführten Erkenntnis habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer einer richtig in Anspruch genommenen Zuständigkeit widersprechenden Fertigungsklausel auseinanderzusetzen gehabt und sei zu dem Schluß gekommen, daß es sich um ein offenkundiges Versehen handle, welches gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigt werden könne. Der gegenständliche Fall sei insofern anders gelagert, als die Fertigungsklausel lediglich laute "Im Auftrag:", sodaß nicht von einem offenkundigen Versehen gesprochen werden könne; vielmehr könne der Bescheid nur der O.ö. Landesregierung zugeordnet werden. Wollte man im Beschwerdefall den Bescheid tatsächlich dem Landeshauptmann zuordnen, so würde dies zu einer gänzlichen Aufweichung des formalen Erfordernisses eines Bescheides führen. Zusammenfassend müsse nämlich gesagt werden, daß lediglich unmittelbar vor dem Spruch der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung zweiter Instanz die Zuständigkeit zum Abspruch über die Berufung in Anspruch genommen habe, und daß sich im gesamten Bescheid weder die diese Zuständigkeit begründende Bestimmung der Gewerbeordnung 1973 finde, noch sei der Bescheid über die Fertigungsklausel dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuzurechnen. Nach der äußeren Erscheinung sei der gegenständliche Bescheid ausschließlich der

O.ö. Landesregierung zuzuordnen, welche jedoch unzuständig gewesen sei, im administrativen Instanzenzug einzuschreiten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im gegebenen Sachzusammenhang mehrfach dargelegt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0129, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung - das vom Beschwerdeführer bezeichnete hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.192/A, betrifft darüber hinausgehend den Fall einer am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel mit der in Anspruch genommenen Entscheidungskompetenz nicht im Einklang stehenden Bezeichnung einer anderen Behörde -), sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) - d.i. der Geschäftsapparat (auch) des Landeshauptmannes - allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat. Dies ergibt sich im Beschwerdefall aus der auch in dieser Form in der Beschwerde bezeichneten Anführung im angefochtenen Bescheid, wonach über die Berufung der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in II. Instanz erkannt habe. Danach ist aber der Bescheid entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers eindeutig und unzweifelhaft dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuzurechnen, wobei sich ein gegenteiliger Anhaltspunkt auch nicht etwa aus der Art der dem § 18 Abs. 4 AVG 1950 entsprechenden Bescheidfertigung ergibt.

Da der Verwaltungsgerichtshof, soweit es sich um den formellen Inhalt der Beschwerde handelt, und somit auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde, an die Angaben der beschwerdeführenden Partei gebunden ist, der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Bescheid aber nach den obigen Darlegungen nicht der "O.Ö. Landesregierung" sondern dem "Landeshauptmann von Oberösterreich" zuzurechnen ist, war daher die Beschwerde mangels Vorliegens eines von der im Beschwerdeschriftsatz bezeichneten Behörde erlassenen Bescheides wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1978, Zlen. 27, 121/78).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte