VwGH 91/03/0263

VwGH91/03/026330.10.1991

Der Verwaltungsgeerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der E in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1991, Zl. 9/01-35268-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Auwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe "am 6.8.1990 um 10.40 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 in St. Michael i.Lg., bei Strkm.102 - Fahrtri.Süden, den Pkw, amtliches Kennzeichen 0 nnn.nnn gelenkt und dabei die dort durch verordnetes Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten. Gefahrene Geschwindigkeit: 150 km/h". Dadurch habe sie eine "Übertretung gemäß § 52 a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung" (richtig wohl: § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960) begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über sie eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht der belangten Behörde unter Hinweis auf ihre Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren, sie habe schon anläßlich ihrer Anhaltung den Meldungslegern gegenüber angegeben, keine Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen zu haben, und sei erst bei der letzten Auffahrt vor dem Tatort auf die Tauernautobahn aufgefahren, zum Vorwurf, keine Ermittlungen über die Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO gepflogen zu haben. Weiters wäre zu erheben gewesen, ob allenfalls (gemäß § 51 Abs. 1 StVO erforderliche) Zusatztafeln nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO aufgestellt gewesen seien. Ferner sei ihrem Antrag auf Gewährung der Einsicht in jene Verordnung, mit welcher die behauptete Geschwindigkeitsbeschränkung vorgeschrieben worden sei, nicht entsprochen worden. Es sei somit die Frage offengeblieben, ob es überhaupt eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde für die behauptete Geschwindigkeitsbeschränkung gäbe.

Da dieses Vorbringen keine KONKRETEN Anhaltspunkte für das Fehlen einer die Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Tatortes anordnenden Verordnung erkennen läßt und sich auf bloße Vermutungen beschränkt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0047) nicht veranlaßt, diesbezüglich weitere Feststellungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsstrafverfahren auch keine bestimmten Tatsachen vor, aus denen sich Kundmachungsmängel der Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung ergeben könnten. Daß sie (vor der ihr angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung) keine "Geschwindigkeitsbeschränkung" gesehen habe, kann - weil auch auf subjektive Gründe, etwa Unaufmerksamkeit, zurückführbar - nicht als solche bestimmte Tatsache gewertet werden. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die gesetzeskonforme Aufstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriftszeichen zu überprüfen. Im übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Parteien im Sinne des § 8 AVG nach § 44 Abs. 1 StVO kein Anspruch auf Einsicht in den Verordnungsakt eingeräumt ist (vgl. zum ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0068).

Mit den weiteren Beschwerdeausführungen, womit gerügt wird, daß sich die belangte Behörde mit angeblichen Fehlern bei der mittels Radar vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung nicht auseinandergesetzt habe, vermag die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen: Nach den im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten gebliebenen Angaben in der Anzeige stimmte die vom Meßgerät angezeigte Geschwindigkeit mit der vom messenden Beamten geschätzten überein. Eine zusätzlich zur Radarmessung, die grundsätzlich ein zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit geeignetes Beweismittel darstellt, erfolgte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit, die mit dem Ergebnis der Radarmessung übereinstimmt, macht aber - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250, und die dort angeführte Vorjudikatur) - weitere Erhebungen in diesem Zusammenhang entbehrlich.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie im Hinblick darauf, daß der Tatort in der Anzeige mit "Baukm 102,0", im erstinstanzlichen Bescheid hingegen mit "Strkm 102" angegeben wurde, eine mangelnde "Tatortkonkretisierung" zu erblicken vermeint, besteht doch kein Zweifel daran, daß mit diesen Angaben die auch auf dem Radarfoto aufscheinende Kilometerangabe "102.0" gemeint ist.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides neuerlich die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung bestreitet, weil sie zwischen der von ihr benützten Auffahrt auf die Autobahn und dem Tatort keine "Geschwindigkeitsbeschränkungstafel" gesehen habe, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Behauptung, entsprechende Vorschriftszeichen nicht gesehen zu haben, reicht auch nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens der Beschwerdeführerin an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG aus.

Wenn die Beschwerdeführerin gegen die Strafbemessung einwendet, daß ihr nicht eine 50 %ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angelastet hätte werden dürfen, so entfernt sie sich von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist. Was die Nichtberücksichtigung ihrer Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse anlangt, so unterläßt es die Beschwerdeführerin, die Relevanz dieses Verfahrensmangels durch Angabe jener Umstände darzutun, von denen die belangte Behörde ihrer Meinung nach auszugehen gehabt hätte. In Anbetracht des vorliegenden gravierenden Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Umstandes, daß der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt, kann die Strafbemessung nicht als rechtswidrig befunden werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung 104/1991 .

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