VwGH 91/03/0247

VwGH91/03/024730.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1991, Zl. 11 - 75 Ge 15 - 90, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §46 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §46 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 bestraft.

Über die dagegen erhobene vorliegende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, daß aus dem Straferkenntnis erster Instanz die ausstellende Behörde nicht ersichtlich sei. Die belangte Behörde hätte dieses "mangelhafte Straferkenntnis" keinesfalls bestätigen dürfen.

Mit diesem Vorbringen ist er im Recht:

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten, dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des erstinstanzlichen "Straferkenntnisses" vom 2. August 1990 geht die Behörde, die das "Straferkenntnis" ausgestellt hat, nicht hervor. Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde auf dem als "Straferkenntnis" bezeichneten Schriftstück bewirkt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), daß dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann.

Durch die meritorische Entscheidung über die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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